Werte Genossen,
auf Antrag des Volksrates für Wirtschaft, Bildung, Wissenschaft und Forschung eröffne ich die Aussprache zu seinem Antrag.
Wünsche eine allseits angenehme Diskussion. Für jeden Menschen mit Redebedarf steht ein Glas Wasser bereit, auf Wunsch auch mit Schuss.
auf Antrag des Volksrates für Wirtschaft, Bildung, Wissenschaft und Forschung eröffne ich die Aussprache zu seinem Antrag.
Gesetz zur Wirtschaft, zu den Steuern und zum Geldverkehr
Absatz 1: Zentrale Batzenabgabestelle
§ 1
Die Zentrale Batzenabgabestelle (ZBA) ist die Zentralbank der Freien Republik. Sie wird vom Direktor der ZBA geleitet, welcher vom Großrat ernannt wird.
§ 2
Die ZBA emittiert den Batzen als offizielle und einzige Währung der Freien Republik.
§ 3
Die ZBA leiht dem Staat auf Anfrage durch den Obervolksrat zinslos eine geforderte Menge Batzen, sofern die Anfrage im Voraus durch den parlamentarischen Rat gebilligt wurde.
§ 4
Die ZBA eröffnet, verwaltet und schließt auf Anfrage Konten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, insbesondere jedoch der staatlichen Organe.
§ 5
Die Verwaltung der Konten erfolgt öffentlich.
Absatz 2: Steuern und Besoldungen
§ 6
Jeder Staatsbürger erhält monatlich vom Staatsrat eine pauschale Besoldung in Höhe von 150 Batzen.
§ 7
Der Großrat, der Obervolksrat sowie der Großdruide erhalten monatlich vom Staatsrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 100 Batzen.
§ 8
Jeder Volksrat erhält monatlich vom Staatsrat zusätzlich eine Besoldung in Höhe von 50 Batzen.
§ 9
Die Auszahlung aller Besoldungen erfolgt jeweils zum Monatsende.
§ 10
Für jedes auf einem nicht einem staatlichen Organ gehörige Konto der ZBA registrierte Guthaben, welches 500 Batzen übersteigt, wird durch den Staatsrat eine monatliche Vermögenssteuer in Höhe von zehn vom Hundert eingefordert.
Absatz 3: Öffentliche Grundversorgung
§ 11
Der Staat verpflichtet sich, allen in der Freien Republik ansässigen Personen kostenlosen Zugang zu Strom, Wasser, Öffentlichem Personennahverkehr und Internet in einem solchen Ausmaße zu ermöglichen, dass der für ein würdiges Leben nötige Bedarf gedeckt ist.
§ 12
Der Staat verpflichtet sich, durch öffentlichen Wohnungsbau und Subventionen dafür Sorge zu tragen, dass jede in der Freien Republik ansässige Person mit der ihr gewährten pauschalen Besoldung ein würdiges Leben finanzieren kann.
Absatz 4: Unternehmen
§ 12
Jeder Staatsbürger hat das Recht, beliebig viele Unternehmen zu gründen.
Absatz 5: Schlussbestimmungen
§ 13
Dieses Gesetz setzt das Gesetz zur Ordnung der Wirtschaft vom 19. September 2002 außer Kraft.
Wünsche eine allseits angenehme Diskussion. Für jeden Menschen mit Redebedarf steht ein Glas Wasser bereit, auf Wunsch auch mit Schuss.