SFO II: Fahrregeln in der Seefahrt

    SFO II: Fahrregeln in der Seefahrt

    Seefahrtsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg

    Band II: Fahrregeln in der Seefahrt

    §7 Grundsätze der Fahrregeln in der Seefahrt

    (1) Die Wasserfahrzeuge müssen die vom Amt für Seefahrt (AfS) vorgeschriebenen Fahrrinnen benutzen, um die Wasserflora und -fauna in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg zu schonen.

    (2) In diesen Fahrrinnen herrscht Rechtsverkehr.

    §8 Überholen in der Seefahrt

    (1) Grundsätzlich muss links überholt werden. So weit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Das überholende Wasserfahrzeug muss die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Wasserfahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Wasserfahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.

    (2) Das Überholen ist verboten:

    1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,
    2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
    3. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,

    (3) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Wasserfahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Wasserfahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    §9 Begegnen in der Seefahrt

    Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.

    §10 Vorfahrt in der Seefahrt

    (1) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Wasserfahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Wasserfahrzeugen, die

    1. in das Fahrwasser einlaufen,
    2. das Fahrwasser queren,
    3. im Fahrwasser drehen,
    4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

    (2) Wasserfahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Wasserfahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen.

    (3) Ein Wasserfahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es übersehen kann, dass die Seefahrt nicht beeinträchtigt wird.

    §11 Fahrgeschwindigkeit in der Seefahrt

    (1) Jedes Wasserfahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muss mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Wasserfahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an:

    1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken,
    2. festliegenden Fähren,
    3. manövrierunfähigen und festgekommenen Wasserfahrzeugen sowie an manövrierbehinderten Wasserfahrzeugen,
    4. schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,
    5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die geschleppt werden sowie
    6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen über Geschwindigkeitsbeschränkung oder durch die Flagge "A" gekennzeichnet sind.

    (2) Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schallsignals das Wasserfahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt.

    (3) Wasserfahrzeuge und Wassermotorräder dürfen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschreiten.

    (4) Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden.

    (5) Ansonsten beträgt Höchstgeschwindigkeit in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg 18,5 Kilometer (10 Seemeilen) in der Stunde, wenn vom Amt für Seefahrt (AfS) keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

    §12 Schleppen und Schieben

    (1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Wasserfahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.

    (2) Schlepp- oder Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seefahrtsstraße sicher zu führen vermögen.

    (3) Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    §13 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken in der Seefahrt

    (1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt zu beachten. Ein wartepflichtiges Wasserfahrzeug muss in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

    (2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Wasserfahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

    (3) In Sperrwerken ist es verboten, zu Ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

    §14 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen

    (1) Schleusen dürfen nur von Wasserfahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muss in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf ein Wasserfahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

    (2) Die Wasserfahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen.

    (3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass das Wasserfahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.

    (4) Innerhalb der Schleusen ist verboten:

    1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen,
    2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.

    (5) Die Wasserfahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, dass das Wasserfahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Wasserfahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge.

    §15 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote

    (1) In den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg dürfen von den nachstehend aufgeführten Wasserfahrzeugen, von denen aufgrund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Seefahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

    1. Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche

    a. gasförmige Güter,
    b. flüssige Chemikalien, oder
    c. flüssige Güter die die Meere verschmutzen könnten, bei einem Leck,

    2. leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 genannten Stoffe, sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35° C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.

    (2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seefahrtsstraßen sind:

    1. Beim Einlaufen in die Seefahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muss eine Sicht von mehr als 1.000 Metern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2.000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten wird, ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,
    2. es muss ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein,
    3. bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten und
    4. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

    (3) In den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg dürfen von den nachstehend aufgeführten Wasserfahrzeugen, von denen aufgrund der Art des Antriebes besondere Gefahren für die Natur ausgehen können, nur unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen befahren werden:

    1. Dampfschiffe und -boote
    2. Motorschiffe und -boote
    3. Turbinenschiffe und -boote

    (4) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 3 aufgeführten Seefahrtsstraßen sind:

    1. Die Wasserfahrzeuge benutzen Brenn- bzw. Treibstoffe mit einer CO²-Emission unterhalb von 73 Gramm pro Personenkilometer.
    2. Die Wasserfahrzeuge benutzen Brenn- bzw. Treibstoffe mit einer CO²-Emission unterhalb von 73 Gramm pro Personenkilometer innerhalb der Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg
    3. Die Wasserfahrzeuge schalten ihre Antriebe innnerhalb den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg ab, und lassen sich von den umweltfreundlichen Schleppschiffen des Amtes für Seefahrt (AfS) in den Zielhafen der Freien Republik Tir Na nÓg bzw. durch die Hoheitsgewässer der Freien Republik Tir Na nÒg schleppen.

    (5) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Absatzes 3 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere seefahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seefahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen bekannt gemacht werden.

    (6) Wasserfahrzeuge, die bestrahlte Kernbrennstoffe, Plutonium oder hochradioaktive Abfällen befördern, bzw. mit nuklearem Antrieb werden haben in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg striktes Fahrverbot.

    (7) Gleiches gilt für Kriegsschiffe und andere Wasserfahrzeuge mit Waffen an Bord.

    §16 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen

    (1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett erlaubt; es sei denn die Wasserfläche wurde unter Naturschutz gestellt.

    (2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer, Kite- und Segelsurfer haben allen Wasserfahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie auszuweichen. Bei der Begegnung mit Wasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Kite- und Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen, haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern, Kite- und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.

    (3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett gefahren werden.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    § 17 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen

    (1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Wasserfahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, dass die Seefahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Wasserfahrzeugs verpflichtet.

    (2) Wird der für die Seefahrt erforderliche Zustand der Seefahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch

    1. in der Seefahrtsstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Wasserahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände oder
    2. Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vorkommnisse auf Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außergewöhnlichen Schwimmkörpern beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das Amt für Seefahrt (AfS) oder der für Infrastruktur zuständige Volksrat unverzüglich zu unterrichten.

    (3) Der Platz eines gesunkenen Wasserfahrzeugs ist vom Wasserfahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Wasserfahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des Amtes für Seefahrt (AfS) fortsetzen.

    (4) Ein festgekommenes Wasserfahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen, es sei denn, dass dies ohne Beschädigung der Seefahrtsstraße einschließlich der Ufer, Strombauwerke und Seefahrtsanlagen nicht möglich ist oder die Seefahrt gefährdet wird.

    (5) Auf Wasserfahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere

    1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen geschlossen,
    2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abgestellt,
    3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere das Rauchen eingestellt sowie
    4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillgelegt werden.

    §18 Verbot der Ausübung von Fischerei, Walfang und der Jagd sonstiger Meerestiere

    (1) In den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg ist die Ausübung von Fischerei, Walfang und der Jagd sonstiger Meerestiere verboten.

    (2) Schusswaffen dürfen nicht in die Hoheitsgewässer der Freien Republik Tir Na nÒg eingeführt werden, außerdem ist deren Gebrauch verboten.

    (3) Wasserfahrzeuge die der Fischerei, dem Walfang oder der Jagd sonstiger Meerestiere dienen ist das Durchfahren der Hoheitsgewässer der Freien Republik Tir Na nÒg verboten, ebenso das Anlegen in einem Hafen der Freien Republik Tir Na nÒg.

    §19 Fahrgastschiffe und Fähren

    (1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen in der Freien Republik Tir Na nÒg aus durchführen, die das Amt für Seefahrt (AfS) genehmigt hat.

    (2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem dem Amt für Seefahrt (AfS) vorzulegen.

    (3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des Amtes für Seefahrt (AfS) den Fahrplan so zu ändern, dass Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden.

    (4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen von einem Wasserfahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus