Antwort des Großdruiden auf eine Anfrage zu Asylfragen

      Antwort des Großdruiden auf eine Anfrage zu Asylfragen

      Nach Erörtung der Anfrage im Clanrat gibt der Großdruide bekannt:


      Laut Art. 20 Satz 2 der Verfassung sind Asylfragen Sache des Großrates.
      Zum Zeitpunkt der Anfrage war noch keine Entscheidung des Großrates zu den Asyanträgen vorliegend, insofern waren die betreffenden Personen als Asylsuchende und nicht als Asylberechtigte anzusehen. Für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Antrages ist die Bitte nach einem Verbleiben in Droch Aimsir noch zumutbar. Die Aufforderung des Volksrates für Justiz gegenüber den Asylsuchenden hatte keine Rechtsverbindlichkeit.

      Eine aktive Verschleppung von Hilfsgesuchen kann der Großdruide in diesem Sinne nicht erkennen. Offenbar befanden die Asylsuchenden zum Zeitpunkt der Anfrage auf dem Territorium der Freien Republik und waren nicht der unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.

      Der Großdruide weist eindringlich auf die klare Verantwortungszuweisung der Verfassung hin, nach der ausnahmslos alle Asylentscheidungen Sache des Großrates zu sein haben. Von dem Staatsrat ist hier lediglich Amtshilfe zu erwarten, keine eigenmächtige Entscheidung über das für und wider einer Aufnahme von Asylsuchenden in der Freien Republik.