Dokument
Gesetz zur Regelung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen (GdAaSuF)
§ 1 Grundlegendes
(1) An Sonn- und Feiertagen gilt eine allgemeine Arbeitsruhe.
(2) Von der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen können die Tätigkeiten bei Insititutionen der öffentlichen Daseinsfürsorge wie Feuerwehr und Polizei, medizinischen Einrichtungen sowie sonstigen Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, Verkehrs- und Postbetrieben sowie Versorgungsbetriebe für Gas, Strom und Wasser ausgenommen werden.
(3) Privaten Unternehmen kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss des Generalrates Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt werden.
(4) Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen ist erhöht zu vergüten sowie durch Sonderurlaub auszugleichen.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Die 14 gesetzlichen Feiertage sind der
21.01. – Tag des Beitritts
01.03. – Tag der Demokratie
01.05. - Tag der Arbeit
12.05. - Tag der Inbesitznahme
09.09. – Tag der Gründung der Freien Republik
23.10. – Tag der 23 Tröge Bier und der 10 Brezn
20.12. – Heldentag des Vaters Abraham und des Kampftrupps Rotfront
24.12. - 31.12 - Féile na Cara
§ 3 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Mehrheitsentscheid des Parlamentarischen Rates mit der Verkündung durch den Großrat in Kraft.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)
Großrat der
,