Seefahrtsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg
Band III: Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Seefahrt (AfS)
§20 Die Küstenwache
(1) Die Küstenwache bedient sich nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen Volksrat für Inneres und den Amt für Seefahrt (AfS) über die Ausübung der seefahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Zollverwaltung zur See.
(2) Örtliche Maßnahmen der Küstenwache trifft das Amt für Seefahrt (AfS). Wenn sich eine Maßnahme über einen Ratsbezirk hinaus auswirkt, ist allerdings der Volksrat für Inneres dafür zuständig. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, müssen sich Volksrat für Inneres und das Amt für Seefahrt (AfS) das Vorgehen absprechen. Seefahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Küstenwache direkt getroffen werden, allerdings muss dann an das Amt für Seefahrt (AfS), sowie an den Volksrat für Inneres ein Bericht darüber geschickt werden.
(3) Die Küstenwache kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Seefahrtspolizeiliche Verfügungen). Seefahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Seefahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
(4) Einer seefahrtspolizeilichen Genehmigung des Amtes für Seefahrt (AfS) bedürfen
1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Wasserfahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindigkeitswasserfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten, außerhalb von genehmigten Flugplätzen und von Außenstart- und -landegeländen,
2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,
3. Stapelläufe,
4. die Bergung von Wasserfahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Küstenwache angeordnet worden ist,
5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Wasserfahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs beeinträchtigen können,
6. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
7. das Parasailing,
8. sonstige Veranstaltungen auf oder an Seefahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.
Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die
1. eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs verhüten oder ausgleichen und
2. die von der Seefahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen verhindern oder
3. die eine Gefahr für die Meeresumwelt verhindern oder beseitigen.
Die Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.
(5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden haben den Amt für Seefahrt (AfS) und der Küstenwache folgende Angaben zu melden:
1. Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls die Schiffsidentifizierungsnummer und Art des Wasserfahrzeugs,
2. Position des Wasserfahrzeugs,
3. Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Wasserfahrzeugs in Metern,
4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,
5. Angabe der Ladungsart und -menge,
6. Angabe, ob gefährliche, umweltschädliche Güter oder Waffen befördert werden,
7. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,
8. Gesamtzahl der Personen an Bord,
9. Geschwindigkeit des Wasserfahrzeugs,
10. Passierzeit des Wasserfahrzeugs und
11. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
Nach Abgabe der ersten Meldungen muss der Führer eines Wasserfahrzeugs über UKW-sprechfunk auf den bekannten UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
(6) Das Amt für Seefahrt (AfS) kann Wasserfahrzeuge aus diplomatischen oder politischen Gründen von den Vorschriften dieses Verordnung im Einzelfall befreien. Die Küstenwache der Freien Republik Tir Na nÒg ist generell davon befreit.
§21 Das Amt für Seefahrt (AfS)
Das Amt für Seefahrt (AfS) ist im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
1. Seeverkehrsinformationen,
2. Seeverkehrsunterstützungen,
3. Seeverkehrsregelungen und
4. Seeverkehrslenkung.
§22 Ermächtigung zum Erlass von Bekanntmachungen für die Seefahrt und Rechtsverordnungen der Seefahrt betreffend
(1) Das Amt für Seefahrt (AfS) ist für seinen Zuständigkeitsbereich ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Seefahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Parlamentarischen Rat bekannt zu geben.
(2) Das Amt für Seefahrt (AfS) ist für seinen Zuständigkeitsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf den Seefahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Seefahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken seefahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
Band III: Aufgaben und Zuständigkeiten des Amtes für Seefahrt (AfS)
§20 Die Küstenwache
(1) Die Küstenwache bedient sich nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen Volksrat für Inneres und den Amt für Seefahrt (AfS) über die Ausübung der seefahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Zollverwaltung zur See.
(2) Örtliche Maßnahmen der Küstenwache trifft das Amt für Seefahrt (AfS). Wenn sich eine Maßnahme über einen Ratsbezirk hinaus auswirkt, ist allerdings der Volksrat für Inneres dafür zuständig. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, müssen sich Volksrat für Inneres und das Amt für Seefahrt (AfS) das Vorgehen absprechen. Seefahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Küstenwache direkt getroffen werden, allerdings muss dann an das Amt für Seefahrt (AfS), sowie an den Volksrat für Inneres ein Bericht darüber geschickt werden.
(3) Die Küstenwache kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Seefahrtspolizeiliche Verfügungen). Seefahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Seefahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.
(4) Einer seefahrtspolizeilichen Genehmigung des Amtes für Seefahrt (AfS) bedürfen
1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Wasserfahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindigkeitswasserfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten, außerhalb von genehmigten Flugplätzen und von Außenstart- und -landegeländen,
2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,
3. Stapelläufe,
4. die Bergung von Wasserfahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Küstenwache angeordnet worden ist,
5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Wasserfahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs beeinträchtigen können,
6. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
7. das Parasailing,
8. sonstige Veranstaltungen auf oder an Seefahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.
Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die
1. eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs verhüten oder ausgleichen und
2. die von der Seefahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen verhindern oder
3. die eine Gefahr für die Meeresumwelt verhindern oder beseitigen.
Die Genehmigung wird für eine angemessene Frist erteilt.
(5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, Schub- und Schleppverbänden haben den Amt für Seefahrt (AfS) und der Küstenwache folgende Angaben zu melden:
1. Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls die Schiffsidentifizierungsnummer und Art des Wasserfahrzeugs,
2. Position des Wasserfahrzeugs,
3. Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Wasserfahrzeugs in Metern,
4. letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,
5. Angabe der Ladungsart und -menge,
6. Angabe, ob gefährliche, umweltschädliche Güter oder Waffen befördert werden,
7. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,
8. Gesamtzahl der Personen an Bord,
9. Geschwindigkeit des Wasserfahrzeugs,
10. Passierzeit des Wasserfahrzeugs und
11. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
Nach Abgabe der ersten Meldungen muss der Führer eines Wasserfahrzeugs über UKW-sprechfunk auf den bekannten UKW-Kanal 16 ansprechbar sein.
(6) Das Amt für Seefahrt (AfS) kann Wasserfahrzeuge aus diplomatischen oder politischen Gründen von den Vorschriften dieses Verordnung im Einzelfall befreien. Die Küstenwache der Freien Republik Tir Na nÒg ist generell davon befreit.
§21 Das Amt für Seefahrt (AfS)
Das Amt für Seefahrt (AfS) ist im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
1. Seeverkehrsinformationen,
2. Seeverkehrsunterstützungen,
3. Seeverkehrsregelungen und
4. Seeverkehrslenkung.
§22 Ermächtigung zum Erlass von Bekanntmachungen für die Seefahrt und Rechtsverordnungen der Seefahrt betreffend
(1) Das Amt für Seefahrt (AfS) ist für seinen Zuständigkeitsbereich ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Seefahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Die Bekanntmachungen sind im Parlamentarischen Rat bekannt zu geben.
(2) Das Amt für Seefahrt (AfS) ist für seinen Zuständigkeitsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anordnungen vorübergehender Art mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf den Seefahrtsstraßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder zur Verhütung von der Seefahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen erforderlich werden. Die Rechtsverordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken seefahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.
Shanti (Frieden)
Hutukotmo Kasturbai Gyasto
La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
Hutukotmo Kasturbai Gyasto
La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
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