Großrat erlässt Verfassungsersatzvertretungsgesetz

Nach zwei Wochen des Inaktivitätsnotstandes und intensiven Beratungen mit den Spitzen der tirschen Politik, erließ der Großrat heute eine Übergangsverfassung. Diese soll helfen, mit einer verkleinerten Regierung wieder effektiver wirken zu können. Der nunmehr gewählte Parlamentarische Rat soll für schnellere Verfahren und Abstimmungen sorgen.
Bis Dienstag abend können alle Kandidatinnen, Kandidaten und Parteien ihre Listen ans Amt des Großen Rates melden.

Verfassungsersatzvertretungsgesetz

Alle hiermit vom Großrat erlassenen Regelungen ersetzen die in der Verfassung verankerten Regelungen. Der Parlamentarische Rat wird aufgefordert diese oder eigene Regelungen im Laufe dieser Legislaturperiode (25.05. – 25.09.2015) zu beschließen.
Alle von diesen Änderungen nicht betroffenen Artikel der Verfassung behalten ihre volle Gültigkeit.

1. Der Parlamentarische Rat
1.1 In der kommenden Legislaturperiode umfasst der PR 30 gewählte Mandate sowie den Großrat. Die Verteilung der Mandate auf die Abgeordneten geschieht entsprechend des relativen Wahlergebnisses.
1.2 Innerhalb einer Partei dürfen nach der Wahl Mandate verteilt werden, hierbei darf die Rangfolge der PolitikerInnen jedoch nicht umgekehrt werden.
1.3 Tritt ein Mitglied des PR zurück, werden alle seine Mandate gleichmäßig auf die MandatsträgerInnen seiner Partei verteilt. Mandate unabhängiger KandidatInnen erlöschen.
1.4 Zur Wahl des Parlamentarischen Rates hat jede/r BürgerIn der Freien Republik genau 2 Stimmen. Gewählt werden die Kandidatinnen oder Kandidaten direkt, Parteien selbst stehen nicht zur Wahl.

2. Der Generalrat
2.1 Drei Generalräte ersetzen bis auf weiteres die Volksräte und den Obervolksrat. Sie sind gleichberechtigt und haben gegeneinander volles Vertretungsrecht. Sie bilden die kollektive Exekutive der Freien Republik mit allen damit verbundenen Privilegien.
2.2 Die Generalräte werden in Einzelwahlen vom Parlamentarischen Rat auf 4 Monate gewählt. Eine Abwahl innerhalb der Legislatur erfordert eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Tritt ein Generalrat aus freien Stücken zurück, genügt die einfache Mehrheit zur Nachbesetzung.
2.3 Die Generalräte können sich untereinander auf eine Ressortteilung verständigen. Bei Konflikten entscheidet der Parlamentarische Rat.

Verfassungsersatzvertretungsgesetzausführungsverordnung

1. Der Großrat schreibt für den 20. Mai Neuwahlen aus. Alle Parteien und Einzelbewerber sind aufgerufen, ihre Wahllisten bis zum 19. Mai 23 Uhr beim Amt des Großen Rates einzureichen.
2. Die Konstituierung des Parlamentarischen Rates folgt am 25. Mai. In der ersten Sitzung werden neben dem Parlamentarischen Ratspräsidenten die drei Generalräte gewählt.

Salvatorische Klausel: Bei allen aus dieser Regelung enstehenden Unklarheiten entscheidet bis zur Konstituierung des Parlamentarischen Rates der Großrat.

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