Angepinnt Generalverfassung der aRpbK Kaputistan

      Generalverfassung der aRpbK Kaputistan

      Generalverfassung der aRpbK Kaputistan

      Artikel 1 - [Grundrechte]

      1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten.

      2. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit

      3. Jeder Mensch kann tun und lassen was er will, sofern dies nicht einen
      anderen in seinen Rechten einschränkt, gegen die Gesetze verstößt, die
      Staatssicherheit gefährdet, oder eine rechtmäßig eingegangene
      Verpflichtung verletzt.

      4. Jedes Lebewesen auf Kaputiser Staatsboden hat jederzeit das Recht,
      sich mit Hilfe beliebiger Substanzen in einen beliebig gearteten Rausch
      zu versetzen, solange dabei Dritte nicht über Gebühr gefährdet werden.

      5. Jeder Mensch darf glauben, meinen, sagen, schreiben, malen und
      veröffentlichen was er will solange dies nicht Menschenwürde anderer,
      die Staatssicherheit oder die Christlich-Kommunistische Grundordnung
      gefährdet.

      6. Sklaverei und Leibeigenschaft sind verboten.

      Artikel 2 - [Rechtsgleichheit]

      1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

      2. Jeder Mensch hat Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

      3. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache,
      Religion, Besitz oder sexueller Orientierung ist nicht zulässig.

      Artikel 3 - [Staatszweck]

      1. Der Staat hat die Grundrechte zu verteidigen und auf ein
      Zusammenleben in Frieden, brüderlicher Freundschaft und Kommunismus
      hinzuwirken.

      2. Der Staat hat die Natur als Lebensgrundlage dieser und der folgenden Generationen zu erhalten und zu schützen.

      Artikel 4 - [Ehe, Familie und Bildung]


      1. Die Ehe ist rein symbolisch und bringt keinerlei Privilegien mit sich.

      2. Eine Ehe kann nur einvernehmlich geschlossen werden.

      3. Ehescheidungen sind einseitig möglich

      4. Mehrfachehen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.

      5. Homosexuelle und Heterosexuelle Lebensgemeinschaften sind gleichgestellt. Alle Regelungen finden ohne Unterscheid Anwendung.

      6. Die Bildung regelt ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift

      Artikel 5 - [Komunikationsgeheimnis]

      1. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

      2. Absatz 1 gilt nicht bei Gefährdung der Staatssicherheit.

      Artikel 6 - [Versammlungsfreiheit]

      1. Alle Menschen haben das Recht sich zu gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu versammeln.

      2. Eine Veranstaltung, die die Staatssicherheit gefährdet, kann von zuständigen Behörden verboten werden.

      3. Bei öffentlichen Saufgelagen müssen der Generalpräsident und die
      Generalratsmitglieder mit Getränken ihrer Wahl versorgt werden.

      Artikel 7 - [Eigentum]

      1. Land, Bodenschätze und Produktionsmittel sind grundsätzlich Allgemein.

      2. Privater Besitz ist beschränkt, näheres regelt ein Gesetz.

      3. Besitz darf niemals gegen das Wohl der Allgemeinheit einsetzt werden.

      Artikel 8 - [Der Generalrat]

      1. Der Generalrat besteht aus maximal 5 gleichberechtigten Mitgliedern.
      Die Generalräte werden alle 4 Monate vom Volk gewählt, gewählt sind die
      Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei
      Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Sollte ein Posten vakant
      bleiben oder durch Rücktritt oder Mißtrauen frei werden kann er
      jederzeit neu besetzt werden.

      2. Der Generalrat stellt die Kollektivregierung dar, wobei sich die Generalräte selbst die Ressorts untereinander aufteilen.

      3. Der Generalrat vertritt den Staat im Ausland.

      4. Der Generalrat übt das Gnadenrecht des Staates aus.

      5. Der Generalrat besitzt das Oberkommando über die Streitkräfte.

      6. Dem Generalrat obliegt die Verwaltung der staatlichen Internetseite,
      des Einwohnermelde- und Einwanderungswesen, des Forums der Republik,
      sowie des Wahlamtes.

      Artikel 9 - [Der Generalpräsident]

      1. Der Generalpräsident ist der Oberste Revolutionsführer und Staatsoberhaupt der Republik.

      2. Der Generalpräsident wird aus der Mitte des Generalrates mit absoluter Mehrheit gewählt.

      3. Der Generalpräsident leitet den Generalrat.

      Artikel 10 – [Das Generalparlament]

      1. Das Generalparlament ist die Versammlung aller Bürger der aRpbK
      Kaputistan, die einen Mindestalkoholgehalt von 0,6 ‰ im Blut nachweisen
      können.

      2. Das Generalparlament betet, arbeitet und trinkt zu jeder Tages- und
      Nachtzeit an jedem Tag der Woche. Sonntage jedoch sind von Arbeit
      freizuhalten, um die volle Aufmerksamkeit der Mitglieder auf das
      sonntägliche kollektive Saufgelage zu richten.

      3. Das Generalparlament ist das höchste Machtorgan der aRpbK Kaputistan
      und kann mit absoluter Mehrheit Gesetze beschließen. Sie entscheidet in
      ihren Plenarsitzungen über die Grundfragen der Staatspolitik.

      4. Das Generalparlament ist das einzige verfassungs- und gesetzgebende
      Organ in der aRpbK Kaputistan. Niemand kann ihre Rechte einschränken.
      Das Generalparlament bestimmt durch Gesetze und Beschlüsse endgültig und
      für jedermann verbindlich die Ziele der Entwicklung der aRpbK
      Kaputistan.

      5. Zu den Aufgaben des Generalparlamentes gehört die Wahl und Kontrolle
      des Generalrates. Ihn bei seiner Arbeit nach besten Wissen und Gewissen
      zu unterstützen ist selbstgestellte Aufgabe des Generalparlamentes,
      welche dem Generalrat dazu alle möglichen Ressourcen, insbesondere
      alkoholhaltige Getränke, zur Verfügung stellt. Der Generalrat kann
      jederzeit in Teilen oder im Ganzen per Mehrheitsbeschluss abberufen
      werden.

      6. Das Generalparlament beschließt über den Verteidigungszustand der
      aRpbK Kaputistan. In dringlichen Ausnahmesituationen ist der Generalrat
      berechtigt, den Verteidigungszustand zu beschließen. Der
      Verteidigungszustand wird vom Generalpräsidenten verkündet.

      7. Das Generalparlament bestätigt Staatsverträge der aRpbK Kaputistan
      und andere völkerrechtliche Verträge. Sie entscheidet über die Kündigung
      dieser Verträge.

      Artikel 11 - [Die Sowjetrepubliken]

      1. Eine Sowjetrepublik ist eine Verwaltungseinheit des Staates

      2. Jede Sowjetrepublik wird von einem Volksbeauftragten geleitet

      3. Die Volksbeauftragten werden vom Volk gewählt, und daraufhin vom Generalpräsidenten ernannt

      4. Das weitere regelt ein Gesetz.

      Artikel 12 - [Religionswesen]

      1. Staatskirche ist die Kaputisisch-Orthodoxe Kirche.

      2. Alle anderen Religionsgemeinschaften sind Sekten.

      3. Oberhaupt der Kaputisisch-Orthodoxen Kirche ist der Generalpatriarch.

      4. Der Generalpatriarch wird vom Generalrat gewählt.

      5. Der Generalpatriarch kann von Gott durch Blitzschlag oder vom
      Generalrat in Absprache mit Gott durch einstimmigen Beschluss abgesetzt
      werden.

      6. Der Generalpatriarch hat einen Sitz im Generalrat inne. Dieser ist
      mit keinem Stimmrecht verbunden. Kann der Generalpatriarch allerdings
      eine schriftliche Einverständniserklärung Gottes vorlegen, kann er gegen
      Entscheidungen des Generalrates Veto einlegen.

      Artikel 13 - [Staatsgebiet]


      1. Die Abspaltung von kaputisischem Staatsgebiet ist nicht zulässig.

      2. Organisationen, die die Abspaltung von Staatsgebiet zum Ziel haben sind verboten.

      3. Die Vereinigung Kaputistans mit einem anderen Staat ist nur durch
      Beitritt des jeweiligen Staates zum kaputisischen Staatsgebiet möglich
      und bedarf der einstimmigen Zustimmung des Generalrats.

      4. Sonderregelungen für diplomatische Einrichtungen sind zulässig.

      Artikel 14 - [Staatskennzeichen]

      1. Das Staatswappen Kaputistans ist der rote Stern mit eingefaßtem
      goldenem Milan, rotem Band, goldener Sichel, goldenem Ährenkranz und
      einem schlauen Spruch.

      2. Die Staatsflagge Kaputistans ist die dreifachblaue Alkoholfahne mit Staatswappen.

      3. Die Nationalhymne Kaputistans ist "Lang lebe die Republik".

      4. Das Staatstier Kaputistans ist der Rote Milan. Kaputistan trägt KP als Kurzkennzeichen.

      5. Die Generalhauptstadt ist Pivograder. Der Generalpräsident und der Generalrat haben dort ihren regulären Amtssitz.

      Artikel 15 - [Schlussbestimmungen]

      1. Alle Amtsträger im Sinne der Generalverfassung müssen die volle
      Staatsbürgerschaft Kaputistans besitzen. Mit Verlust der Kaputisischen
      Staatsbürgerschaft, Tod oder Rücktritt verliert ein Amtsinhaber sein
      Amt.

      2. Die Generalverfassung bekommt Gültigkeit mit der Verkündung durch den Generalpräsidenten.

      3. Die Generalverfassung kann vom Generalparlament mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
      :rstern: István Sczepanovic Stepka :rstern:
      [ :schlaf: ]
      [Vizegeneralpräsident]
      [Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
      [Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]

      "Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]
      [AUFGEHOBEN] Generalverfassung der aRpbK Kaputistan

      Artikel 1 - [Grundrechte]

      1. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten.

      2. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit

      3. Jeder Mensch kann tun und lassen was er will, sofern dies nicht
      einen anderen in seinen Rechten einschränkt, gegen die Gesetze verstößt,
      die Staatssicherheit gefährdet, oder eine rechtmäßig eingegangene
      Verpflichtung verletzt.

      4. Jeder Mensch darf glauben, meinen, sagen, schreiben, malen und
      veröffentlichen was er will solange dies nicht Menschenwürde anderer,
      die Staatssicherheit oder die Christlich-Kommunistische Grundordnung
      gefährdet.

      5. Sklaverei und Leibeigenschaft sind verboten.

      6. Die Todesstrafe ist abgeschafft, verboten und geächtet

      Artikel 2 - [Rechtsgleichheit]

      1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

      2. Jeder Mensch hat Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

      3. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache,
      Religion, Besitz oder sexueller Orientierung ist nicht zulässig.

      Artikel 3 - [Staatszweck]

      1. Der Staat hat die Grundrechte zu Verteidigen und auf ein
      Zusammenleben in Frieden, brüderlicher Freundschaft und Sozialismus
      hinzuwirken.

      2. Der Staat hat die Natur als Lebensgrundlage dieser und der folgenden Generationen zu erhalten und zu schützen

      Artikel 4 - [Ehe, Familie und Bildung]

      1. Die Ehe ist rein Symbolisch und bringt keinerlei Privilegien mit sich.

      2. Eine Ehe kann nur einvernehmlich geschlossen werden. Ehescheidungen sind einseitig möglich

      3. Mehrfachehen sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.

      4. Homosexuelle und Heterosexuelle Lebensgemeinschaften sind
      gleichgestellt. Alle Regelungen finden ohne Unterscheid Anwendung.

      5. Die Bildung regelt ein Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift

      6. Der Oberste Standesbeamte ist der Vizepräsident

      Artikel 5 - [Komunikationsgeheimnis]

      1. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

      2. Absatz 1 gilt nicht bei Gefährdung der Staatssicherheit.

      Artikel 6 - [Versammlungsfreiheit]

      1. Alle Menschen haben das Recht sich zu gemeinschaftlichen Veranstaltungen zu versammeln.

      2. Eine Veranstaltung, die die Staatssicherheit gefährdet, kann vom
      zuständigen Generalministerium oder einem Gericht verboten werden.

      3. Bei öffentlichen Saufgelagen müssen der Präsident, der
      Vizepräsident, die Ratsmitglieder und alle Angehörigen der
      Generalregierung mit Getränken ihrer Wahl versorgt werden.

      Artikel 7 - [Eigentum]

      1. Land, Bodenschätze und Produktionsmittel sind grundsätzlich Staatseigentum

      2. Privater Besitz ist beschränkt, näheres regelt ein Gesetz

      3. Besitz darf niemals gegen das Wohl der Allgemeinheit einsetzt werden

      Artikel 8 - [Der Generalrat]

      1. Das Volk wählt nach allgemeinem, freiem, gleichem Verhältniswahlrecht für vier Monate den Generalrat.

      2. Die Anzahl der Abgeordneten sowie das Wahlverfahren werden durch
      das Generalratswahlgesetz festgelegt. Die Festlegung der Anzahl der
      Abgeordneten auf weniger als fünf ist nicht zulässig. Das aktive
      Wahlrecht darf nur aufgrund der Dauer der Staatsbürgerschaft
      eingeschränkt werden.

      3. Das Generalratswahlgesetz kann das Nichtstattfinden einer Wahl nur aus Mangel an Kandidaten vorschreiben.

      4. Die Abgeordneten des Generalrats sind nicht weisungsgebunden.
      Abgeordnete können nicht für Aussagen im Generalrat zur Rechenschaft
      gezogen werden.

      5. Der Generalrat wählt nach seinem Zusammentreten im ersten Wahlgang
      auf Vorschlag des Generalpräsidenten einen Ratspräsidenten. Erreicht
      der vorgeschlagene Kandidat nicht die absolute Mehrheit, kann jedes
      Mitglied des Generalrats in einem zweiten Wahlgang für das Amt des
      Ratspräsidenten kandidieren. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf
      sich vereinigt. Auf Vorschlag des Ratspräsidenten wählt der Generalrat
      einen stellvertretenden Ratspräsidenten. Erreicht der vorgeschlagene
      Kandidat nicht die absolute Mehrheit, kann jedes Mitglied des
      Generalrats außer dem Ratspräsidenten in einem zweiten Wahlgang für das
      Amt des stellvertretenden Ratspräsidenten kandidieren. Gewählt ist, wer
      die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl des Ratspräsidenten
      läuft gleichzeitig zur Wahl des Generalkanzlers.

      6. Der Ratspräsident kann vom Generalrat durch die Wahl eines neuen
      stellvertretenden Ratspräsidenten und die Erhebung des bisherigen
      stellvertretenden Ratspräsidenten zum Ratspräsidenten mit einer Mehrheit
      von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgesetzt werden.

      7. Der Generalrat tagt ständig und öffentlich. Die Öffentlichkeit
      kann durch mehrheitlichen Beschluss in einem nichtöffentlichen Verfahren
      ausgeschlossen werden.

      8. Alle Abgeordneten, der Generalpräsident, der Generalkanzler sowie
      der Stellvertretende Generalkanzler sind jederzeit redeberechtigt. Der
      Ratspräsident kann das Gastrederecht verleihen und entziehen.

      9. Der Generalrat kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
      Gesetze beschließen und ändern, sowie Staatsverträge ratifizieren.
      Gesetze und Staatsverträge dürfen nicht im Widerspruch zur
      Generalverfassung stehen.

      10. Der Generalrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Generalverfassung ändern.

      11. Der Generalrat kann per Gesetz eine Person oder Behörde
      ermächtigen, innerhalb eines festgelegten Rahmens Verordnungen zu
      erlassen.

      12. Der Abstimmungszeitraum beträgt eine Woche, oder bis alle Stimmen
      abgegeben sind. Er kann aber vom Ratspräsidenten auf Antrag des
      Generalpräsidenten oder des Generalkanzlers bis auf drei Tage verkürzt
      werden. Alle Mitglieder des Generalrats müssen über eine Verkürzung des
      Abstimmungszeitraumes in Kenntnis gesetzt werden.

      Beschlüsse, an deren Abstimmung weniger als die Hälfte der
      Abgeordneten teilgenommen hat, erhalten erst nach der erneuten
      Zustimmung des Generalrats in einer zweiten Abstimmung Gültigkeit.

      13. Abstimmungen des Generalrats werden nach Ablauf des
      vorgeschriebenen Abstimmungszeitraums vom Ratspräsidenten beendet.
      Erfolgt dies nicht innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des
      Abstimmungszeitraums, kann der stellvertretende Ratspräsident die
      Abstimmung beenden. Erfolgt innerhalb von einer Woche nach Ablauf des
      Abstimmungszeitraums keine Beendigung der Abstimmung, kann der
      Generalpräsident die Abstimmung beenden.

      14. Der Generalrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
      Mitglieder seine Auflösung beschließen oder bei Handlungsunfähigkeit vom
      Generalpräsidenten aufgelöst werden. Dies hat jeweils die Neuwahl des
      Generalrats zur Folge. Der Generalrat kann mit der Mehrheit von zwei
      Dritteln seiner Mitglieder der Feststellung der Handlungsunfähigkeit
      widersprechen und dadurch den Auflösungsbeschluss des Generalpräsidenten
      aufheben.

      15. Falls ein Abgeordneter des Generalrats sein Mandat niederlegt,
      übernimmt der nächste Kandidat der Wahlliste oder des entsprechenden
      durch das Generalratswahlgesetz festgelegten Mittels zur Verhältniswahl
      in der durch das Generalratswahlgesetz festgelegten Reihenfolge zum
      Einzug der Kandidaten in den Generalrat das freiwerdende Mandat. Falls
      diese Möglichkeit nicht besteht, bleibt das Mandat unbesetzt.

      Artikel 9 - [Der Revolutionsrat]

      1. Der Revolutionsrat besteht aus den glorreichen Revolutionsführern

      2. Den Vorsitz über den Revolutionsrat hat der Generalpräsident

      3. Der Revolutionsrat hat ein Vetorecht gegen Generalratsbeschlüsse

      4. Das Veto des Revolutionsrats kann vom Generalrat mit einer
      Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aufgehoben werden. Dies
      gilt nicht bei Änderungen der Generalverfassung, Änderungen der
      Staatsstruktur und Angelegenheiten der Außen- und Sicherheitspolitik.

      5. Der Revolutionsrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
      Mitglieder eine Verordnung beschließen, die bis zum Widerruf durch den
      Generalpräsidenten oder Aufhebung durch den Generalrat Gültigkeit
      behält. Verordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Verfassung oder
      einem Gesetz stehen.

      6. Der Revolutionsrat darf keine politischen Entscheidungen treffen, falls dies nicht zwingend notwendig ist.

      Artikel 10 - [Die Generalregierung]

      1. Der Generalrat wählt nach seinem Zusammentreten mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder den Generalkanzler.

      2. Falls der Generalrat nicht drei Wochen nach dem Zusammentreten den
      Generalkanzler gewählt hat, kann der Revolutionsrat den Generalkanzler
      bestimmen.

      3. Der Generalkanzler ernennt die Generalminister. Die
      Generalminister führen die vom Generalkanzler zugewiesenen Amtsbereiche.
      Der Generalkanzler kann außer den Generalministern
      Regierungsbeauftragten ohne den Rang eines Generalministers oder sich
      selbst Amtsbereiche zuweisen.

      4. Der Generalkanzler vertritt und leitet die Regierung und hat die Richtlinienkompetenz.

      5. Der Generalkanzler ernennt einen Generalminister zum stellvertretenden Generalkanzler.

      6. Der Generalkanzler erlässt, wenn die Generalverfassung oder ein
      Gesetz dies vorsehen, Regierungsverordnungen. Der Generalkanzler kann
      diese Kompetenz für einzelne Amtsbereiche auf Generalministerien
      übertragen.

      7. Die Mitglieder der Generalregierung werden im Forum der Republik vom Generalpräsidenten vereidigt.

      Die Mitglieder der Generalregierung müssen geloben, zum Wohle des
      Volkes zu handeln und sich an die Generalverfassung zu halten sowie mit
      dem Generalpräsidenten ein Glas Wodka trinken.

      In Ausnahmefällen kann ein Regierungsmitglied mit Zustimmung des Generalkanzlers auf das Trinken des Wodkas verzichten.

      8. Die Generalregierung kann vom Generalrat bei gleichzeitiger Wahl
      eines neuen Kanzlers mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
      abgesetzt werden.

      9. Die Amtszeit der Generalregierung endet mit der Wahl eines neuen
      Generalrats, die Generalregierung bleibt jedoch kommissarisch bis zum
      Abschluss der Kanzlerwahl im Amt.

      10. Das Amt des Generalkanzlers ist mit öffentlichen Ämtern in anderen
      virtuellen Staaten inkompatibel; dies schließt Ämter unter anderen
      Pseudonymen ein. Die Ämter der Generalminister sind jeweils nur mit
      ausdrücklicher Zustimmung durch den Generalrat mit einer Mehrheit von
      zwei Dritteln seiner Mitglieder mit öffentlichen Ämtern in anderen
      virtuellen Staaten vereinbar; dies schließt Ämter unter anderen
      Pseudonymen ein.

      Artikel 11 - [Der Generalpräsident]

      1. Der Generalpräsident ist als oberster Revolutionsführer Diktator auf Lebenszeit.

      2. Dem Generalpräsidenten obliegt die Verwaltung der staatlichen
      Internetseite, des Einwohnermelde- und Einwanderungswesen, des Forums
      der Republik, sowie des Wahlamtes.

      3. Der Generalpräsident ernennt den Vizepräsidenten.

      4. Der Generalpräsident unterzeichnet, sofern diese Kompetenz nicht
      vom Generalkanzler einer anderen Person oder Behörde zugewiesen wurde,
      internationale Staatsverträge.

      5. Der Generalpräsident vertritt, sofern diese Kompetenz nicht vom
      Generalkanzler einer anderen Person oder Behörde zugewiesen wurde, den
      Staat im Ausland.

      6. Der Generalpräsident übt das Gnadenrecht des Staates aus.

      Artikel 12 - [Das Rechtswesen]

      1. Oberstes Organ der Rechtsprechung ist der Generalgerichtshof.
      Mitglieder des Genralgerichtshofs sind der Oberste Generalrichter und
      die Beigeordneten Generalrichter.

      2. Der Oberste Generalrichter wird für 8 Monate vom Generalrat
      gewählt. Er kann durch Generalratsbeschluss mit einer Mehrheit von zwei
      Dritteln der Mitglieder vorzeitig seines Amtes enthoben werden, wenn
      gleichzeitig ein neuer Oberster Generalrichter gewählt wird.

      3. Der Generalrat kann dem Obersten Generalrichter analog zu Absatz 2
      bis zu drei weitere Generalrichter beiordnen. Beigeordnete
      Generalrichter müssen bei Amtsenthebung nicht ersetzt werden.

      4. Oberstes Organ der Anklage ist die Generalanwaltschaft. Die Anzahl
      der Generalanwälte wird durch Regierungsverordnung festgelegt. Die
      Generalanwälte werden durch Regierungsverordnung berufen.

      5. Der Generalgerichtshof fällt seine Urteile mit der Mehrheit seiner
      Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Oberste
      Generalrichter. Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet.

      6. Die Mitglieder des Generalgerichtshofs sind nicht
      weisungsgebunden. Sie dürfen nicht dem Generalrat, der Generalregierung
      oder einer Provinzverwaltung angehören. Das Amt des Obersten
      Generalrichters und die Ämter der Beigeordneten Generalrichter sind mit
      öffentlichen Ämtern in anderen virtuellen Staaten inkompatibel; dies
      schließt Ämter unter anderen Pseudonymen ein.

      7. Der Generalgerichtshof wird auf Anrufung tätig. Näheres regelt ein Gesetz.

      8. Der Generalgerichtshof kann auf Antrag des Generalrats, der
      Generalregierung, eines Provinzgouverneurs oder des Generalpräsidenten
      oder auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Bürgern in einem
      Normenkontrollverfahren einstimmig einem im Widerspruch zur
      Generalverfassung stehenden Gesetz die Gültigkeit entziehen. Vor dem
      Entzug der Gültigkeit kann der Generalgerichtshof dem Generalrat eine
      Frist zur Änderung des jeweiligen Gesetzes setzen. Im Widerspruch zur
      Generalverfassung stehende Verordnungen der Generalregierung, des
      Revolutionsrats, oder anderen zum Erlass von Verordnungen ermächtigten
      Stellen, können in einem entsprechenden Verfahren vom Generalgerichtshof
      mit der Mehrheit der Mitglieder aufgehoben werden.

      9. Auf Antrag eines Beteiligten an einem Gerichtsverfahren, bei dem
      eine für ungültig erklärte Rechtsvorschrift zur Anwendung kam, muss
      dieses Gerichtsverfahren wiederholt werden.

      Artikel 13 - [Volkskommissariate]

      1. Der Generalpräsident kann mit Zustimmung des Generalkanzlers Volkskommissare ernennen.

      Volkskommissariate sind Ehrenämter des Staates, die keine politische Entscheidungskompetenz beinhalten.

      2. Im Normalfall behält ein Volkskommissar sein Amt auf Lebenszeit.
      Sein Amt kann ihm jedoch in Ausnahmefällen auf Antrag des Generalrats
      mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch den
      Generalpräsidenten entzogen werden. Ein Volkskommissar verliert bei
      Verlust der Staatsbürgerschaft, wenn nicht durch den Generalrat anders
      beschlossen, sein Amt.

      3. Alle nicht in der Generalverfassung definierten oder durch ein Gesetz eingerichteten Staatsämter sind Volkskommissariate.

      4. Die Amtsbereiche der Volkskommissare müssen nicht ernsthafter Natur sein.

      Artikel 14 - [Subordinate]

      1. Ein Generalsubordinat ist eine dem Generalpräsidenten unterstellte Staatsbehörde.

      2. Ein Ministerialsubordinat ist eine einem Minister unterstellte Regierungsbehörde.

      3. Ein Provinzialsubordinat ist eine dem Provinzgouverneur unterstellte Provinzialbehörde.

      4. Subordinate werden durch die Übergeordneten Behörden eingerichtet
      und aufgelöst, die Staatssekretäre zur Leitung der Subordinate werden
      von den Übergeordneten Beamten ernannt und entlassen.

      Artikel 15 - [Die Provinzen]

      1. Eine Provinz ist eine Verwaltungseinheit des Staates

      2. Jede Provinz wird von einem Gouverneur geleitet

      3. Die Gouverneure werden vom Volk gewählt, und vom Generalpräsidenten ernannt

      4. Die Verwaltung der Provinzen und die weitere Gliederung des Staatsgebiets regelt das Provinzverfassungsgesetz

      Artikel 16 - [Religionswesen]

      1. Staatskirche ist die Kaputisisch-Orthodoxe Kirche.

      2. Alle anderen Religionsgemeinschaften sind Sekten.

      3. Oberhaupt der Kaputisisch-Orthodoxen Kirche ist der Generalpapst.

      4. Der Generalpapst wird vom Revolutionsrat gewählt.

      5. Der Generalpapst kann von Gott durch Blitzschlag oder vom
      Revolutionsrat in Absprache mit Gott durch einstimmigen Beschluss
      abgesetzt werden.

      6. Der Generalpapst kann jeder Provinz einen Generalbischof zuweisen.

      7. Der Generalpapst kann als seinen Stellvertreter einen Generalbischof zum Generalsuperintendenten erheben.

      Artikel 17 - [Staatsgebiet]

      1. Die Abspaltung von kaputisischem Staatsgebiet ist nicht zulässig.
      Organisationen, die die Abspaltung von Staatsgebiet zum Ziel haben sind
      verboten.

      2. Die Vereinigung Kaputistans mit einem anderen Staat ist nur durch
      Beitritt des jeweiligen Staates zum kaputisischen Staatsgebiet möglich
      und bedarf der Zustimmung des Generalrats und des Revolutionsrats.

      3. Sonderregelungen für diplomatische Einrichtungen sind zulässig.

      Artikel 18 - [Staatskennzeichen]

      1. Das Staatswappen Kaputistans ist das blaue Naverkuwappen mit Grünzeug, Bananen, Stern und rotem Band.

      2. Die Staatsflagge Kaputistans ist die dreifachblaue Alkoholfahne mit Staatswappen.

      3. Die Nationalhymne Kaputistans ist "Lang lebe die Republik".

      4. Das Staatstier Kaputistans ist der Rote Milan.

      5. Kaputistan trägt KP als Kurzkennzeichen.

      6. Die Generalhauptstadt ist Sagrigünt. Der Generalpräsident, der
      Generalrat und die Generalregierung haben dort ihren regulären Amtssitz.


      Artikel 19 - [Notstandsbestimmungen]

      1. Der Sicherheitsrat besteht aus den Mitgliedern des
      Revolutionsrats, dem Generalkanzler, dem stellvertretenden
      Generalkanzler und dem Generalratspräsidenten.

      2. Der Sicherheitsrat wird bei Krisen, Katastrophen, Unruhen oder im
      Kriegsfall vom Generalpräsidenten mit Zustimmung des Generalkanzlers und
      des obersten Richters einberufen.

      3. Der Sicherheitsrat übernimmt während seiner Tagung sämtliche
      Regierungsgeschäfte. Die Generalregierung und der Generalrat sind
      während seiner Tagung während des Notstands nicht aktiv. Die
      Provinzgouverneure sind an Weisungen des Sicherheitsrates gebunden. Der
      Sicherheitsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Notverordnungen
      erlassen, diese verlieren mit der Aufhebung des Notstands, falls vom
      Generalrat nicht anders beschlossen, ihre Gültigkeit.

      4. Dem Sicherheitsrat, werden die Befehls- und Kommandogewalt über
      alle Militärischen (Heer, Marine, Luftwaffe) und sonstigen Kampffähigen
      Einheiten, einschließlich Provinzgarden, Grenzschutz, Polizeitruppen,
      Tal Massaq-Einheiten, Milizen, Bürgerwehren, sonstigen Paramilitärischen
      Verbänden übertragen.

      Alle kampf- oder kriegstauglichen Fahr- und Flugzeuge sowie alle
      kriegsrelevanten Betriebe werden dem Kommando des Sicherheitsrats
      unterstellt.

      5. Die Aufhebung des Notstands wird durch einfache Mehrheit im
      Sicherheitsrat beschlossen. Nach Beendigung der Krise und der Aufhebung
      des Notstands, treten die Generalregierung und der Generalrat in der
      Konstellation zusammen wie vor dem Krisenzustand - Neuwahlen sind nur
      nach den geltenden Gesetzen erlaubt.

      Artikel 20 - [Schlussbestimmungen]

      1. Gesetze, die vor dem Inkrafttreten dieser Generalverfassung beschlossen wurden, behalten Gültigkeit.

      2. Anpassungen von Rechtsvorschriften, die aufgrund der Einführung
      dieser Generalverfassung notwendig werden, können innerhalb von zwei
      Wochen nach Inkrafttreten der Generalverfassung durch Verfügung des
      Generalpräsidenten durchgeführt werden.

      3. Alle Amtsträger im Sinne der Generalverfassung müssen die volle
      Staatsbürgerschaft Kaputistans besitzen. Mit Verlust der Kaputisischen
      Staatsbürgerschaft, Tod oder Rücktritt verliert ein Amtsinhaber sein
      Amt.

      4. Mit Inkrafttreten dieser Generalverfassung tritt bis zur
      Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit ohne Zutreffen von Artikel
      19 Absatz 2 der Sicherheitsrat zur Lenkung des Staates zusammen. Zu
      diesem Zeitpunkt vakante Sicherheitsratsposten werden durch den
      Generalpräsidenten vergeben. Andere benötigten vakanten Ämter können für
      die Dauer seiner Tagung vorläufig durch den Sicherheitsrat besetzt
      werden.

      5. Die Generalverfassung bekommt Gültigkeit mit dem Beschluss durch
      den Revolutionsrat und der Verkündung durch den Generalpräsidenten

      6. Die Generalverfassung verliert ihre Gültigkeit mit Beschluss einer
      neuen Verfassung gemäß den dafür vorgegebenen Vorschriften.
      :rstern: István Sczepanovic Stepka :rstern:
      [ :schlaf: ]
      [Vizegeneralpräsident]
      [Generalrat für den Schutz der revolutionären Errungenschaften]
      [Präsident Athletischer Fußballklub der bibeltreuen Kaputen - AFK Droch Aimsir]

      "Der Sozialismus ohne Demokratie ist Aftersozialismus, wie Demokratie ohne Sozialismus Afterdemokratie." [Wilhelm Liebknecht]