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Vorschlag 1 Sidd von 2004
- Drogengesetz Entwurf 2004 -
§1
(1) Rauschmittel sind Stoffe mit einer berauschenden oder halluzinogenen Wirkung auf den menschlichen Körper.
(2) In der Freien Republik gelten Rauschmittel als Genussmittel. Ihr Gebrauch, ihr Anbau und der Verkehr mit ihnen sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nicht beschränkt.
§2
(1) Jeder Bürger und jeder Besucher der Freien Republik kann über Rauschmittel frei verfügen, sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Alle Menschen und vor allem Kinder sind über die Wirkung von Rauschmitteln vorurteilsfrei aufzuklären.
(2) Für Rauschmittel darf nicht geworben werden. Die Herstellung und der Verkauf von Rauschmitteln, die Menschen in besonderer Weise abhängig machen sollen, vor allem mit dem Ziel, daraus Gewinn zu schlagen, sind verboten.
§3
(1) Das Gesundheitsamt der Freien Republik beobachtet den Umgang mit Rauschmitteln und berichtet darüber regelmäßig.
(2) Das Gesundheitsamt der Freien Republik kann Rauschmittel, die den Menschen in extremer Weise geistig oder körperlich schädigen oder das gesellschaftliche Leben in der Freien Republik in besonderem Maße beinträchtigen, verbieten.
(3) Das Gesundheitsamt der Freien Republik bestimmt die Rauschmittel, die die Bedingungen des §2 Abs. 2 erfüllen.
(4) Das Volk kann jederzeit durch Abstimmung solche Entscheidungen des Gesundheitsamtes verlangen oder aufheben.
§4
(1) Wer Rauschmittel konsumiert, soll Rücksicht auf seine Mitmenschen nehmen.
(2) Niemandem sollen daraus Nachteile erwachsen, dass er Rauschmittel zu sich nimmt.
(3) Wer Rauschmittel durch Verbrennung konsumiert, hat die Gesetze über das Rauchen entsprechend zu beachten.
§5
Soweit durch Gesetze nichts anderes bestimmt ist, darf jemand nur soweit unter dem Einfluss von Rauschmitteln am Straßenverkehr teilnehmen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
§6
Die Freie Republik trägt durch eigene Plantagen dafür Sorge, dass insbesondere der Bedarf an Cannabis in der Freien Republik gedeckt werden kann. Sie ernennt wenn nötig einen Rauschbeauftragten.
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Vorschlag 2 von Alfie
Gesetz zur Regelung des Rausches GzRR
§1
(1) Rauschmittel sind Stoffe mit einer berauschenden oder halluzinogenen Wirkung auf den menschlichen Körper.
(2) In der Freien Republik gelten Rauschmittel als Genussmittel. Ihr Gebrauch, ihr Anbau und der Verkehr mit ihnen sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nicht beschränkt.
(3) Drogen als Gegenstände des allgemeinen Gebrauchs werden nicht besteuert.
§2
(1) Jeder Bürger und jeder Besucher der Freien Republik kann über Rauschmittel frei verfügen, sobald er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für vom Gesundheitsamt als leichte Rauschmittel eingestufte Rauschmittel beträgt die Altersgrenze 14 Jahre. Alle Menschen und vor allem Kinder sind über die Wirkung von Rauschmitteln vorurteilsfrei aufzuklären.
(2) Für Rauschmittel darf nicht geworben werden. Die Herstellung und der Verkauf von Rauschmitteln, die Menschen in besonderer Weise abhängig machen sollen, vor allem mit dem Ziel, daraus Gewinn zu schlagen, sind verboten.
§3
(1) Das Gesundheitsamt der Freien Republik beobachtet den Umgang mit Rauschmitteln und berichtet darüber regelmäßig.
(2) Das Gesundheitsamt der Freien Republik kann Rauschmittel, die den Menschen in extremer Weise geistig oder körperlich schädigen oder das gesellschaftliche Leben in der Freien Republik in besonderem Maße beeinträchtigen, verbieten.
(3) Das Gesundheitsamt der Freien Republik bestimmt die Rauschmittel, die die Bedingungen des §2 Abs. 2 erfüllen.
(4) Der Parlamentarische Rat kann jederzeit die Entscheidungen des Gesundheitsamtes erzwingen oder aufheben.
§4
(1) Wer Rauschmittel konsumiert, muss Rücksicht auf seine Mitmenschen nehmen.
(2) Niemandem sollen daraus Nachteile erwachsen, dass er Rauschmittel zu sich nimmt.
(3) Wer Rauschmittel durch Verbrennung konsumiert, hat die Gesetze über das Rauchen entsprechend zu beachten.
§5
Soweit durch Gesetze nichts anderes bestimmt ist, darf jemand nur soweit unter dem Einfluss von Rauschmitteln am Straßenverkehr teilnehmen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
§6
(1) Die Freie Republik trägt durch eigene Plantagen dafür Sorge, dass insbesondere der Bedarf an Cannabis in der Freien Republik gedeckt werden kann.
(2) Der Generalrat ernennt wenn nötig einen RauschRat im Gesundheitsamt. Der Rauschrat ist verpflichtet, durch umfangreiche Konsumberatung dafür Sorge zu tragen, dass die Bevölkerung in der Lage ist, sicherer, sorgsam und vorurteilsfrei mit Drogen umzugehen.
(3) Die private Produktion und der private Vertrieb von Rauschwaren unterliegt der Lizenzierung durch den RauschRat. Er gewährt die Kontrolle der Qualitätsssicherung.
Der letzte Absatz ist ein Zugeständnis an den Antragsteller und soll versuchen beide Konzepte etwas zu verbinden.
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Derzeit aktuelles Gesetz:
§1
(1) Drogen sind alle halluzinogenen oder bewusstseinsverändernde Stoffe. Sie gelten als Genussmittel und unterliegen im Allgemeinen keinen Beschränkungen.
(2) Auf halluzinogene oder bewusstseinsverändernde Stoffe, die besonders zu dem Zwecke optimiert oder synthetisiert wurden, um den Nutzer körperlich oder geistig stark abhängig zu machen, findet Absatz 1 keine Anwendung. Ihre Herstellung und Nutzung und ihr Vertrieb sind untersagt. Das Parlament entscheidet darüber, auf welche Stoffe diese Bestimmung Anwendung findet.
§2
(1) Der Verkehr und Gebrauch von Drogen kann nur durch das Parlament untersagt werden, wenn diese nachweislich Körper und Geist auf extreme Weise schädigen oder dem gesellschaftlichem Leben abträglich sind
(2) Das Parlament kann bestimmen, dass bestimmte Drogen zeitweise nur unter Aufsicht vertrieben und genutzt werden dürfen, um festzustellen, on Absatz 1 auf sie Anwendung finden soll.
§3
(1) Drogen gemäß §2 Absatz 1 dürfen nur in vom Parlament bestimmten Fällen und Mengen genutzt und vertrieben werden.
§4
(1) Zum Schutze der Jugend ist die Abgabe von Drogen nur an Personen über 16 Jahren erlaubt.
(2) Der Staat ist verpflichtet, durch umfangreiche Aufklärungsarbeit dafür Sorge zu tragen, dass die Bevölkerung in der Lage ist, sicherer, sorgsam und vorurteilsfrei mit Drogen umzugehen.
§5
(1) Drogen als Gegenstände des allgemeinen Gebrauchs werden nicht besteuert.
§6
(1) Das Führen von Fahrzeugen unter Drogeneinfluss ist nicht gestattet, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet ist.
(2) Ob die Sicherheit gewährleistet war, entscheiden im Einzelfalle die Gerichte, falls das Parlament nicht selbst eine allgemeine Regelung trifft.
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Aktuelle Sitzverteilung:
DSP Fraktion
Fedor Susnik (DSP) 7
Karl Hütter (DSP) 2
SGRP Fraktion
DalaiSidd (SGRP) 7
Alfie Jarlath (SGRP) 3
LÖS Fraktion
Cécile Jonsdottir (LÖS) 5
LA Fraktion
Cara Collins (LA) 2
Owen McCoy (LA) 1
Parteilose Fraktion
Angus McFadden 5
Stand: 26.04.2017
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Welchen Antrag stimmen Sie zu?
[ ] Voschlag 1 (Sidd SGRP)
[ ] Vorschlag 2 (Alfie SP)
[ ] Enthaltung
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Die Abstimmung geht 7 Tage, folglich bis zum 8. Juni 2017
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin
