Seefahrtsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg
Band II: Fahrregeln in der Seefahrt
§7 Grundsätze der Fahrregeln in der Seefahrt
(1) Die Wasserfahrzeuge müssen die vom Amt für Seefahrt (AfS) vorgeschriebenen Fahrrinnen benutzen, um die Wasserflora und -fauna in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg zu schonen.
(2) In diesen Fahrrinnen herrscht Rechtsverkehr.
§8 Überholen in der Seefahrt
(1) Grundsätzlich muss links überholt werden. So weit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Das überholende Wasserfahrzeug muss die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Wasserfahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Wasserfahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.
(2) Das Überholen ist verboten:
1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,
2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
3. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,
(3) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Wasserfahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Wasserfahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat.
Band II: Fahrregeln in der Seefahrt
§7 Grundsätze der Fahrregeln in der Seefahrt
(1) Die Wasserfahrzeuge müssen die vom Amt für Seefahrt (AfS) vorgeschriebenen Fahrrinnen benutzen, um die Wasserflora und -fauna in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg zu schonen.
(2) In diesen Fahrrinnen herrscht Rechtsverkehr.
§8 Überholen in der Seefahrt
(1) Grundsätzlich muss links überholt werden. So weit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Das überholende Wasserfahrzeug muss die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Wasserfahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Wasserfahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.
(2) Das Überholen ist verboten:
1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,
2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
3. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,
(3) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Wasserfahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Wasserfahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat.
Shanti (Frieden)
Hutukotmo Kasturbai Gyasto
La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
Hutukotmo Kasturbai Gyasto
La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus