Gesetz über die Zulassung von Luftfahrzeugen (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.)
§1 Ausländische Zulassungslizenzen für Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) werden unmittelbar als gültig anerkannt.
§2 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die in der Freien Republik Tir Na nòg hergestellt wurden, bedürfen einer Zulassung durch das Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg, gleiches gilt für ausländische Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) die noch nirgendwo eine Zulassungslizenz haben. Sie dürfen erst nach dem Erhalt dieser Lizenz in Betrieb genommen werden.
§1 Ausländische Zulassungslizenzen für Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) werden unmittelbar als gültig anerkannt.
§2 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die in der Freien Republik Tir Na nòg hergestellt wurden, bedürfen einer Zulassung durch das Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg, gleiches gilt für ausländische Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) die noch nirgendwo eine Zulassungslizenz haben. Sie dürfen erst nach dem Erhalt dieser Lizenz in Betrieb genommen werden.
Fàilte
Benjamin O'Hara
Benjamin O'Hara