Verfassung
Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg
I. Land und Volk
Artikel 1
Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt selbst und unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.
Artikel 2
Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.
II. Die Grundrechte
Artikel 3
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seiner geschlechtlichen oder sexuellen Identität, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.
Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet. Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.
Artikel 5
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.
Artikel 6
Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.
Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.
Artikel 8
Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.
Artikel 9
Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.
Artikel 10
Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt durch staatliche Fürsorge gewährt. Er darf dieses nicht gegen das Wohl des Volkes oder der Natur einsetzen.
Artikel 10 b
Die Heiligkeit der großen Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches in- oder ausländische Eigentum in der Freien Republik kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz auch entschädigungslos in Gemeineigentum überführt werden.
Artikel 11
In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.
Artikel 11 b
Die Freie Republik sorgt für gleiche Lebensbedingungen in allen Teilen des Landes. Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit, Wohnraum und den Mitteln zur Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse. Diese Güter sind ihm vom Staate bereit zu stellen.
Artikel 11c
Die Ehe und Familie stehen unter dem Schutz der Freien Republik. Die Ehe muss vor dem Staate erklärt werden und setzt die Volljährigkeit und Zustimmung der Ehepartner voraus.
Artikel 12
Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Beim Verstoß eines Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Rat der Gerechtigkeit die Bürgerschaft aberkennen.
Artikel 13
Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.
III. Willensbildung und Verwaltung
Artikel 14
Die Freie Republik ist ein sozialistisches Land der parlamentarischen Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen durch Wahlen und Volksabstimmungen kund und entscheidet so über alle Fragen des Lebens.
Artikel 14 b
Jeder Amts- und Würdenträger der Freien Republik ist an diese Verfassung und die Gesetze der Freien Republik gebunden. Verstöße ahndet der Rat der Gerechtigkeit.
Vor der Amtsübernahme muss folgender Eid geleistet werden:
“Ich gelobe der Freien Republik Tir Na nÒg, seiner Verfassung, seinen Institutionen, dem Volk, dem Sozialismus sowie der Großen Mutter Natur Treue. Ich verspreche, sie tapfer zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohlergehen zu mehren und Schaden abzuwenden.”
A. Volksabstimmungen
Artikel 14
Das Volk der Freien Republik ist die höchste politische Instanz. Es allein entscheidet über Verfassungsänderungen. Fakultativ kann per Volksabstimmung jedes Gesetz der Freien Republik geändert werden.
Artikel 14b
Eine Volksabstimmung gilt als erfolgreich, wenn sich mindestens die absolute Mehrheit für den Antrag ausgesprochen hat.
Artikel 15
Durch eine Volksabstimmung sind alle Amts- und Mandatsträger sowie Räte, außer den Clanräten und dem von ihm gewählten Großdruiden abwähl- bzw. auflösbar.
Artikel 16
Eine Volksabstimmung kann jederzeit vom Großrat eingeleitet werden. Sie muss eingeleitet werden, wenn dies mindestens 10% der Bürger fordern.
Artikel 17
Einer Volksabstimmung geht eine mindestens 7-tägige Diskussion im Großen Rat voraus. Die Abstimmungsdauer wird vom Großrat festgelegt und muss mindestens 5 Tage betragen. Die Bürger müssen zur Abstimmung umgehend per Mail eingeladen werden.
Artikel 18
Ein erfolgreiches Volksbegehren behält mindestens 6 Monate Gültigkeit. Eine vorzeitige Wiederholung der Abstimmung ist nur dann möglich, wenn sich die Sach- oder Diskussionsgrundlage grundsätzlich verändert haben oder es die Dringlichkeit erfordert. Die Entscheidung ob ein solcher Fall vorliegt obliegt dem Rat der Gerechtigkeit.
B. Der Großrat
Artikel 19
Der Großrat ist das weise Oberhaupt der Freien Republik. Er ist dem ganzen Volke verpflichtet und wacht über die Einheit, den Bestand und die Grundlagen der Feien Republik.
Artikel 19b
Er sitzt dem Großen Rat, dem höchsten Gremium der Freien Republik, vor.
Artikel 19c
Der Großrat ist in allen legislativen Institutionen und Räten beratendes Mitglied. Er darf von keinen Sitzungen ausgeschlossen werden.
Artikel 20
Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das Begnadigungsrecht, der Nachrichtendienst AfG, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Der Großrat kann in Einzelfällen die internationale Vertretung der Freien Republik für sich beanspruchen.
Artikel 21 [aufgehoben]
Zum Großrat kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger der Freien Republik ist. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bürger der Freien Republik auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
Artikel 21 b
Der Großrat darf nicht zugleich Großdruide oder Volksdruide, Staatsratsmitglied oder Generalvolksanwalt sein.
Artikel 21 c
Der Großrat kann durch eine Volksabstimmung vorzeitig seines Amtes enthoben werden. In diesem Falle müssen binnen 14 Tagen Neuwahlen eingeleitet werden.
Artikel 22
Der Großrat ernennt und vereidigt die gewählten Volksvertreter, den vom Parlament gewählten Generalvolksanwalt, den Großdruiden und die Volksräte.
Artikel 23
Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Parlamentarischen Rat beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.
Artikel 24
Alle Gesetze und Verträge der Freien Republik bedürfen der Ratifizierung des Großrates, diese hat spätestens 1 Woche nach deren Beschluss zu erfolgen.
Artikel 24 b
Der Großrat kann die Unterzeichnung eines vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Gesetzes ablehnen und ihn zur Volksabstimmung stellen.
Artikel 24 c
Sollte der Großrat kein Veto einlegen tritt das Gesetz nach 1 Woche automatisch in Kraft.
Artikel 25
Der Großrat ernennt und vereidigt die von den Bezirksbürgerräten gewählten Bezirksräte und kann sie bei Untätigkeit entlassen und eine Neuwahl anordnen.
Artikel 26
Der Großrat darf Teile seiner Aufgabengebiete an Großratssekretäre delegieren.
C. Der Clanrat
Artikel 27
Der Clanrat hat in allen Fragen, die die Clans, ihre Gründung bzw. Auflösung betreffen, sowie bei Clanstreitigkeiten die alleinige Kompetenz. Er setzt sich aus den Clan Vätern bzw. Müttern oder anderen von den Clans entsandten Vertretern zusammen. Jeder Clan hat genau eine Stimme. Den Vorsitz führt der Großdruide.
Artikel 28
Der Clanrat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden. Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater bzw. Clanmutter ist und der nicht eines der folgenden Ämter innehat: Großrat,1 Volksrat bzw. Generalvolksanwalt. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Clanrates auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
Artikel 28 b
Der Clanrat kann dem Großdruiden jederzeit das Vertrauen entziehen, in dem es einen neuen Großdruiden wählt.
Artikel 29
Der Großdruide ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.1 – entfällt derzeit
Artikel 29 b
Der Großdruide ist der oberste Richter der Freien Republik und trägt dafür Sorge, dass die Werte und die Grundordnung der Freien Republik erhalten bleiben. Er leitet die Sitzungen im Rat der Gerechtigkeit, dem höchsten Gerichtshof der Freien Republik. Dieser wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Freien Republik.
Artikel 29 b
Dem Großdruiden können vom Parlamentarischen Rat maximal 2 Volksdruiden als gleichberechtigte Schöffen zur Seite gestellt werden. Ein Volksdruide darf nicht zugleich Großrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt sein. Sollte sich so eine ungerade Anzahl von Druiden ergeben, zählt die Stimme des Großdruiden doppelt.
Ein Volksdruide kann jederzeit vom Parlamentarischen Rat, auch ohne Wahl eines Nachfolgers, abgerufen werden.
Artikel 30
Der Rat der Gerechtigkeit kann alle in der Freien Republik beschlossenen Entscheidungen rückgängig machen, so sie gegen die Verfassung oder geltendes Recht verstoßen. Auch kann er alle Würdenträger entlassen, wenn sie gegen Verfassung oder Gesetze verstoßen. Er hat das Recht bei schweren Verstößen die Bürgerrechte abzuerkennen.
Artikel 30 b
Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.
D. Der Parlamentarische Rat
Artikel 31
Der Parlamentarische Rat ist die gesetzgebende Institution in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus mindestens 5 gewählten Volksvertreterinnen zusammen.
Artikel 31 b
Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.
Artikel 32
Der Parlamentarische Rat wird alle 6 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
Kandidieren dürfen alle vom Rat der Gerechtigkeit zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
Artikel 32 b
Der Parlamentarische Rat kann sich auflösen, wenn mindestens 50% der Volksvertreter dafür stimmen. Neuwahlen müssen in spätestens 14 Tagen stattfinden.
Artikel 33
Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Parlamentarischen Rat eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann von 2/3 der Volksvertretern überstimmt werden.
Artikel 34
Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder1 einen Parlamentarischen Ratspräsidenten. Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte. Der Parlamentarische Ratspräsident ist der zweithöchste Repräsentant des Staates. Er vertritt den Großrat bei Abwesenheit.1
Artikel 34 b
Die Amtszeit des PRP endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder mit dem Ende der Legislaturperiode.
Artikel 34 c
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates.
Artikel 35
Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
Artikel 35 b
Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines Neuen seines Amtes entheben.
Artikel 35 c
Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.
Artikel 36
Der Parlamentarische Rat kann Räte einberufen, denen in bestimmten Sachgebieten eine vorbereitende Kompetenz sowie ein eigenes Verordnungsrecht übertragen werden kann.
Artikel 36 b
Die Besetzung des Rates ist frei, jedoch müssen mindestens der zuständige Volksrat, bzw. der Obervolksrat sowie der Großrat beratende Mitglieder sein.
E. Der Staatsrat
Artikel 37
Der Staatsrat der Freien Republik ist eine Kollegialbehörde. Jeder Volksrat ist gleichberechtigtes Mitglied und zugleich Leiter einer oder mehrerer der folgenden Ressorts: Äußeres, Inneres, Wirtschaft, Soziales … fehlt was? Soll keine Einteilung vorgegeben werden?
Artikel 37 b
Alle Entscheidungen des Staatsrates werden mit einfacher Mehrheit getroffen
Artikel 37 c
Der Staatsrat kann aus seiner Mitte einen Obervolksrat wählen. Der Obervolksrat leitet die Sitzungen des Staatsrates und verkündet dessen Beschlüsse. Er besitzt jedoch keine Weisungsbefugnis.
Artikel 38
Der Staatsrat wird nach dem Parlamentarischen Ratspräsidenten gewählt. Jeder Volksvertreter kann einen Bürger der Freien Republik für einen oder mehrere Ressorts vorschlagen.
Artikel 38 b
Anschließend findet eine 5-tägige Abstimmung zwischen allen für ein Ressort kandidierenden Bürgern statt. Gewählt ist derjenige für den mindestens 50% der Volksvertreter stimmen.
Artikel 38 c
Ein Volksrat darf nicht zugleich Großrat, Generalvolksanwalt, Groß- oder Volksdruide sein.
Artikel 39
Die Amtszeit des Staatsrates endet mit der des Parlamentarischen Rates oder indem der Parlamentarische Rat einen Nachfolger wählt. Ein konstruktiver Misstrauensantrag kann von allen Volksvertretern und dem Großrat gestellt werden.
F. Die Bezirksräte
Artikel 40
Der Bezirksbürgerrat ist die Versammlung aller Bürger eines Bezirkes. Er ist das höchste Beschluss fassende Gremium eines Bezirkes und kann Bezirksverordnungen beschließen. Diese dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen oder die Einheit der Freien Republik gefährden. Jede Bezirksverordnung kann vom Parlamentarischen Rat überstimmt werden.
Artikel 40 b
Kein Bezirk darf eine Bezirksverordnung erlassen, die folgende Bereiche tangieren: Innere und Äußere Sicherheit, Außenpolitik, Bildung und Sozialpolitik.
Artikel 41
Der Bezirksbürgerrat kann einen Bezirksrat wählen. Die Einzelheiten sind alleinige Sache des Bezirkes. Dazu hat der Bezirksbürgerrat eine Bezirksordnung zu beschließen, welche den demokratischen Ablauf der Wahlen sowie die Aufgaben und Rechte des Bezirksrates fest schreibt. Diese muss im Parlamentarischen Rat mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und bedarf der Ratifizierung durch den Großrat.
Artikel 42
Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Bezirkes verantwortlich. Er legt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die seinen Bezirk betreffen, erster Ansprechpartner. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates und hält mindestens einmal im Quartal einen Bericht über die Entwicklungen seines Bezirkes im Großen Rat.
IV Notstandsgesetzgebung
Artikel 43
Der Großrat kann bei einer Bedrohung der Freien Republik durch innere oder äußere Feinde den Notstand ausrufen. Man unterscheidet zwischen äußerem Notstand (Krieg) und innerem Notstand (Aufruhr und Naturkatastrophen)
Artikel 44
Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.
Artikel 45
Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.
Artikel 46
Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.
Artikel 47
Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.
Artikel 48
Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 49
Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen in einer Volksabstimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 49 b
Verfassungsänderungen, die den Bestand als Staat aufheben, bzw. die Abschnitte „Land und Volk“ sowie „Die Grundrechte“ im Wesensgehalt verändern sind nicht zulässig.
Artikel 50
Der Hohe Rat ist die höchste moralische Instanz, er wacht über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Hohe Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
Artikel 50 b
Entscheidungen des Hohen Rates können nur einstimmig gefällt werden.
Artikel 50 c
Aufnahmen in den Hohen Rat können nur auf Vorschlag des Hohen Rates durch Volksabstimmung geschehen.
Artikel 50 d
Mitglieder des Hohen Rates sind Axel und Siddhârtha.
Artikel 51
Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit.
1 letzte Verfassungsänderung per Volksabstimmung am 06.12.2017