Verfassungsvorschlag der PHP

      Verfassungsvorschlag der PHP

      Die PHP möchte gerne eine Verfassungsdiskussion einleiten, deshalb machen wir mal folgenden Vorschlag für eine neue Verfassung:

      Präambel:

      Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt unmittelbar selbst über seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.

      Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.

      Unter der richtungweisenden Führung des Uachtarán, zur Einleitung des demokratischen Aufbaus, erstreben wir nÒgels, fest gegründet auf unserer einzigartigen kulturellen Tradition und unserer Verbundenheit mit Mutter Natur und auf dem Grundsatz der Gewaltlosigkeit, für jeden Bürger Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität, politische, soziale und wirtschaftliche Freiheit und bemühen uns, das zukünftige Tir Na nÒg als demokratischen, unabhängigen. republikanischen und sozialistischen Staat und als eine Friedenszone der Gewaltlosigkeit aufzubauen.

      Wie auch immer wir die Würde des Menschen begründen, sie ist Ausgangs- und Zielpunkt unseres Handelns. Gemeinsam verstehen wir den Menschen als Vernunfts-, Individual- und Gesellschaftswesen. Seine Individualität entfaltet er nur in Gemeinschaft mit seinen Mitmenschen.

      Wir sind den Rechten der intelligenten Lebensformen verpflichtet. Staat und Wirtschaft sind für die intelligenten Lebensformen und ihre Rechte da, nicht umgekehrt.

      Wir, das Volk der Freien Republik Tir Na nÒg in dem Bestreben, unter gebührender Beachtung von Klugheit, Gerechtigkeit und Barmherzigkeit das allgemeine Wohl zu fördern, auf daß die Würde und Freiheit des Individuums gewährleistet, eine gerechte soziale Ordnung erreicht, die Einheit unseres Landes gewährleistet und Eintracht mit anderen Nationen begründet werde, nehmen wir diese Verfassung an, setzen sie in Kraft und geben sie uns:
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
      atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus

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      Charta der Rechte der intelligenten Lebensformen und der Bürgerrechte

      Teil I: Rechte der intelligenten Lebensformen

      Kapitel I: Grund- und Freiheitsrechte


      Artikel 1: Schutz der Lebensformwürde

      (1) Jede intelligente Lebensform ist frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen, deswegen ist die Würde jeder intelligenten Lebensform ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller Staatsgewalt.
      (2) Die Freie Republik Tir Na nÒg bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräusserlichen Lebensformrechten als Grundlage jeder zivilisierten Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit im Universum.
      (3) Die nachfolgenden Rechte der intelligenten Lebensformen binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

      Artikel 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person

      (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Bestreben nach Glückseligkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmässige Ordnung oder das Gesetz verstösst.
      (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Todesstrafe gilt als abgeschafft und verboten. Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
      a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
      b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
      c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
      d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
      (3) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
      (4) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden. Menschenhandel ist verboten.
      (5) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet
      werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

      Artikel 3: Gleichheit vor dem Gesetz

      (1) Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Alle intelligenten Lebensformen sind vor dem Gesetz der Freien Republik Tir Na nÒg gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz.
      (2) Niemand darf wegen seiner Abstammung, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Heimat und nationaler oder sozialen Herkunft, Vermögen, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und seiner sexuellen Ausrichtung, Geburt oder sonstigem Stand benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Verfassung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Die Gleichberechtigung ist bei der Ausübung aller in der Verfassung garantierten Rechte ist sicherzustellen.
      (3) Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
      (4) Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er bereits nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

      Artikel 4: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverbot

      (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich, sofern dieser nicht gegen die Verfassung verstösst.
      (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, sofern dieser nicht gegen die Verfassung verstösst.
      (3) Der Kriegsdienst, sowie der Dienst an einer Waffe sind verboten.
      (4) Dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln.

      Artikel 5: Recht der freien Meinungsäusserung

      (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äussern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
      (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten. Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
      (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

      Artikel 6: Versammlungsfreiheit

      (1) Jeder hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
      (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

      Artikel 7: Vereinigungsfreiheit

      (1) Jeder hat das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
      (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
      (3) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

      Artikel 8: Kommunikationsgeheimnis

      (1) Das Kommunikationsgeheimnis ist unverletzlich.
      (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der verfassungsmässigen Grundordnung oder dem Bestand der Freien Republik Tir Na nÒg, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

      Artikel 9: Freizügigkeit

      (1) Jeder geniesst Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet, das heißt jeder hat das Recht, sich innerhalb dieses Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen und auch das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
      (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die verfassungsmässige Grundordnung der Freien Republik Tir Na nÒg, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

      Artikel 10: Berufsfreiheit

      (1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen und soll die Möglichkeit haben seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
      (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, ausser im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
      (3) Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Strafe zulässig. Als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt nicht jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen und jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
      (4) Die Freie Republik Tir Na nÒg verpflichtet sich zu fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
      atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus

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      Artikel 11: Unverletzlichkeit der Wohnung

      (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
      (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
      (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

      Artikel 12: Eigentum, Erbrecht und Enteignung

      (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet, das heißt jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
      (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
      (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmass der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor ein Gericht offen.
      (4) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmass der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

      Kapitel II: Teilhabe- und Solidarrechte


      Artikel 13: Asylrecht

      Politisch verfolgte geniessen Asylrecht.

      Artikel 14: Heirats- und Familienrecht

      (1) Heiratsfähige haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
      (2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
      (3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

      Artikel 15: Recht auf soziale Sicherheit

      Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. Jeder hat das Recht das Recht auf Zugang zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Freie Republik Tir Na nÒg das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten.

      Artikel 16: Recht auf Arbeit, gleichen und gerechten Lohn und Bildung von Gewerkschaften

      (1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
      (2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten.
      (3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der Würde der intelligenten Lebensformen entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
      (4) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten wird garantiert. Das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen wird garantiert. Die Gewerkschaften haben das Recht Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln. Das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird, wird garantiert. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.
      (5) Jeder hat das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
      (6) Jeder soll gleiche Möglichkeiten haben, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen.
      (7) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

      Artikel 17: Recht auf Erholung und Freizeit

      Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub, sowie einer Vergütung gesetzlicher Feiertage.

      Artikel 18: Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, sowie Schutz von Müttern, Kindern, Älterer Menschen und Behinderten

      (1) Jeder hat das Recht auf einen angemessen soziokulturellen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
      (2) Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Es wird garantiert dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten. Es wird garantiert dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Altersgrenze unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten beträgt 14 Jahre.
      (3) Die Freie Republik Tir Na nÒg erkennt das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an und unternimmt folgende Schritte und Maßnahmen zur vollen Verwirklichung dieses Rechts:
      1.Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
      2. Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
      3. Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
      4. Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
      (4) Die Freie Republik Tir Na nÒg anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
      (5) Die Freie Republik Tir Na nÒg anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

      Artikel 19: Recht auf Bildung

      (1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit und der Hochschulunterricht muß auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden.
      (2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit der intelligenten Lebensformen und auf die Stärkung der Achtung vor den Rechten der intelligenten Lebensformen und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß jedermann ermöglichen, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
      (3) Die Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
      (4) Eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben ist so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen.
      (5) Die Entwicklung des Schulsysterns ist auf allen Stufen aktiv voranzutreiben und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft ist fortlaufend zu verbessern.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
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      Artikel 20: Recht auf Kultur

      Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

      Artikel 21: Recht auf soziale und internationale Ordnung

      Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Verfassung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

      Kapitel III: Kollektivrechte


      Artikel 22: Recht auf Selbstbestimmung der Völker

      (1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
      (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

      Artikel 23: Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Völker

      Alle Völker haben ein Recht auf eigene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung unter angemessener Berücksichtigung ihrer Freiheit und Identität sowie auf gleichmäßige Beteiligung an dem gemeinsamen Erbe der intelligenten Lebensformen.

      Artikel 24: Recht auf Frieden

      Jeder hat ein Recht auf nationalen und internationalen Frieden. Die Beziehungen zwischen den Staaten werden beherrscht durch die Prinzipien der Solidarität und Freundschaft. Das Militär gilt als abgeschafft und darf nicht wieder angeschafft werden. Die Gründung paramilitärischer und terroristischer Organisationen ist ebenfalls verboten.

      Artikel 25: Recht auf Umweltschutz

      Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politik der Freien Republik Tir Na nÒg einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden. Die Umwelt muß insgesamt zufriedenstellend und ihrer Entwicklung günstig sein.

      Artikel 26: Recht auf Verbraucherschutz

      Die Politik der Freien Republik Tir Na nÒg stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.

      Artikel 27: Recht auf eine gute Verwaltung

      (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Freien Republik Tir Na nÒg unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
      (2) Dieses Recht umfasst insbesondere
      a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,
      b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
      c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
      (3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Freie Republik Tir Na nÒg den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt.

      Artikel 28: Recht auf Schutz der Tiere

      Aus der Verantwortung der intelligenten Lebensformen für das Tier als Mitgeschöpf ist dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Eine tiergerechte Züchtung, Haltung und Nutzung der Tiere ist zu gewährleisten.

      Kapitel IV: Pflichten der intelligenten Lebensformen


      Artikel 29: Fundamentale Prinzipien der Humanität

      (1) Jede Person, gleich welchen Geschlechts, welcher ethnischen Herkunft, welchen sozialen Status, welcher politischen Überzeugung, welcher Sprache, welchen Alters, welcher Nationalität oder Religion, hat die Pflicht, alle inteliggenten Lebensformen human zu behandeln.
      (2) Keine Person soll unhumanes Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle intelligenten Lebensformen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen intelligenten Lebensformen einzusetzen.
      (3) Keine Person, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben. Jede intelligente Lebensform hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.
      (4) Alle intelligenten Lebensformen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jedem und allen, Familien und Gemeinschaften, Rassen, Nationen und Religionen: Was du nicht willst, daß man dir tut, das füg' auch keinem anderen zu.

      Artikel 30: Gewaltlosigkeit und Achtung vor dem Leben

      (1) Jede Person hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, eine andere intelligente Lebensformen zu verletzen, zu foltern oder zu töten.
      (2) Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermords oder des Terrorismus tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie Frauen, Kinder oder irgendwelche andere zivile Personen als Mittel zur Kriegsführung mißbrauchen. Jeder Bürger und öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu handeln.
      (3) Jede Person ist unendlich kostbar und muß unbedingt geschützt werden. Schutz verlangen auch die Tiere und die natürliche Umwelt. Alle intelligente Lebensformen haben die Pflicht, Luft, Wasser und Boden um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen willen zu schützen.

      Artikel 31: Gerechtigkeit und Solidarität

      (1) Jede Person hat die Pflicht, sich integer, ehrlich und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.
      (2) Alle intelligente Lebensformen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall im Universum eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle intelligente Lebensformen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.
      (3) Alle intelligente Lebensformen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.
      (4) Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der intelligenten Lebensformen verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.

      Artikel 32: Wahrhaftigkeit und Toleranz

      (1) Jede intelligente Lebensform hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muß respektiert werden.
      (2) Keine Politiker, Beamte, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.
      (3) Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muß mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.
      (4) Während Religionsfreiheit garantiert sein muß, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen gegenüber Andersgläubigen zu vermeiden. Sie sollen Haß, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch legitimieren, vielmehr sollen sie Toleranz und gegenseitige Achtung unter allen intelligenten Lebensformen fördern.

      Artikel 33: Gegenseitige Achtung und Partnerschaft

      (1) Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen.
      (2) Die Ehe erfordert - bei allen kulturellen und religiösen Verschiedenheiten - Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.
      (3) Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, mißbrauchen oder mißhandeln.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
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      Teil II: Bürgerrechte

      Kapitel V: Bürgerrechte


      Artikel 34: Verlust der Bürgerschaft oder eines Postens/Amtes

      (1) Der Verlust der Bürgerschaft darf gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn dies durch ein Gericht bestimmt wird, oder durch 6 Monate Inaktivität.
      (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist darf der Verlust eines Postens oder Amtes innerhalb der Freien Republik Tir Na nÒg, einschliesslich der Ämter des Uachtarán, des Taoiseach oder als Mitglied des Seanad, gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten wenn dies durch ein Gericht bestimmt wird oder nach einen Monat Inaktivität, im Falle des Taoiseach bereits nach 2 Wochen Inaktivität.

      Artikel 35: Petitionsrecht

      Jeder Bürger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen oder den Uachtarán zu wenden.

      Artikel 36: Widerstandsrecht

      Gegen jeden, der es unternimmt, die humanistisch-sozialistische Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

      Artikel 37: Recht auf Mitbestimmung

      (1) Jeder Bürger hat das Recht und die Möglichkeit ohne Diskriminierung und Einschränkungen, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten der Freien Republik Tir Na nÒg unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
      (2) Jeder Bürger hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in der Freien Republik Tir Na nÒg.
      (3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet ist, oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

      Artikel 38: Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz

      Jeder Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg im Staatsgebiet eines Drittlands genießt den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden der Freien Republik Tir Na nÒg.

      Kapitel VI: Bürgerpflichten


      Artikel 39: Steuerpflicht

      Jeder Bürger hat die Pflicht die gesetzmässig erhobene Steuern zu bezahlen.

      Artikel 40: Toleranzpflicht

      Jeder Bürger hat die Pflicht Toleranz, gegenseitigem Respekt und dem Geist der Brüderlichkeit unter den intelligenten Lebensformen auszuüben und zu fördern.

      Artikel 41: Gerechtigkeitspflicht

      Jede Bürger hat die Pflicht die Gerechtigkeit zu wahren und gegen Korruption vorzugehen.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
      atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus

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      Liebe Kollegin,
      dürfte ich um eine vergleichende Übersicht mit der aktuellen Verfassung biten?
      Und eigentlich wäre es nur fair, wenn wir auch die Debatten aus dem Verfassungskonvent (s. Bibliothek) mit einfließen lassen würden (Präambel zB war abschließend behandelt). So etwas grundsätzliches wie eine Verfassung sollte nicht von einigen wenigen erarbeitet werden, sondern vim ganzen Volk.

      Die Verfassungsdebatte nach so vielen Jahren aufzunehmen und abzuschließen wäre ein großartiger Sieg für die Demokratie in der Freien Republik!

      PS: Soll ich den Konvent einfach ausm Archiv ins Parlament verschieben? In jedem Fall sollten wir wieder jeden Abschnitt für sich betrachten, dein Beiträg ist riesig (lang) und so erscheint es mir unmöglich darüber zu diskutieren ;)


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Ja, mach mal.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
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      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus

      Die politische Verfassung

      Teil III: Nation und Staat

      Kapitel VII: Die Nation


      Artikel 42: Souveränität

      Die nÒgelsche Nation bekräftigt hiermit ihr unveräußerliches, unverletzliches und souveränes Recht, ihre eigene Regierungsform zu wählen, und ihre Beziehungen zu anderen Nationen und die Entwicklung ihres politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in Übereinstimmung mit ihrem besonderen Wesen und ihren Überlieferungen zu bestimmen.

      Artikel 43: Staatsgebiet

      (1) Das Staatsgebiet der Freien Republik Tir Na nÒg besteht aus der gesamten Insel Tir Na nÒg, den dazu gehörenden Insel Isle Of Maith und den Küstengewässern, sowie aus den Transozeanischen Ratsbezirk Rajansa, den dazugehörenden Archipel Sérapique und den Küstengewässern.
      (2) Jede Person, die auf diesem Staatsgebiet geboren wurde, hat Anspruch und Geburtsrecht darauf, Teil der nÒgelschen Nation zu sein. Diesen Anspruch haben auch alle Personen, die auf andere Weise in Übereinstimmung mit dem Gesetz als Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg gelten.

      Kapitel VIII: Der Staat


      Artikel 44: Staatsname

      Der Name des Staates ist Tir Na nÒg, in der Langfassung Freie Republik Tir Na nÒg, in der Kurzfassung einfach nur Tir.

      Artikel 45: Staatsform

      Die Freie Republik Tir Na nÒG ist ein freier, souveräner, unabhängiger, demokratischer, humanistischer und sozialistischer Staat.

      Artikel 46: Macht des Volkes

      (1) Alle Regierungsgewalt, die gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende, gehen vom Volke aus, dessen Recht es ist, die Regierenden des Staates zu bestimmen und in letzter Instanz alle Fragen der nationalen Politik in Einklang mit den Erfordernissen des Gemeinwohles zu entscheiden.
      (2) Diese Regierungsgewalten können nur durch die in dieser Verfassung begründeten Staatsorgane oder in ihrem Auftrag ausgeübt werden.

      Artikel 47: Staatsflagge

      Die Staatsflagge der Freien Republik Tir Na nÒg ist Schwarz als Symbol der Unwissenheit und Unfreiheit, aus der Tir Na nÒg sich befreit hat, Grün als Symbol der Hoffnung an eine große Zukunft in Einklang mit der Natur, der rote Stern, gleichzeitig Weg und Versprechen in eine starke, gerechte, unabhängige und freie Republik.



      Artikel 48: Sprache

      (1) Modern Micronation Standard (so: Deutsch) ist als international geläufigste Sprache die erste Amtssprache.
      (2) Das nÒgelische (so: irisches Gälisch) ist als die Nationalsprache zweite Amtssprache.
      (3) Die rajanischen Sprachen werden als Schul- und Verkehrssprachen anerkannt.

      Artikel 49: Natürliche Ressourcen

      (1) Alle natürlichen Ressourcen - einschließlich der Luft und jeglicher Art von potentieller Energie - wie auch alle Regalien und Gerechtsame innerhalb des durch diese Verfassung geschaffenen rechtlichen Staatsgebietes von Parlament und Regierung gehören dem Staat, der jedoch alle zur Stunde bestehenden und irgendeiner Person oder einer Körperschaft von Rechts wegen zustehenden Besitzrechte und Interessen zu achten hat.
      (2) Alles Land und alle Bergwerke, Mineralien und Gewässer, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg gehörten, gehören dem Staat.
      (3) Durch Gesetz können Vorschriften erlassen werden über die Verwaltung des Eigentums, das kraft dieses Artikels dem Staate gehört, wie auch zur Kontrolle der zeitweiligen oder endgültigen Veräußerung dieses Eigentums.
      (4) Ebenso können durch Gesetz Vorschriften erlassen werden über die Verwaltung des Landes, der Bergwerke, der Mineralien und Gewässer, die nach Inkrafttreten dieser Verfassung vom Staat erworben werden und auch zur Kontrolle der zeitweiligen oder endgültigen Veräußerung des so erworbenen Landes, der Bergwerke, Mineralien und Gewässer.

      Kapitel IX: Staatsziele


      Artikel 50: Friedlichkeit

      Die Freie Republik Tir Na nÒg förder die Toleranz und die Grundsätze und Werte des Friedens, der Gewaltlosigkeit und des Mitgefühls.

      Artikel 51: Kultur

      (1) Der Staat bemüht sich um Erhaltung, Schutz und Aufwertung des kulturellen Erbes des Landes, einschließlich der Denkmäler, Orte und Gegenstände von künstlerischem oder historischem Interesse, Sprache, Literatur, Musik und Religion zu bereichern Gesellschaft und das kulturelle Leben der Bürger.
      (2)Der Staat erkennt die Kraft der Kultur als eine sich entwickelnde Dynamik und bemüht sich, sie zur Erleichterung der ständigen Weiterentwicklung der traditionellen Werte und Institutionen, nachhaltig zu stärken für eine fortschrittliche Gesellschaft.
      (3) Der Staat erhält und fördert die Forschung, die lokale Kunst, Sitten, Wissen und Kultur.

      Artikel 52: Umwelt

      (1) Jeder Bürger ist Treuhändler der natürlichen Ressourcen der Freien Republik Tir Na nÒg und der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen, und es ist die grundlegende Pflicht eines jeden Bürgers auf seinen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt, die Erhaltung der reichen Artenvielfalt und der Prävention aller Umweltzerstörung, einschließlich Lärm, visuelle und physische Belastung durch die Einführung von umweltfreundlichen Verfahren zu leisten.
      (2) Die Regierung wird:
      1. die unberührte Natur und die Erhaltung der Artenvielfalt des Landes schützen, erhalten und verbessern;
      2. Umweltverschmutzung und Umweltzerstörung vermeiden;
      3. eine ökologisch ausgewogene und nachhaltige Entwicklung sichern, bei gleichzeitiger Förderung der berechtigten wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;
      4. eine sichere und gesunde Umwelt gewährleisten.
      (3) Die Regierung sorgt dafür, dass Ressourcen geschont werden und verhindert den Abbau des fragilen natürlichen Ökosystems und dass Berglandschaften und Waldlandschaften gepflegt und gesichert werden für alle Zeit.
      (4) Das Dáil Tir kann, um im Interesse einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen, Umweltvorschriften erlassen und umsetzen, genauso wie ökologischen Standards und Instrumente die basieren auf dem grundsätzlichen Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und die Aufrechterhaltung der Gerechtigkeit zwischen den Generationen, und bekräftigen die souveränen Rechte des Staates über ihre eigenen biologischen Ressourcen.
      (5) Das Dáil Tir kann durch Gesetz einen Teil des Landes unter verdienten Schutz für die Natur stellen.

      Artikel 53: Lebensqualität

      Der Staat bemüht sich eine gute Lebensqualität für die intelligenten Lebensformen in der Freien Republik Tir Na nÒg in einem fortschrittlichen und wohlhabenden Land, dass für Frieden und Freundschaft in der Welt sorgt zu garantieren.

      Artikel 54: Glück

      Der Staat ist bestrebt das Glück zu fördern, durch die Steigerung des Bruttonationalglückproduktes.

      Artikel 55: Zivilisation

      (1) Der Staat bemüht sich darum Recht zu schaffen und die Zivilgesellschaft frei von Unterdrückung, Diskriminierung und Gewalt zu halten und die Rechte und die Würde der intelligenten Lebensformen zu schützen und zu achten und gewährt ihnen grundlegenden Rechte und Freiheiten.
      (2) Der Staat wird sich bemühen, Werte zu schaffen die die Bedingungen einer universell humanen, wahren und nachhaltige Entwicklung einer guten und mitfühlenden Gesellschaft verwurzelt und fördert.

      Artikel 56: Soziale Gerechtigkeit

      Der Staat bemüht sich darum Strategien zu entwickeln und auszuführen, um die Ungleichheit der Einkommen und die Konzentration von Reichtum bei den Bürgern zu minimieren und fördert eine gerechte Verteilung der Vermögen unter Einzelpersonen.

      Artikel 57: Außenpolitik

      Der Staat bemüht sich um den guten Willen die Zusammenarbeit mit Nationen zu fördern, die Achtung vor dem Völkerrecht und ihren vertraglichen Verpflichtungen haben, und um Beilegung von internationalen Streitigkeiten durch friedlichen und gewaltlosen Mitteln, um die Sicherheit zu fördern und den internationalen Frieden.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
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      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus

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      Ich würd ganz allgemein vorschlagen, dass wir nicht eine große Verfassung haben, sondern mehrere Gesetze von Verfassungsrang. Eine Charta der Grund, Menschen und Bürgerrechte quasi extra zu den ganzen Staatsaufbauregeln.
      Wer sind wir, dass wir eine Verfassung, die unsere Väter und Großväter über Jahrzehnte ja Jahrhunderte unter großen Verlusten erkämpft haben, revidieren wollen.

      Wer sind wir, dass wir uns anmaßen über Nacht eine neue Verfassung zu schreiben und unseren meinungen und Gedanken Verfassungsrang gewähren wollen.

      Als Großrat, als Wächter der Verfassung und der Errungenschaften unserer Vorfahren, werde ich so einer Totalrevision niemals meine Unterstützung zuteil werden lassen können.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Teil IV: Die Executive (Die Ausführende Gewalt)

      Kapitel X: Der Uachtarán (Der Präsident)


      Artikel 58: Der Uachtarán (Der Präsident)

      (1) Es gibt einen Präsidenten in der Freien Republik Tir Na nÒG, im folgenden Uachtarán genannt, der den Vorrang vor allen anderen Personen im Staate hat und der die durch diese Verfassung und durch Gesetz dem Uachtarán übertragenen Befugnisse und Aufgaben wahrnimmt und vollzieht.
      (2) 1. Der Uachtarán wird in unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt.
      2. Jeder zur Wahl des Seanad stimmberechtigte Bürger hat auch bei der Wahl des Uachtarán ein Stimmrecht.
      3. Die Wahl ist geheim und findet nach dem Mehrheitswahlsystem statt.
      (3) 1. Die Amtsdauer des Uachtarán beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt seines Amtsantrittes an gerechnet, sofern er nicht vor Ablauf dieser Frist stirbt, zurücktritt oder dauernd amtsunfähig (inaktiv) wird; seine Amtsunfähigkeit (Inaktivität) muß dabei unter Zustimmung des aus nicht weniger als 3 Lairds bestehenden Chúirt Uachtarach festgestellt worden sein.
      2. Wer das Amt des Uachtarán bekleidet oder bekleidet hat, kann für dieses Amt bestätigt werden.
      3. Die Wahl (Bestätigung) für das Uachtaránamt wird nicht später und nicht früher als ein Monat nach Ablauf der Amtszeit eines jeden Uachtarán abgehalten; im Falle seines Todes, seines Rücktritts oder seiner dauernden, auf die vorerwähnte Weise festgestellten Amtsunfähigkeit (Inaktivität) wird innerhalb von einen Monat nach einem solchen Ereignis eine Uachtaránwahl abgehalten.
      4. Wenn nur ein Kandidat für die Uachtaránschaft nominiert wurde, bedarf es keiner geheimen Abstimmung zu seiner Wahl.
      (4) Unter Beachtung der Vorschriften dieses Artikels werden die Uachtaránschaftswahlen durch Gesetz geregelt.
      (5) Der Uachtarán tritt sein Amt an, indem er öffentlich in Gegenwart von Mitgliedern des Dáil Tir, des Seanad und des Chúirt Uachtarach sowie von anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens die folgende Erklärung abgibt und unterschreibt:
      „In der Gegenwart des des Volkes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, daß ich die Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg achten und seine Gesetze wahren, meine Pflichten in Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz treu und gewissenhaft erfüllen und meine Fähigkeiten dem Dienste und der Wohlfahrt des Volkes der Freien Republik Tir Na nÒg widmen werde. (Hier kann eine religiöse Beteurung angefügt werden, muß mann aber nicht.)"
      (6) 1. Der Uachtarán hat seinen Amtssitz in oder in der Nähe der Stadt Droch-Aimsir.
      2. Der Uachtarán erhält die gesetzlich bestimmten Einkünfte und Vergütungen.

      Artikel 59: Aufgaben des Uachtarán

      (1) 1. Der Uachtarán ernennt den Taoiseach.
      2. Auf Vorschlag des Taoiseach ernennt der Uachtarán die übrigen Mitglieder der Regierung.
      3. Auf Vorschlag des Taoiseach entläßt der Uachtarán die Regierungsmitglieder oder nimmt ihre Rücktrittsgesuche entgegen.
      (2) 1. Der Seanad wird vom Uachtarán je nach Aktivität/Inaktivität einberufen und aufgelöst.
      2. Verliert der Taoiseach die Unterstützung der Mehrheit des Seanad, so steht es im freien Ermessen des Uachtarán, den Seanad aufzulösen und Neuwahlen einzuleiten, oder nicht.
      (3) 1. Ein jeder angenommene oder für angenommen erachtete Gesetzentwurf bedarf zu seinem Inkrafttreten als Gesetz der Unterschrift des Uachtarán.
      2. Der Uachtarán verkündet jedes erlassene Gesetz.
      (4) Das Begnadigungsrecht und das Recht, von irgendeinem Gericht auferlegte Strafen umzuwandeln oder zu erlassen, wird hiermit dem Uachtarán verliehen.
      (5) 1. Der Uachtarán kann in jeder Angelegenheit von nationaler oder öffentlicher Wichtigkeit vor der Dáil Tir oder dem Seanad eine Rede halten.
      2. Der Uachtarán kann in einer solchen Angelegenheit jederzeit eine Rede an die Nation richten.
      (6) Der Uachtarán ist weder dem Dáil Tir, noch dem Seanad und keinem Gerichtshof für die Ausübung und Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Befugnisse und Aufgaben oder für irgendeine in Ausübung oder Erfüllung dieser Befugnisse und Aufgaben vorgenommene oder doch angeblich vorgenommene Handlung verantwortlich.
      (7) Unter Beachtung dieser Verfassung können dem Uachtarán durch Gesetz zusätzliche Befugnisse und Aufgaben übertragen werden.

      Artikel 60: Abwesenheit des Uachtarán

      Im Fall der Abwesenheit des Uachtarán oder seiner zeitweiligen oder dauernden Amtsunfähigkeit (Inaktivität) oder im Falle seines Todes, seines Rücktrittes,oder wann immer das Amt des Uachtarán nicht besetzt ist werden die dem Uachtarán auf Grund dieser Verfassung übertragenen Befugnisse und Aufgaben von dem Taoiseach wahrgenommen und vollzogen.

      Kapitel XI: Die Regierung


      Artikel 61: Die Regierung

      (1) Die Regierung besteht aus dem Taoiseach und weiteren Mitgliedern, die der Taoiseach dem Uachtarán vorschlägt und von diesem nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ernannt werden.
      (2) Die vollziehende Gewalt des Staates wird unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung von der Regierung oder mit ihrer Vollmacht ausgeübt.
      (3) 1. Der Taoiseach wird in unmittelbarer Wahl vom Volk gewählt.
      2. Jeder zur Wahl des Seanad stimmberechtigte Bürger hat auch bei der Wahl des Taoiseach ein Stimmrecht.
      3. Die Wahl ist geheim und findet nach dem Mehrheitswahlsystem statt.
      (3) 1. Die Amtsdauer des Taoiseach beträgt fünf Monate vom Zeitpunkt seines Amtsantrittes an gerechnet, sofern er nicht vor Ablauf dieser Frist stirbt, zurücktritt oder dauernd amtsunfähig (inaktiv) wird; seine Amtsunfähigkeit (Inaktivität) muß dabei unter Zustimmung des aus nicht weniger als 2 Lairds bestehenden Chúirt Uachtarach festgestellt worden sein.
      2. Die Wahl für das Taoiseachamt wird nicht später und nicht früher als ein Monat nach Ablauf der Amtszeit eines jeden Taoiseach abgehalten; im Falle seines Todes, seines Rücktritts oder seiner dauernden, auf die vorerwähnte Weise festgestellten Amtsunfähigkeit (Inaktivität) wird innerhalb von einen Monat nach einem solchen Ereignis eine Taoiseachwahl abgehalten.
      (4) Unter Beachtung der Vorschriften dieses Artikels werden die Taoiseachschaftswahlen durch Gesetz geregelt.
      (5) Der Taoiseach und jeder seine Regierungmitglieder kann vom Dáil Tir mit 2/3-Mehrheit abgewählt werden.
      (6) 1. Es darf kein Krieg erklärt werden, und der Staat darf an keinem Kriege teilnehmen.
      2. Im Falle eines tatsächlichen Angriffes kann die Regierung jedoch alle (gewaltlosen) Schritte unternehmen, die sie zum Schutze des Staates für notwendig erachtet.
      (7) 1. Die Regierung ist der Dáil Tir verantwortlich.
      2. Die Regierung bereitet Voranschläge für die Staatseinnahmen und -ausgaben für jedes Rechnungsjahr vor und unterbreitet sie dem Dáil Tir zur Erörterung.
      (8) 1. Der Chef der Regierung, der Premierminister, trägt die Bezeichnung Taoiseach; unter dieser Bezeichnung wird in dieser Verfassung im allgemeinen auf ihn Bezug genommen.
      2. Der Taoiseach informiert den Uachtarán generell über die innen- und außenpolitischen Angelegenheiten.
      (9) 1. Der Taoiseach ernennt ein Regierungsmitglied zum Tanaiste.
      2. Der Tanaiste nimmt im Falle, daß der Taoiseach stirbt oder dauernd arbeitsunfähig (inaktiv) wird, bis zu der Ernennung eines neuen Taoiseach sämtliche Aufgaben des Taoiseach wahr.
      3. Der Tanaiste handelt auch während einer zeitweiligen Abwesenheit des Taoiseach für ihn oder an seiner Stelle.
      (10) Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, den Sitzungen des Dáil Tir und des Seanad beizuwohnen und in diesen gehört zu werden.
      (11) 1. Der Taoiseach kann jederzeit von seinem Amte zurücktreten, indem er dem Uachtarán seine Rücktrittserklärung überreicht.
      2. Jedes andere Regierungsmitglied kann von seinem Amte zurücktreten, indem es seine Rücktrittserklärung dem Taoiseach zur Weiterleitung an den Uachtarán überreicht.
      3. Der Taoiseach kann jederzeit aus ihm hinreichend scheinenden Gründen ein Regierungsmitglied um seinen Rücktritt ersuchen.
      (12) Der Taoiseach muß von seinem Amte zurücktreten, wenn er nicht länger die Unterstützung der Mehrheit im Seanad findet, es sei denn, der Uachtarán würde auf seinen Rat hin den Seanad auflösen und er würde sich bei dessen der Auflösung folgenden Neuzusammentritt die Unterstützung der Mehrheit sichern.
      (13) 1. Wenn der Taoiseach zu irgendeinem Zeitpunkt von seinem Amte zurücktritt, so gelten die übrigen Regierungsmitglieder ebenfalls als von ihrem Amte zurückgetreten; der Taoiseach und die übrigen Regierungsmitglieder nehmen jedoch bis zur Ernennung ihrer Nachfolger ihre Amtspflichten weiterhin wahr.
      2. Die Mitglieder der zur Zeit der Auflösung des Seanad im Amte befindlichen Regierung bleiben bis zur Ernennung ihrer Nachfolger weiterhin im Amt.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
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      Artikel 62: Internationale Beziehungen

      (1) Die Freie Republik Tir Na nÒg bekräftigt seine Ergebenheit gegenüber dem Ideal des Friedens und der freundschaftlichen Zusammenarbeit unter den Völkern auf der Grundlage internationaler Gerechtigkeit und Moral.
      (2) Die Freie Republik Tir Na nÒg bekräftigt sein Festhalten am Grundsatz der friedlichen Erledigung internationaler Streitfragen durch schiedsrichterliche oder richterliche Entscheidung auf internationaler Ebene.
      (3) Die Freie Republik Tir Na nÒg anerkennt die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts als Richtschnur für seine Beziehungen zu anderen Staaten.
      (4) 1. In seinen auswärtigen Beziehungen oder in Verbindung mit diesen wird die vollziehende Gewalt des Staates durch die Regierung oder mit deren Vollmacht ausgeübt.
      2. Zum Zwecke der Erfüllung irgendwelcher Exekutivfunktionen des Staates oder in Verbindung mit seinen auswärtigen Beziehungen kann sich die Regierung in dem Ausmaß und unter Wahrung der Bedingungen, die durch Gesetz - falls ein entsprechendes Gesetz besteht - bestimmt werden können, jeglicher Organe, Mittel oder Methoden bedienen oder sie sich zu eigen machen, deren sich auch die Mitglieder jedweder Gruppe oder jedweden Bundes von Nationen (mit Ausnahme von Militär- und Verteidigungsbündnissen), mit denen der Staat zum Zwecke internationaler Zusammenarbeit in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung verbündet ist oder sich verbindet, bedienen oder die sie sich zu eigen machen.
      (5) 1. Jedes internationale Abkommen, dem der Staat beitritt, wird dem Dáil Tir vorgelegt.
      2. Der Staat wird durch kein internationales Abkommen gebunden, das eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach sich zieht, es sei denn, die Bedingungen des Abkommens seien durch den Dáil Tir gebilligt.
      3. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Abkommen oder Konventionen technischen oder verwaltungsmäßigen Charakters.
      (6) Kein internationales Abkommen wird Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung, es sei denn, dies werde vom Dáil Tir und vom Seanad bestimmt.

      Artikel 63: Der Ard-Chomhairle (Der Staatsrat)

      (1) Der Ard-Chomhairle (Staatsrat) unterstützt und berät den Uachtarán in allen Fragen, in denen sich der Uachtarán bei Wahrnehmung und Vollziehung desjenigen seiner Befugnisse und Aufgaben an ihn wendet, die gemäß dieser Verfassung nach Rücksprache mit dem Ard-Chomhairle wahrgenommen und vollzogen werden sollen; er nimmt überdies die sonstigen Aufgaben wahr, die ihm durch diese Verfassung übertragen werden.
      (2) Der Ard-Chomhairle besteht aus den folgenden Mitgliedern
      i) als Mitglieder von Amts wegen: dem Uachtarán, dem Taoiseach, dem Tanaiste, dem Ceann Comhairle, dem Cathaoirleach und dem An tArd-Aighne;
      ii) einem jeden, der in der Lage und willens ist, als Mitglied des Ard-Chomhairle zu wirken und der das Amt des Uachtarán oder des Taoiseach innegehabt hat;
      iii) weiteren Personen, die evtl. vom Uachtarán gemäß diesem Artikel zu Mitgliedern des Ard-Chomhairle ernannt werden.
      (3) Der Uachtarán kann jederzeit und von Zeit zu Zeit nach freiem Ermessen weitere ihm geeignet erscheinende Personen durch persönlich unterzeichnete, gesiegelte Vollmacht zu Mitgliedern des Ard-Chomhairle ernennen; es dürfen jedoch nicht mehr als sieben derart ernannte Personen zugleich Mitglied des Ard-Chomhairle sein.
      (4) Jedes Mitglied des Ard-Chomhairle gibt bei der ersten Sitzung desselben, der es als Mitglied beiwohnt, eine Erklärung folgenden Wortlautes ab und unterzeichnet sie:
      „In Gegenwart des Volkes verspreche und erkläre ich feierlich und aufrichtig, daß ich meine Pflichten als Mitglied des Ard-Chomhairle treu und gewissenhaft erfüllen werde. (Hier kann eine religiöse Beteuerung hinzugefügt werden, muss aber nicht.)“
      (5) Jedes vom Uachtarán ernannte Mitglied des Ard-Chomhairle bleibt außer im Falle des vorzeitigen Todes, des Rücktrittes oder der ständigen Amtsunfähigkeit (Inaktivität) so lange im Amt, bis der Nachfolger des Uachtarán, durch den es ernannt worden war, sein Amt antritt.
      (6) Jedes Mitglied des Ard-Chomhairle kann zurücktreten, indem es dem Uachtarán seine Rücktrittserklärung überreicht.
      (7) Der Uachtarán kann aus ihm hinreichend scheinenden Gründen durch eine mit seiner Unterschrift und mit seinem Siegel versehene Anordnung jedes von ihm ernannte Mitglied des Ard-Chomhairle von seinem Amte abberufen.
      (8) Sitzungen des Ard-Chomhairle können vom Uachtarán zu den von ihm bestimmten Zeiten und an den von ihm bestimmten Orten einberufen werden.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
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      Siddhârtha schrieb:

      Wer sind wir, dass wir eine Verfassung, die unsere Väter und Großväter über Jahrzehnte ja Jahrhunderte unter großen Verlusten erkämpft haben, revidieren wollen.

      Wer sind wir, dass wir uns anmaßen über Nacht eine neue Verfassung zu schreiben und unseren meinungen und Gedanken Verfassungsrang gewähren wollen.

      Als Großrat, als Wächter der Verfassung und der Errungenschaften unserer Vorfahren, werde ich so einer Totalrevision niemals meine Unterstützung zuteil werden lassen können.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Was ich einmal anfange, mache ich trotzdem zu Ende, scheiß egal, was die anderen sagen, danach kannst Du ja noch mal urteilen, ob Du den Vorschlag, oder die derzeitige Verfassung besser findest, urteile bitte aber nicht, auf etwas was sich noch im entstehen befindet!
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
      atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
      Ich wollte ja nur nicht, dass du kostbare Zeit investierst und dann enttäuscht bist, dass sich die Zeit nicht gelohnt hat...

      Mir graut's nur jetzt schon vor dem Prozess der Zusammenführung aller Ideen. Daher ja mein Vorschlag, die alte Verfassung zu erhalten, weil ich nicht sehe, dass wir uns auf etwas neues einigen werden können.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Aber wie gesagt, das neue Aktivitäts-/Inaktivitäts-Modell in die alte Verfassung zu zwängen, halte ich für äußerst kompliziert. Ich halte es für wesentlich einfacher eine neue Verfassung zu schaffen. Und ich denke auch, dass eine Reform der alten Verfassung wesentlich länger dauern würde, als eine neue zu schaffen. Diskutieren über die einzelnen Abschnitte kann man ja jederzeit machen.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
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      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
      Teil V: Die Legislative (Die Gesetzgebende Gewalt)

      Kapitel XII: Der Dáil Tir (Die Volksversammlung)


      Artikel 64: Der Dáil Tir (Die Volksversammlung)

      (1) Jeder aktive Bürger ist Mitglied des Dáil Tir, deshalb ist das Dáil Tir die Volksversammlung der Freien Republik Tir Na nÒg.
      (2) 1. Das Recht Staatsgesetze zu erlassen, wird hiermit dem Dáil Tir verliehen.
      2. Es können jedoch durch Gesetz Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung untergeordneter Gesetzgebungsorgane wie auch über ihre Befugnisse und Aufgaben erlassen werden.
      (3) 1. Die Dail Tir darf kein Gesetz erlassen, welches in irgendeiner Beziehung gegen diese Verfassung oder irgendeine ihrer Bestimmungen verstößt.
      2. Jedes vom Dáil Tir erlassene Gesetz, das mit dieser Verfassung oder irgendeiner ihrer Vorschriften unvereinbar ist, ist insoweit ungültig, als es der Verfassung widerspricht.
      (4) 1. Der Dáil Tir wählt aus den Reihen seiner Mitglieder seinen Ceann Comhairle (Präsidenten) und Leas-Ceann Comhairle (Vizepräsidenten) und bestimmt deren Befugnisse und Pflichten.
      2. Die Vergütung des Ceann Comhairle und Leas-Ceann Comhairle des Dáil Tir wird durch Gesetz bestimmt.
      (5) Der Dáil Tir gibt sich seine eigenen Regeln und seine Geschäftsordnung; er hat das Recht, Verstöße mit Strafen zu belegen, die Freiheit der Rede zu garantieren, seine amtlichen Urkunden und die Privatpapiere seiner Mitglieder und sich selbst und seine Mitglieder vor jedermann oder allen zu schützen, die seine Mitglieder in der Ausübung ihrer Pflichten belästigen oder zu bestechen versuchen.
      (6) 1. Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, wird im Dáil Tir alle Fragen kraft Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
      2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ceann Comhairle oder des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag.
      (7) Der Dáil Tir kann gesetzliche Vorschriften über die Zahlung von Diäten an die Mitglieder des Dáil Tir im Hinblick auf ihre Pflichten als öffentliche Abgeordnete treffen wie auch über die Gewährung kostenfreier Reisen und eventueller sonstiger Erleichterungen im Zusammenhang mit irgendwelchen vom Dáil Tir näher bestimmten Pflichten.

      Kapitel XIII: Der Seanad (Der Senat)


      Artikel 65: Der Seanad (Der Senat)

      (1) Der Seanad besteht aus dem Uachtarán, dem Taoiseach, dem Kalon Tripa von Rajansa und sovielen Mitgliedern wie der Uachtarán dem Seanad vor der Seanadwahl zuordnet.
      (2) Die gewählten Mitglieder des Seanad werden alle 2 Monate nach dem Verhältniswahlrecht über Parteilisten in geheimer Wahl gewählt.
      (3) Eine allgemeine Wahl für den Seanad findet nicht später als 14 Tage nach Auflösung des Seanad statt; nach den allgemeinen Wahlen tritt der Seanad erstmalig an einem auf Vorschlag des Taoiseach von dem Uachtarán zu bestimmenden Tage zusammen.
      (4) Jedes Mitglied des Seanad bleibt außer im Falle des vorzeitigen Todes, des Rücktrittes oder des Eintritts der Amtsunfähigkeit (Inaktivität) bis zum Vortage der auf seine Wahl oder Ernennung folgenden allgemeinen Wahlen für den Seanad im Amt.
      (5) 1. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels werden die Wahlen der gewählten Mitglieder des Seanad durch Gesetz geregelt.
      2. Gelegentlich frei gewordene Sitze von gewählten Mitgliedern des Seanad werden in der gesetzlich vorgesehenen Weise wiederbesetzt.
      (6) 1. Das Recht Staatsgesetze zu erlassen, wird hiermit dem Seanad verliehen.
      2. Es können jedoch durch Gesetz Bestimmungen über die Bildung und Anerkennung untergeordneter Gesetzgebungsorgane wie auch über ihre Befugnisse und Aufgaben erlassen werden.
      (7) 1. Der Seanad darf kein Gesetz erlassen, welches in irgendeiner Beziehung gegen diese Verfassung oder irgendeine ihrer Bestimmungen verstößt.
      2. Jedes vom Seanad erlassene Gesetz, das mit dieser Verfassung oder irgendeiner ihrer Vorschriften unvereinbar ist, ist insoweit ungültig, als es der Verfassung widerspricht.
      (8) 1. Der Seanad wählt aus den Reihen seiner Mitglieder seinen Cathaoirleach (Präsidenten) und Leas Cathoirleach (Vizepräsidenten) und bestimmt deren Befugnisse und Pflichten.
      2. Die Vergütung des Cathoirleach und Leas Cathoirleach des Seanad wird durch Gesetz bestimmt.
      (9) Der Seanad gibt sich seine eigenen Regeln und seine Geschäftsordnung; er hat das Recht, Verstöße mit Strafen zu belegen, die Freiheit der Rede zu garantieren, seine amtlichen Urkunden und die Privatpapiere seiner Mitglieder und sich selbst und seine Mitglieder vor jedermann oder allen zu schützen, die seine Mitglieder in der Ausübung ihrer Pflichten belästigen oder zu bestechen versuchen.
      (10) 1. Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, wird im Seanad alle Fragen kraft Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.
      2. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Cathoirleach oder des den Vorsitz führenden Mitgliedes den Ausschlag.

      Kapitel XIV: Die Gesetzgebung


      Artikel 65: Die Gesetzgebung

      (1) Jede im Dáil Tir eingebrachte und angenommene Gesetzesvorlage wird dem Seanad zugesandt und kann - sofern es sich nicht um eine Finanzgesetzesvorlage handelt - im Seanad geändert werden; der Dáil Tir erörtert eine jede solche Änderung.
      (2) 1. Abgesehen von Finanzgesetzesvorlagen können Gesetzesvorlagen auch im Seanad eingebracht werden; wenn sie im Seanad angenommen wurden, werden sie im Dáil Tir eingebracht.
      2. Wird eine im Seanad eingebrachte Gesetzesvorlage im Dáil Tir abgeändert, so gilt sie als eine im Dáil Tir eingebrachte Gesetzesvorlage.
      (3) Eine in einem der Häuser verabschiedete und in dem anderen Haus gebilligte Gesetzesvorlage gilt als von beiden Häusern verabschiedet.
      (4) Jedes der beiden Häuser hat 3 Wochen Bedenk- Diskussions- und Verabschiedungszeit für eine Gesetzesvorlage des anderen Hauses, verstreicht die Frist gilt es als von beiden Häusern angenommen. In der Zeit der Auflösung des Seanad wird dessen Zustimmung nicht benötigt.
      (5) Der Uachtarán hat eine Woche Bedenkzeit für eine ihm vorgelegte Gesetzesvorlage, verstreicht die Frist wird das Gesetz automatisch dem Chúirt Uachtarach zur Überprüfung vorgelegt, unterzeichnet er aber die Gesetzesvorlage gilt sie als angenommen.
      (6) Lehnt der Uachtarán eine Gesetzesvorlage ab, wird sie dem Chúirt Uachtarach vorgelegt. Dieser überprüft dieses auf Verfassungsmäßigkeit. Hierfür hat dieser einen Monat Zeit, ansonsten gilt es als angenommen.

      Artikel 66: Volksentscheide

      (1) Jeder Vorschlag einer Änderung dieser Verfassung, der auf dem Wege des Volksentscheides der Entscheidung des Volkes unterbreitet wird, gilt als durch das Volk gebilligt, wenn nach seiner Unterbreitung mehr als zwei Drittel der bei dem Volksentscheid abgegebenen Stimmen zugunsten der Umwandlung des Vorschlages in ein Gesetz abgegeben wurde, ansonsten gilt er als abgelehnt.
      (2) 1. Jeder auf dem Wege des Volksentscheides der Entscheidung des Volkes unterbreitete Gesetzesvorschlag und jeder Vorschlag, der keinen Verfassungsänderungsvorschlag darstellt, gilt als vom Volke abgelehnt, wenn die Mehrzahl der bei dem Volksentscheid abgegebenen Stimmen gegen die Umwandlung eines solchen Vorschlags in ein Gesetz abgegeben wurde, ansonsten gilt er als angenommen.
      2. Der Volksentscheid wird unter Beachtung der vorangehenden Vorschriften durch Gesetz geregelt.

      Artikel 67: Edikte

      Der Uachtarán, kann dem Taoiseach in Zeiten großer Inaktivität die Vollmacht erteilen Edikte auszuarbeiten, gegen die aber der Uachtarán als auch die Dáil Tir und der Seanad innerhalb von 3 Wochen Veto einlegen können, ansonsten erlangt das Edikt Gesetzeskraft.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
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      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus

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      Teil VI: Die Judicative (Die Richterliche Gewalt)

      Kapitel XV: Die Gerichte


      Artikel 68: Die Gerichte

      (1) Die Rechtsprechung wird in allgemeinen, gesetzlich begründeten Gerichtshöfen durch Richter ausgeübt, die in der von dieser Verfassung bestimmten Weise ernannt worden sind.
      (2) Die Gerichte umfassen Gerichte erster Instanz und ein Gericht letzter Instanz.
      (3) 1. Die Gerichte erster Instanz umfassen Gerichte örtlicher Gerichtsbarkeit mit gesetzlich verankertem Berufungsrecht mit voller originärer Rechtsprechung und der Befugnis zur Entscheidung aller zivil- oder strafrechtlichen Rechts- und Tatfragen.
      2. Die Zuständigkeit dieser Gericht erstreckt sich auf alle Fragen der Gültigkeit eines jeden Gesetzes, die lokaler Natur sind.
      (4) 1. Das Gericht letzter Instanz führt die Bezeichnung Chúirt Uachtarach (Oberster Gerichtshof).
      2. Der Präsident des Chúirt Uachtarach ist als Oberster Richter und Verfassungswächter der Uachtarán.
      3. Der Chúirt Uachtarach ist vorbehaltlich und unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen Berufungsinstanz für sämtliche Entscheidungen anderer Gerichtshöfe nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften.
      4. Es darf kein Gesetz erlassen werden, das solche Fälle von der Berufungskompetenz des Chúirt Uachtarach ausnimmt, die die Gültigkeit irgendeines sich auf die Bestimmungen dieser Verfassung beziehenden Gesetzes in Frage stellen.
      5. Die Entscheidung des Chúirt Uachtarach ist in allen Fällen endgültig und entscheidend.

      Artikel 69: Die Richter

      (1) Die Richter des Chúirt Uachtarach, sowie sämtlicher anderer begründeter Gerichte werden durch den Uachtarán ernannt.
      (2) Alle Richter sind in der Ausübung ihres Richteramtes unabhängig; sie sind allein dieser Verfassung und dem Gesetz unterworfen.
      (3) 1. Ein Laird des Chúirt Uachtarach darf seines Amtes nicht enthoben werden, es sei denn wegen erwiesener Amtsverletzung oder Amtsunfähigkeit, und zwar nur auf Grund von seine Amtsenthebung fordernden, von Dáil Tir und Seanad verabschiedeten Beschlüssen.
      2. Der Taoiseach muß den Uachtarán von solchen von Dáil Tir und Seanad verabschiedeten Beschlüssen ordnungsgemäß in Kenntnis setzen und ihm eine Abschrift eines jeglichen solchen Beschlusses zusenden, in dem der Beschluß verabschiedet worden ist.
      3. Nach Entgegennahme der Benachrichtigung und der Abschriften solcher Beschlüsse enthebt der Uachtarán den betreffenden Richter durch eine mit seiner Unterschrift und seinem Siegel versehene Anordnung unverzüglich seines Amtes.
      (4) Das Gehalt eines Richters darf während der Dauer seiner Amtszeit nicht herabgesetzt werden.
      (5) Der Uachtarán bestimmt auch die Anzahl der Richter, diese darf bei den Lairds des Chúirt Uachtarach drei jedoch nicht unterschreiten.

      Kapitel XVI: Der An tArd-Aighne (Der Generalstaatsanwalt)


      Artikel 70: Der An tArd-Aighne (Der Generalstaatsanwalt)

      (1) Der An tArd-Aighne (Generalstaatsanwalt) ist der Ratgeber der Regierung in allen juristischen Fragen; er nimmt wahr und vollzieht alle Gewalten, Funktionen und Pflichten, die ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz übertragen oder auferlegt werden.
      (2) Der An tArd-Aighne wird vom Uachtarán auf Vorschlag des Taoiseach auf Vorschlag der für Justiz und Inneres zuständigen Minister ernannt.
      (3) Alle Verbrechen und Vergehen, die in irgendeinem begründeten Gerichtshof verfolgt werden, werden im Namen des Volkes auf Antrag des An tArd-Aighne oder irgendeiner anderen gesetzlich dazu ermächtigten Person verfolgt.
      (4) 1. Der An tArd-Aighne kann jederzeit von seinem Amte zurücktreten, indem er seine Rücktrittserklärung dem Taoiseach zur Weiterleitung an den Uachtarán überreicht.
      2. Der Taoiseach kann aus ihm hinreichend scheinenden Gründen um den Rücktritt des An tArd-Aighne ersuchen.
      3. Falls dem Ersuchen nicht entsprochen wird, wird der An tArd-Aighne vom Uachtarán von seinem Amte abberufen, sofern der Taoiseach dazu rät.
      4. Der An tArd-Aighne tritt bei Amtsniederlegung des Taoiseach von seinem Amte zurück; er kann jedoch sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Taoiseach weiterhin ausüben.
      (5) Unter Beachtung der vorangehenden Bestimmungen dieses Artikels werden das Amt des An tArd-Aighne einschließlich der Vergütung, die dem Träger dieses Amtes gezahlt werden muß, durch Gesetz geregelt.

      Kapitel XVII: Strafverfahren


      Artikel 71: Strafverfahren

      Gegen niemand kann in einem Strafverfahren anders als in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vorgegangen werden.

      Artikel 72: Hochverrat

      Hochverrat besteht einzig in der Beseitung der Pazifistisch-Humanistisch und Demokratischen Grundordnung des Staates; der Kriegsführung gegen den Staat; der Unterstützung irgendeines kriegführenden gegnerischen Staats oder einer gegen den Staat kriegführenden Person; der Anstiftung zu einem Kriege gegen den Staat; der kriegerischen Verschwörung mit irgendeiner Person; dem Versuch, mit Waffengewalt oder durch andere Gewaltmaßnahmen die kraft dieser Verfassung eingerichteten Regierungsorgane zu stürzen; der Teilnahme an einem solchen Versuch; der Unterstützung eines solchen Versuches; der Anstiftung zu einem solchen Versuch sowie der Verschwörung mit irgendeiner Person, irgendeinen derartigen Versuch zu unternehmen, sich daran zu beteiligen oder ihn zu unterstützen.

      Teil VII: Verfassungsänderungen und Verfassungsaufhebungen

      Kapitel XVIII: Verfassungsänderungen und Verfassungsaufhebungen


      Artikel 73: Verfassungsänderungen und Verfassungsaufhebungen

      (1) Die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung in Kraft befindliche Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg werden mit Inkrafttreten dieser Verfassung außer Kraft gesetzt.
      (2) Unbeschadet dieser Verfassung, und soweit sie mit ihr vereinbar sind, haben die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Verfassung in der Freien Republik Tir Na nÒg in Kraft befindlichen Gesetze weiterhin volle Gesetzeskraft und Rechtswirksamkeit, bis sie oder eines von ihnen durch Gesetz des Dáil Tir oder des Seanad außer Kraft gesetzt oder geändert werden.
      (3) 1. Für Verfassungsänderungen bedarf es eine 2/3-Mehrheit in beiden Häusern, bei einer Volksabstimmung und die Zustimmung des Uachtarán.
      2. Für die Artikel X, Y und Z bedarf es jedoch eine 3/4-Mehrheit in beiden Häusern, bei einer Volksabstimmung und die Zustimmung des Uachtarán.
      3. Die Artikel X, Y und Z dürfen inhaltlich nicht verändert werden.
      4. Für eine Aufhebung der Verfassung bedarf es ebenfalls eine 3/4-Mehrheit in beiden Häusern, bei einer Volksabstimmung und die Zustimmung des Uachtarán, sowie die Verabschiedung einer neuen Verfassung, die jedoch auf jeden Fall pazifistisch, ökologisch, humanistisch, demokratisch und sozialistisch sein sollte.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
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      Finanz- und Wirtschaftsverfassung

      Teil VIII: Wirtschaftsverfassung

      Kapitel XIX: Wirtschaftsordnung


      Artikel 74: Volkswirtschaftliche Wirtschaftsordnung

      (1) Die Volkswirtschaftliche Wirtschaftsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg ist der ökologische Wohlfahrtsstaat, also ein Sozialtaat, der weitreichende Maßnahmen zur Steigerung des sozialen, materiellen und kulturellen Wohlergehens seiner Bürger ergreift und verfolgt das Ziel, dem Menschen in Notlagen, denen er aus eigener Kraft nicht mehr gewachsen ist, zur Seite zu stehen und auch durch langfristig angelegte Maßnahmen vorzubeugen, außerdem dafür sorgt sie für Umweltschutz Die Ziele sind Vollbeschäftigung (zwischen 7,5% Arbeitslosigkeit und 4,3% Überbeschäftigung), soziale Sicherheit, sozialer Ausgleich und Umweltschutz. Der Staat verschreibt sich zudem der Realisierung von umfassender sozialer Gerechtigkeit mit Hilfe der Rechts-, Versicherungs-, Steuer- und Transferpolitik.
      (2) Ein Teil der Familienpolitik ist die Elternversicherung (3%), die Verdienstausfälle der Eltern während der Pflege von Kleinkindern abdeckt. Sie umfasst etwas mehr als ein Jahr, wovon zwei Monate an den Vater und zwei Monate an die Mutter gebunden sind. Ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes haben die Familien Anspruch auf öffentliche Kinderbetreuung, die auf die Bedürfnisse (Arbeitszeiten) der Eltern abgestimmt ist. Dafür müssen 1-5-jährige Kinder die Vorschule (mit eigenem Lehrplan und unter Aufsicht des für Bildung zuständigen Ministeriums) besuchen, die neben der Kinderbetreuung auch einen pädagogischen Auftrag hat. Als Alternative gibt es auch Kindertagesstätten. Für Kinder in der Grundschule (zwischen 6 und 9 Jahren) gibt es Freizeitheime. Die Betreuungseinrichtungen sind selbstverständlich kostenlos. Eine weitere familienpolitische Leistung ist das allgemeine Kindergeld für jedes Kind bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Mehrkindfamilien (mit mehr als drei Kindern) erhalten eine zusätzliche Unterstützung. Die Grenze zwischen Kinderbetreuung und Schule ist fließend, da schon die Vorschule (Kindergarten) zum Bildungssystem gehört. Die Schulpflicht beginnt aber mit einem Jahr und umfasst die Vorschule (1-5) und die Grundschule (6-15). Danach sollten mindestens zwei Drittel der Schüler eines Jahrganges ihre Ausbildung in der Gymnasialschule fortsetzen, und mehr als ein Drittel eines Jahrganges sollten ein Hochschulstudium beginnen. Der Besuch aller dieser Bildungsinstitutionen ist kostenlos.
      (3) Das Arbeitsverhältnis für Arbeitnehmer ist durch Gesetze und Tarifverträge geregelt. Gesetzlich geregelt sind die normale Wochenarbeitszeit (35 Stunden), Mindesturlaub (5 Wochen), Kündigungsschutz, Mitbestimmung am Arbeitsplatz, Gleichberechtigung, Mindestlohn (800 Batzen pro Stunde) und Arbeitsschutz, während Einkommen und andere Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge geregelt werden. Ein wichtiger Anreiz ist die Arbeitslosenversicherung (2,5%) und das Arbeitslosengeld (85.000 Batzen im Monat) und das Wohn-, Heiz- & Stromgeld für Niedriglohnempfänger, Niedrigrentner und Arbeitslose.
      (4) Es wird eine aktive Gleichstellungspolitik betrieben. Kernstück der Gleichstellungspolitik ist die Fähigkeit jedes Einzelnen, durch Erwerbstätigkeit finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Ebenso wichtig sind Maßnahmen, die es Frauen und Männern ermöglichen, Familie und Beruf zu vereinbaren. Ein wichtiger Aspekt der Gleichstellungspolitik ist die Familienpolitik. Gesetzgebung (Eherecht, Scheidungsrecht usw.) und das Sozialversicherungssystem sind die wichtigsten politischen Instrumente zur Gleichstellung im Familienleben. Ein gut ausgebautes Kinderbetreuungssystem erleichtert es Frauen, Beruf und Familie zu vereinbaren.
      (5) Alle Einwohner haben Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung und Krankenpflege. Das Gesundheitswesen und die Krankenversorgung wird mit der progressiven Einkommensteuern finanziert. Alle Erwerbstätigen haben im Rahmen der Krankenversicherung Anspruch auf Krankengeld als Ersatz für den Verdienstausfall, das 80% des Gehalts bis zu einer jährlich festgelegten Obergrenze (250.000 Batzen) beträgt.
      (6) Ab 65 Jahren gibt es eine Garantierente (135.000 Batzen im Monat) finanziert aus der progressiven Einkommenssteuer + eine Zusatzrente (50% des letzten Einkommen bei 40 Arbeitsjahren, pro Arbeitsjahr weniger 4% weniger (bis 3.200 Batzen/h), 46% bei 3.200 Batzen/h - 10.000 Batzen/h, 38% bei 10.000 Batzen/h bis 25.000 Batzen/h, 25% bei 25.000 Batzen/h bis 50.000 Batzen/h, 10% bei Einkommen über 50.000 Batzen/h, maximal aber 2.500.000 Batzen im Monat) ebenfalls finanziert aus der progressiven Einkommenssteuer. Häusliche Altenpflege und verschiedene Arten von institutioneller Pflege (Seniorenwohnungen, Seniorenresidenzen, Altenheime und Pflegeheime) werden von den Gemeinden betrieben.
      (7) Monopole und Kartellbildungen sind verboten, außer in für den Staat wichtigen Branchen, die staatlich und nicht privat organisiert sein sollten. Die Preisbildung erfolgt frei durch Angebot und Nachfrage. Das Privateigentum wird geschützt, solange es der sozialen Verpflichtung nachkommt.
      (8) Der Staat muss mit einer progressiven Einkommenssteuer für eine Umverteilung sorgen, um die sozialen Ungerechtigkeiten des Kapitalismus abzumildern, oder gar auszugleichen und bei sozialen Härtefällen muss er für einen Ausgleich sorgen.
      (9) Der Staat muss ein Umweltgesetzbuch erlassen, durch den er für Umweltschutz sorgt.
      (10) Erhebung einer Öko-Steuer (12,5% des verbrauchten Treibstoffwertes) auf treibhausgasemittierende Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser, unter Wasser, in der Luft und im Weltraum die das Staatsgebiet Freie Republik Tir Na nÒg durchqueren, bzw. sich darin aufhalten.

      Artikel 75: Betriebswirtschaftlliche Wirtschaftsordnung

      Die Betriebswirtschaftliche Wirtschaftsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg ist die humanistische und solidarisch-sozialistische Wirtschaftsdemokratie, also die Mitbestimmung und Beteiligung der Arbeitnehmer an wirtschaftlichen Prozessen und eine demokratisch legitimierte Globalsteuerung der Wirtschaft. Sie ist der Inbegriff aller ökonomischen Strukturen und Verfahren, durch die an die Stelle autokratischer Entscheidungen demokratische treten, die durch die Partizipation der ökonomisch Betroffenen und des demokratischen Staates legitimiert sind. Die Unternehmesverfassung muss also demokratisch sein. Die Gemeinwirtschaft muß ausgebaut werden. Genossenschaften und Belegschaftsunternehmen müssen gefördert werden. Betriebs- und Personalräte müssen Mitbestimmung in personellen, sozialen und arbeitsorganisatorischen Fragen haben. Die Mitbestimmung am Arbeitsplatz muß vorhanden sein, auch für Teilzeitarbeiter. Die Arbeit muß human sein. Die Arbeitsplätze müssen den ergonomischen Standards entsprechen. Die Wirtschaft muß sich primär am Gemeinwohl statt am Profit orientieren. Spekulation, Wucher und Subventionen sind verboten. Die Arbeiter müssen Zugang haben zu den operativen, juristischen und finanziellen Unterlagen des Unternehmens, mit dem Ziel eine korrekte und effiziente Arbeitsweise zu garantieren. Als kollektive Entscheidungsorgane sollten die Arbeiterversammlung, die Teilhaberversammlung, die Verwaltungskomitees und das Direktorium funktionieren, von dem die Arbeiter jeweils mindestens 50% besetzen sollten. Die Unternehmen müssen auf die Region beschränkt bleiben, damit sie ihre Kunden kennen und auch auf örtliche Mittel und Fähigkeiten aufbauen. Die Arbeiter sollen sich gegenseitig aufmuntern und helfen.

      Artikel 76: Währung

      (1) Die Währung in der Freien Republik Tir Na nÒg ist der Batzen, und dies ist eine Goldkurantwährung.
      (2) 1 Batzen (B) hat 100 Batz (b) und entspricht 4.500 Wolfensteinische Beso.
      Simoff

      Also 1 B = 1,5 ¥ (nach aktuellem Kurs also 0,014 €)



      Kapitel XX: Die Wirtschaftspolitik[/b]


      Artikel 77: Wirtschaftspoltik

      (1) Die Wirtschaftspolitik muß antizyklisch und nachfrageorientiert sein.
      (2) Die Ordnungspolitik muß der Wirtschaft stark und streng regulieren.
      (3) Die Strukturpolitik muß paßgenau zu der jeweiligen Situation und der jeweiligen Branche sein.
      (4) Die Geld- und Währungspolitik muß antizyklisch sein.
      (5) Die Verteilungspolitik muß nachfrageorientiert sein und für eine Umverteilung sorgen (Robin-Hood-Prinzip).
      (6) Die Stabilisierungspolitik muß antizyklisch und nachfrageorientiert sein.
      (7) Die Einkommenspolitik muß nachfrageorientiert sein.
      (8) Die Preispolitik muß antizyklisch und nachfrageorientiert sein.
      (9) Die Sozialpolitik muß nachfrageorientiert sein.
      Shanti (Frieden)

      Hutukotmo Kasturbai Gyasto
      La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
      Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
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      Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus

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