Satzung des Amtes für Luftfahrt
Wir, die Mitglieder des Amtes für Luftfahrt entschlossen uns die Luftfahrt zu fördern um Flugzeuge und Luftfahrttechnik für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller nògel nur zu zivilen Zwecken einzusetzen. Das Amt für Luftfahrt verfolgt dabei das Ziel der wirkungsvollen Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Betriebsmittel. Dementsprechend hat das Amt für Luftfahrt, durch die in Droch - Aimsir (County Droch) versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsmäßig zu handeln, den einzelnen Artikeln der Satzung des Amtes für Luftfahrt zuzustimmen, und hiermit eine Organisation einzurichten, die den Namen "Amt für Luftfahrt" führen soll. Die Intention des Amtes für Luftfahrt besteht darin, das Wissen zu mehren, die Luftfahrt zu sichern und zu fördern um die Entfernungen auf diesen Planeten zu verkürzen, damit sich die Micronations besser verstehen und kennenlernen, und sie in Frieden miteinander leben können.
1. Ziel:
Verwaltung, Planung, Organisation, Ausführung und Sicherung der Luftfahrt und des Flugzeugbaus der Freien Republik Tir Na nòg.
2. Der Vorstand:
Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt wird vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg gewählt. Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt vertritt das Amt für Luftfahrt nach außen als gesetzlicher Vertreter des Amtes für Luftfahrt. Der Geschäftsführer regelt alle Angelegenheiten des Amtes für Luftfahrt. Der stellvertretende Geschäftsführer und der 3. Geschäftsführer werden vom Geschäftsführer ernannt. Der Vorstand entscheidet in Personalfragen und entscheidet über die Vorgehensweisen und Projekte des Amtes für Luftfahrt. Der parlamentarische Rat der Freien Republik Tir Na nòg überwacht die Einhaltung der Satzung, und kann weitere Leitlinien erstellen.
3. Aufgaben:
(1) Der Zweck dieser Satzung ist, das Amt für Luftfahrt zu autorisieren die Luftfahrt zu schützen, die Flughäfen zu verwalten und die Flugverbindungen durchzuführen;
(2) Die Entwicklung, der Aufbau, die Prüfung und der Betrieb des Amtes für Luftfahrt, der Betrieb der Luftfahrtsicherung, der Flughäfen, den Flugverbindungen und der in Verbindung stehenden Ausrüstung und andere solche Tätigkeiten, die für die Luftfahrt angefordert werden können; und
(3) der Bau von Flugzeugen, Flugkörpern, Hubschrauber und anderen Luftfahrzeugen, bemannt oder unbemannt, zusammen mit der dazugehörigen Ausrüstungen, Vorrichtungen, Elementen und Teilen.
4. Luftfahrt:
Neue Flugverbindungen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für die Flugverbindung sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wird auf der Flugplanseite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
5. Flugzeugbau
Ideen für neue Flugzeuge sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für das neue Flugzeug sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn es gebaut wurde wird es auf der entsprechenden AeroConstruct-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
6. Schutz der Luftfahrt:
Es ist die Pflicht eines Mitgliedes des Amtes für Luftfahrt, sich mit allen Hilfsmitteln seines Auftrages zu bemühen, um die Luftfahrt zu beschützen. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt der Luftfahrt Schaden zufügt, können zur Entlassung führen.
7. Flughäfen:
Ideen für den Bau von neuen Flughäfen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für den neuen Flughafen sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern des Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn er gebaut wurde wird er auf der Flughäfen-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
8. Verantwortung und Strafverfolgung:
Ein Mitglied des Amtes für Luftfahrt ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Freien Republik Tir Na nòg, seiner Ratsbezirke und seiner Vertreter, das Amt für Luftfahrt eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenautoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
9. Wissenschaft:
Bei wissenschaftlichen Experimenten ist stets auf die Sicherheit und dem entsprechenden Schutz zu achten.
10. Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können nur vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg vorgenommen werden.
Wir, die Mitglieder des Amtes für Luftfahrt entschlossen uns die Luftfahrt zu fördern um Flugzeuge und Luftfahrttechnik für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller nògel nur zu zivilen Zwecken einzusetzen. Das Amt für Luftfahrt verfolgt dabei das Ziel der wirkungsvollen Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Betriebsmittel. Dementsprechend hat das Amt für Luftfahrt, durch die in Droch - Aimsir (County Droch) versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsmäßig zu handeln, den einzelnen Artikeln der Satzung des Amtes für Luftfahrt zuzustimmen, und hiermit eine Organisation einzurichten, die den Namen "Amt für Luftfahrt" führen soll. Die Intention des Amtes für Luftfahrt besteht darin, das Wissen zu mehren, die Luftfahrt zu sichern und zu fördern um die Entfernungen auf diesen Planeten zu verkürzen, damit sich die Micronations besser verstehen und kennenlernen, und sie in Frieden miteinander leben können.
1. Ziel:
Verwaltung, Planung, Organisation, Ausführung und Sicherung der Luftfahrt und des Flugzeugbaus der Freien Republik Tir Na nòg.
2. Der Vorstand:
Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt wird vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg gewählt. Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt vertritt das Amt für Luftfahrt nach außen als gesetzlicher Vertreter des Amtes für Luftfahrt. Der Geschäftsführer regelt alle Angelegenheiten des Amtes für Luftfahrt. Der stellvertretende Geschäftsführer und der 3. Geschäftsführer werden vom Geschäftsführer ernannt. Der Vorstand entscheidet in Personalfragen und entscheidet über die Vorgehensweisen und Projekte des Amtes für Luftfahrt. Der parlamentarische Rat der Freien Republik Tir Na nòg überwacht die Einhaltung der Satzung, und kann weitere Leitlinien erstellen.
3. Aufgaben:
(1) Der Zweck dieser Satzung ist, das Amt für Luftfahrt zu autorisieren die Luftfahrt zu schützen, die Flughäfen zu verwalten und die Flugverbindungen durchzuführen;
(2) Die Entwicklung, der Aufbau, die Prüfung und der Betrieb des Amtes für Luftfahrt, der Betrieb der Luftfahrtsicherung, der Flughäfen, den Flugverbindungen und der in Verbindung stehenden Ausrüstung und andere solche Tätigkeiten, die für die Luftfahrt angefordert werden können; und
(3) der Bau von Flugzeugen, Flugkörpern, Hubschrauber und anderen Luftfahrzeugen, bemannt oder unbemannt, zusammen mit der dazugehörigen Ausrüstungen, Vorrichtungen, Elementen und Teilen.
4. Luftfahrt:
Neue Flugverbindungen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für die Flugverbindung sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wird auf der Flugplanseite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
5. Flugzeugbau
Ideen für neue Flugzeuge sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für das neue Flugzeug sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn es gebaut wurde wird es auf der entsprechenden AeroConstruct-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
6. Schutz der Luftfahrt:
Es ist die Pflicht eines Mitgliedes des Amtes für Luftfahrt, sich mit allen Hilfsmitteln seines Auftrages zu bemühen, um die Luftfahrt zu beschützen. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt der Luftfahrt Schaden zufügt, können zur Entlassung führen.
7. Flughäfen:
Ideen für den Bau von neuen Flughäfen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für den neuen Flughafen sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern des Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn er gebaut wurde wird er auf der Flughäfen-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
8. Verantwortung und Strafverfolgung:
Ein Mitglied des Amtes für Luftfahrt ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Freien Republik Tir Na nòg, seiner Ratsbezirke und seiner Vertreter, das Amt für Luftfahrt eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenautoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
9. Wissenschaft:
Bei wissenschaftlichen Experimenten ist stets auf die Sicherheit und dem entsprechenden Schutz zu achten.
10. Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können nur vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg vorgenommen werden.
Fàilte
Benjamin O'Hara
Benjamin O'Hara