Diskussion USB-Generalvertrag

    Diskussion USB-Generalvertrag

    Der folgende Vorschlag eines USB-Generalvertrages kommt aus Wolfenstein. Ich bitte ihn zu diskutieren.

    Präambel
    Wir, sozialistische Micronationen der virtuellen Welt – durch den Gedanken des Sozialismus zueinander gefunden, von ihm durchsetzt und bereit ihn weiterzugeben in die Micronationen der virtuellen Welt, bereit uns zueinander und zum Sozialismus zu bekennen, bereit einen rechtlichen Rahmen heraus zu arbeiten um uns in Zukunft auch zu binden, damit wir in Frieden miteinander leben und zusammen, aneinander gereiht, wie Brüder dem Kapitalismus entgegentreten um ihm die Entschlossenheit und den Fortschrittswillen der freien Völker dieser Welt entgegenzustellen, bereit eine Institution zu bilden und bereit eine Vereinigung zum Wohle seiner Mitglieder und zum Wohle des Sozialismus zu bilden, die sich für eine gemeinsame, friedvolle und sozialistische Zukunft der Mitglieder stark macht – haben beschlossen gemeinsam die Union sozialistischer Bruderstaaten zu bilden um die obenstehenden Ziele zu verwirklichen.

    Abschnitt 1: Grundsätze
    §1 Die Abkürzung USB ist offizieller Name dieser Organisation.
    §1.1 Sie steht für Union sozialistischer Bruderstaaten".
    §2 Mitglieder der USB sind die Freie Republik Tir Na nÒg, die abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und die Volksrepublik Wolfenstein.
    §2.1 Die Mitglieder erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
    §2.2 Zur Aufnahme weiterer Mitglieder ist die Zustimmung der Legislative jedes USB-Staates vonnöten.
    §3 Die Unterzeichnerstaaten der USB sowie auch die USB selbst bekennen sich im vollen Umfange zu den Prinzipien des Sozialismus, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.
    §3.1 Sie setzen es sich zum Ziel, diesen gerechten Zielen überall auf der Welt zur Anerkennung zu verhelfen, sie umzusetzen und mit allen legitimen Mitteln zu vertreten.
    §4 Die USB und ihre Mitgliedsstaaten erklären, dass Krieg für sie kein Mittel der Politik ist und unter allen Umständen verhindert werden muss.
    §4.1 Trotzdem bekräftigt die USB Ihren Willen, sich selbst angemessen zu verteidigen, sollte sie oder ein Mitgliedsstaat militärisch angegriffen oder sonstwie von Dritten in seiner Existenz bedroht werden.
    $5 Das Prinzip des Umganges der Mitglieder untereinander ist die Solidarität. Die Bruderstaaten stehen ungeachtet persölicher, kultureller oder religiöser Differenzen geschlossen zusammen.
    §5.1 Geraten ein oder mehrere Staaten in eine Existenzbedrohende Situation, sind die übrigen Mitglieder zur Hilfe verpflichtet.
    §5.1.1 Diese Hilfe wird einzig und allein vom Großen Rat der USB koordiniert und bestimmt.
    §5.1.2 Die Stimme des bedrohten Landes haben bei der Abstimmung der Maßnahmen ein besonderes Gewicht, um diesem Staate seine Eigenständigkeit weiterhin zu ermöglichen. Dieser Punkt gilt nur wenn eindeutig eine abstimmungsfähige Administration zu erkennen ist.
    §6 Jegliche militärischen oder sonstwie aggressiven Handlungen von Mitgliedsstaaten gegen andere Mitgliedsstaaten hiervon sind verboten.
    §6.1 Einzige Ausnahme vom Verbot militärischer Einsätze auf dem Gebiet anderer Mitgliedsstaaten sind von der USB koordinierte, vom betroffenen Land ausdrücklich gewollte oder rein humanitäre Einsätze. Diese unterliegen §5.1.1.
    §6.1.1 Bei humanitären Einsätzen darf keinerlei Bewaffnung mitgeführt werden.
    §7 Spionage in Mitgliedsländern sind ohne Zustimmung des betroffenen Landes und des Großen Rates ebenfalls verboten.
    §7.1 Dies gilt im besonderen Maße auch beim Einschleusen von Bürgern aus USB-Staaten in andere USB-Staaten.

    Abschnitt 2: Organisation
    §1 Die USB versteht sich selbst als kooperativer Staatenbund, der keine Exekutiven Befugnisse in den einzelnen Mitgliedsländern hat.
    §1.1 Entschlüsse des Großen Rates sind für die Mitglieder bindend.
    §1.1.1 Ihre Umsetzung in nationales Recht obliegt den Legislativen, ihre Durchsetzung den Exekutiven der Mitgliedsländer.
    §1.1.2 Kann in der Legislative eines Mitgliedslandes keine Zustimmung für einen Entschluss des Großen Rates gefunden werden, gilt dieser Entschluss als für die gesamte USB gescheitert und kann im Großen Rat neu verhandelt werden.
    §1.1.2.1 Ausnahmen hiervon sind in zukünftigen USB Ratsverträgen geregelt.
    §1.1.2.2 Entschlüsse der Fachräte oder des Großen Rates, die in die von den USB Ratsverträgen definierten Fachgebiete einzuordnen sind, sind in den Staaten, die den entsprechenden USB Ratsvertrag unterzeichnet haben, als nationales Gesetz gültig.
    §1.1.2.2.1 Die Zugehörigkeit zu einem Fachgebiet wird sofort nach Verkündung eine Entschlussentwurfes durch den Großen Rat geklärt und durch Einstimmigkeit im Gremium legitimiert.
    §1.1.2.3 Die Richtlinien der Politik dieser Fachgebiete definiert ein vom Großen Rat der USB gewählter USB Fachrat, bestehend aus einer Person.
    §2 Der Große Rat besteht aus 2 Repräsentanten je Mitgliedsland.
    §2.1 Es besteht kein nationaler Einigkeitszwang.
    §2.2 Der Große Rat entscheidet mit absoluter Mehrheit, sofern keine Einstimmigkeit von mindestens einem Repräsentanten verlangt wird.