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Gesetz zur Regelung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen (GdAaSuF)
§ 1 Grundlegendes
(1) An Sonn- und Feiertagen gilt eine allgemeine Arbeitsruhe.
(2) Von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen können die Tätigkeiten bei Insititutionen der öffentlichen Daseinsfürsorge wie Feuerwehr und Polizei, medizinischen Einrichtungen sowie sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, Verkehrs- und Postbetrieben sowie Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser ausgenommen werden.
(3) Privaten Unternehmen kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des Generalrates Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt werden.
(4) Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ist erhöht zu vergüten sowie durch Sonderurlaub auszugleichen.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Die 14 gesetzlichen Feiertage sind der
21.01. – Tag des Beitritts
01.03. – Tag der Demokratie
01.05. - Tag der Arbeit
12.05. - Tag der Inbesitznahme
09.09. – Tag der Gründung der Freien Republik
23.10. – Tag der 23 Tröge Bier und der 10 Brezn
20.12. – Heldentag des Vaters Abraham und des Kampftrupps Rotfront
24.12. - 31.12 - Féile na Cara
§ 3 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid des Parlamentarischen Rates mit der Verkündung durch den Großrat in Kraft.