Diplomatiegesetz

    Diplomatiegesetz

    Diplomatiegesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Grundsätze

    § 1 Grundsätze

    Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
    (1) Internationalismus:
    Man muß alles transnational, global sehen und nicht nur national.
    (2) Pazifismus:
    Man muß bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
    (3) Humanismus:
    Man muß stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.
    2. Abschnitt Ausländische Diplomaten

    § 2 Diplomaten

    (1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
    (2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.

    § 3 Akkreditierung

    Diplomaten werden ausschließlich vom Großrat akkreditiert. Der Großrat kann den Volksrat für Äußeres mit der Akkreditierung beauftragen.

    § 4 Immunität

    (1) Personen, die nach §14 als Diplomaten gelten und sich auf nÒgelschen Gebiet befinden, genießen Immunität.
    (2) Die Immunität können nur der Großrat, der Obervolksrat und der Großdruide aufheben. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.

    § 5 Ausweisung

    Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.

    § 6 Exterritorialität

    Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Botschaft (Konsulat, Gesandtschaft usw. oder einer internationalen Organisation (Institution usw.) stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.

    3. Abschnitt Diplomatischer Status

    § 7 Diplomatischer Status

    Es gibt folgende diplomatische Status:
    1. feindlich (nach feindlichen Handlungen eines Staates gegenüber der Freien Republik Tir Na nÒg)
    2. meidend (nach Verhängung eines Embargos gegen einen Staat)
    3. kalt (nach Abschluss eines Friedensvertrages mit einem Staat, der vorher als feindlich galt)
    4. gereizt (nach Differenzen mit einem Staat)
    5. angespannt (nach Problemen mit einen Staat)
    6. eingeschlafen (nach über 2 Jahren kein Kontakt mehr)
    7. ruhig (nach 1 Jahr kein Kontakt mehr)
    8. Kontakt (noch kein Anerkennungsvertrag, aber bereits Kontakt gehabt)
    9. neutral (nach Abschluss eines Anerkennungsvertrages)
    10. friedlich (nach 1 Jahr neutral ohne nennenswerte Vorkommnisse)
    11. unaggressiv (nach Abschluss eines Nicht-Angriffs-Vertrages)
    12. diplomatisch (nach Abschluss eines Diplomatievertrages)
    13. positiv (nach 1 Jahr diplomatisch, mit ständigen Kontakt)
    14. kooperativ (nach Abschluss eines Tauschvertrages)
    15. freundlich (noch kein Freundschaftsvertrag, aber nach 1 Jahr positiv, bei bleibenden positiven Beziehungen)
    16. freundschaftlich (nach Abschluss eines Freundschaftsvertrages)
    17. unbegrenzt (nach Abschluss eines Vertrages der Offene Grenzen vereinbart)
    18. gut (nach 1 Jahr freundschaftlich, bei guter Zusammenarbeit)
    19. verbündet (nach Abschluss eines Bündnisvertrages)
    20. ausgezeichnet (nach 1 Jahr verbündet, bei ausgezeichneter Zusammenarbeit)
    21. paktierend (nach Abschluss eines Pakt-Vertrages)
    22. alliiert (nach Abschluss eines Allianzvertrages)
    23. uniert (nach Abschluss eines Unionsvertrages)
    24. föderiert (nach Abschluss eines Föderationsvertrages)
    25. vereint (nach Abschluss eines Vereinigungsvertrages)
    Eine Liste mit den diplomatischen Status veröffentlicht der Volksrat für Äußeres im Fachrat für Äußeres im Thread Diplomatieliste veröffentlicht wird.

    § 8 Anerkennung von Staaten

    (1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
    (2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Volksrat für Äußeres.
    (3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
    (4) nach der Anerkennung ist der Diplomatische Status zunächst einmal neutral.

    § 9 Verträge

    (1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
    (2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
    (3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
    (4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann den Obervolksrat damit beauftragen.
    (5) Der Parlamentarische Rat kann Verträge für ungültig erklären. Muss dafür aber eine einfache Mehrheit erzielen.
    (6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme daß darüber der zuständige Bürgermeister, oder falls vakant der zuständige Bezirksrat, oder falls dieser auch vakant ist der für Regionalpolitik zuständige Volksrat entscheiden darf.

    § 10 Bündnisse/Pakte

    (1) Als Bündnisse/Pakte gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg zu Maßnahmen beim Eintreten bestimmter Ereignisse verpflichten.
    (2) Für Bündnisse/Pakte gelten entsprechend die Vorschriften nach §21.

    § 11 Allianzen/Unionen

    (1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.
    (2) Für Allianzen/Unionen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es einer 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates.

    § 12 Föderationen

    (1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben
    (2) Für Föderationen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es hierfür eine Volksabstimmung, wo ¾ der Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg der Föderation zustimmen, erst dann darf der Föderationsvertrag abgeschlossen werden.

    § 13 Vereinigungsverträge

    (1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.
    (2) Für Bündnisse gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, zusätzlich muß jedoch in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten eine Volksabstimmung stattfinden, mit den Ergebnis, daß in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten mindesten 80% der Bürger der Vereinigung zustimmen, erst dann darf der Vereinigungsvertrag abgeschlossen werden.

    §14 Entsendung von Botschaftern

    Die Entsendung von Botschaftern hat in der Reihenfolge der Diplomatieliste zu geschehen.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    Also die ganzen Statusse über Verbündet sind befremdlich, hat man wenn man "fusioniert ist" diplomatische Kontakte, oder ist das nicht Innenpolitik?

    Überhaupt IMHO tangiert §13 vielleicht auch 11 und 12 schon die Verfassung und kann daher nicht per Gesetz geregelt werden.

    Ich denke, dass wir da schonmal, zB in der Diplomatieliste etwas aufräumen können.

    Alles weitere dann morgen, muss in 5 Stunden auf stehen :)


    edit: bei §14 würde ich "soll" sagen, weil wenn jemand unbedingt xyStaat machen will, dann sollten wir es nicht verbieten.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Ben magst du erstmal zu meinen obigen Ideen Stellung nehmen? Ich setze die anderen Ideen jetzt nicht hier rein, sonst wird es zu kompliziert :)


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Diplomatiegesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Grundsätze

    § 1 Grundsätze

    Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
    (1) Internationalismus:
    Man muß alles transnational, global sehen und nicht nur national.
    (2) Pazifismus:
    Man muß bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
    (3) Humanismus:
    Man muß stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.
    2. Abschnitt Ausländische Diplomaten

    § 2 Diplomaten

    (1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
    (2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.

    § 3 Akkreditierung

    Diplomaten werden ausschließlich vom Großrat akkreditiert. Der Großrat kann den Volksrat für Äußeres mit der Akkreditierung beauftragen.

    § 4 Immunität

    (1) Personen, die nach §14 als Diplomaten gelten und sich auf nÒgelschen Gebiet befinden, genießen Immunität.
    (2) Die Immunität können nur der Großrat, der Obervolksrat und der Großdruide aufheben. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.

    § 5 Ausweisung

    Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.

    § 6 Exterritorialität

    Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Botschaft (Konsulat, Gesandtschaft usw. oder einer internationalen Organisation (Institution usw.) stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.

    3. Abschnitt Diplomatischer Status

    § 7 Diplomatischer Status

    Es gibt folgende diplomatische Status:
    1. feindlich (nach feindlichen Handlungen eines Staates gegenüber der Freien Republik Tir Na nÒg)
    2. kalt (nach Abschluss eines Friedensvertrages mit einem Staat, der vorher als feindlich galt)
    3. angespannt (nach Problemen mit einen Staat)
    4. eingeschlafen (nach über 2 Jahren kein Kontakt mehr)
    5. Kontakt (noch kein Anerkennungsvertrag, aber bereits Kontakt gehabt)
    6. neutral (nach Abschluss eines Anerkennungsvertrages)
    7. friedlich (nach Abschluss eines Nicht-Angriffs-Vertrages)
    8. diplomatisch (nach Abschluss eines Diplomatievertrages)
    9. kooperativ (nach Abschluss eines Tauschvertrages)
    10. freundschaftlich (nach Abschluss eines Freundschaftsvertrages)
    11. gut (nach Abschluss eines Vertrages der Offene Grenzen vereinbart)
    12. verbündet (nach Abschluss eines Bündnisvertrages)
    13. paktierend (nach Abschluss eines Pakt-Vertrages)
    14. alliiert (nach Abschluss eines Allianzvertrages)
    15. uniert (nach Abschluss eines Unionsvertrages)
    16. föderiert (nach Abschluss eines Föderationsvertrages)
    Eine Liste mit den diplomatischen Status veröffentlicht der Volksrat für Äußeres im Fachrat für Äußeres im Thread Diplomatieliste veröffentlicht wird.

    § 8 Anerkennung von Staaten

    (1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
    (2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Volksrat für Äußeres.
    (3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
    (4) nach der Anerkennung ist der Diplomatische Status zunächst einmal neutral.

    § 9 Verträge

    (1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
    (2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
    (3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
    (4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann den Obervolksrat damit beauftragen.
    (5) Der Parlamentarische Rat kann Verträge für ungültig erklären. Muss dafür aber eine einfache Mehrheit erzielen.
    (6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme daß darüber der zuständige Bürgermeister, oder falls vakant der zuständige Bezirksrat, oder falls dieser auch vakant ist der für Regionalpolitik zuständige Volksrat entscheiden darf.

    § 10 Bündnisse/Pakte

    (1) Als Bündnisse/Pakte gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg zu Maßnahmen beim Eintreten bestimmter Ereignisse verpflichten.
    (2) Für Bündnisse/Pakte gelten entsprechend die Vorschriften nach §9.

    § 11 Allianzen/Unionen

    (1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.
    (2) Für Allianzen/Unionen gelten entsprechend die Vorschriften nach §9, allerdings bedarf es einer 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates.

    § 12 Föderationen

    (1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben
    (2) Für Föderationen gelten entsprechend die Vorschriften nach §9, allerdings bedarf es hierfür eine Volksabstimmung, wo ¾ der Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg der Föderation zustimmen, erst dann darf der Föderationsvertrag abgeschlossen werden.

    §13 Entsendung von Botschaftern

    Die Entsendung von Botschaftern soll in der Reihenfolge der Diplomatieliste zu geschehen.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara

    Benjamin O Hara schrieb:

    Diplomatiegesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Grundsätze

    § 1 Grundsätze

    Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
    (1) Internationalismus:
    Man muß alles transnational, global sehen und nicht nur national.
    (2) Pazifismus:
    Man muß bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
    (3) Humanismus:
    Man muß stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.
    2. Abschnitt Ausländische Diplomaten

    § 2 Diplomaten

    (1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
    (2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.

    § 3 Akkreditierung

    Diplomaten werden ausschließlich vom Großrat akkreditiert. Der Großrat kann den Volksrat für Äußeres mit der Akkreditierung beauftragen.

    § 4 Immunität

    (1) Personen, die nach §14 als Diplomaten gelten und sich auf nÒgelschen Gebiet befinden, genießen Immunität.
    (2) Die Immunität können nur der Großrat, der Obervolksrat und der Großdruide aufheben. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.

    § 5 Ausweisung

    Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.

    § 6 Exterritorialität

    Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Botschaft (Konsulat, Gesandtschaft usw. oder einer internationalen Organisation (Institution usw.) stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.

    3. Abschnitt Diplomatischer Status

    § 7 Diplomatischer Status

    Es gibt folgende diplomatische Status:
    1. feindlich (nach feindlichen Handlungen eines Staates gegenüber der Freien Republik Tir Na nÒg)
    2. meidend (nach Verhängung eines Embargos gegen einen Staat)
    3. kalt (nach Abschluss eines Friedensvertrages mit einem Staat, der vorher als feindlich galt)
    4. gereizt (nach Differenzen mit einem Staat)
    5. angespannt (nach Problemen mit einen Staat)
    6. eingeschlafen (nach über 2 Jahren kein Kontakt mehr)
    7. ruhig (nach 1 Jahr kein Kontakt mehr)
    8. Kontakt (noch kein Anerkennungsvertrag, aber bereits Kontakt gehabt)
    9. neutral (nach Abschluss eines Anerkennungsvertrages)
    10. friedlich (nach 1 Jahr neutral ohne nennenswerte Vorkommnisse)
    11. unaggressiv (nach Abschluss eines Nicht-Angriffs-Vertrages)
    12. diplomatisch (nach Abschluss eines Diplomatievertrages)
    13. positiv (nach 1 Jahr diplomatisch, mit ständigen Kontakt)
    14. kooperativ (nach Abschluss eines Tauschvertrages)
    15. freundlich (noch kein Freundschaftsvertrag, aber nach 1 Jahr positiv, bei bleibenden positiven Beziehungen)
    16. freundschaftlich (nach Abschluss eines Freundschaftsvertrages)
    17. unbegrenzt (nach Abschluss eines Vertrages der Offene Grenzen vereinbart)
    18. gut (nach 1 Jahr freundschaftlich, bei guter Zusammenarbeit)
    19. verbündet (nach Abschluss eines Bündnisvertrages)
    20. ausgezeichnet (nach 1 Jahr verbündet, bei ausgezeichneter Zusammenarbeit)
    21. paktierend (nach Abschluss eines Pakt-Vertrages)
    22. alliiert (nach Abschluss eines Allianzvertrages)
    23. uniert (nach Abschluss eines Unionsvertrages)
    24. föderiert (nach Abschluss eines Föderationsvertrages)
    25. vereint (nach Abschluss eines Vereinigungsvertrages)
    Eine Liste mit den diplomatischen Status veröffentlicht der Volksrat für Äußeres im Fachrat für Äußeres im Thread Diplomatieliste veröffentlicht wird.

    § 8 Anerkennung von Staaten

    (1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
    (2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Volksrat für Äußeres.
    (3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
    (4) nach der Anerkennung ist der Diplomatische Status zunächst einmal neutral.

    § 9 Verträge

    (1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
    (2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
    (3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
    (4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann den Obervolksrat damit beauftragen.
    (5) Der Parlamentarische Rat kann Verträge für ungültig erklären. Muss dafür aber eine einfache Mehrheit erzielen.
    (6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme daß darüber der zuständige Bürgermeister, oder falls vakant der zuständige Bezirksrat, oder falls dieser auch vakant ist der für Regionalpolitik zuständige Volksrat entscheiden darf.

    § 10 Bündnisse/Pakte

    (1) Als Bündnisse/Pakte gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg zu Maßnahmen beim Eintreten bestimmter Ereignisse verpflichten.
    (2) Für Bündnisse/Pakte gelten entsprechend die Vorschriften nach §21.

    § 11 Allianzen/Unionen

    (1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.
    (2) Für Allianzen/Unionen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es einer 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates.

    § 12 Föderationen

    (1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben
    (2) Für Föderationen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es hierfür eine Volksabstimmung, wo ¾ der Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg der Föderation zustimmen, erst dann darf der Föderationsvertrag abgeschlossen werden.

    § 13 Vereinigungsverträge

    (1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.
    (2) Für Bündnisse gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, zusätzlich muß jedoch in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten eine Volksabstimmung stattfinden, mit den Ergebnis, daß in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten mindesten 80% der Bürger der Vereinigung zustimmen, erst dann darf der Vereinigungsvertrag abgeschlossen werden.

    §14 Entsendung von Botschaftern

    Die Entsendung von Botschaftern hat in der Reihenfolge der Diplomatieliste zu geschehen.


    Die Debatte wird ab jetzt mind. 10 Tage geführt, dass heißt bis zum 07. August 2016.

    Da der Antragsteller nicht gesehen wurde, denke ich, wird dies eine Vorlage an der wir arbeiten sollen.
    Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

    Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

    Die Linke Alternative hat folgenden Vorschlag:


    Diplomatiegesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Grundsätze

    § 1 Grundsätze

    Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
    (1) Internationalismus:
    Man muss alles transnational, global sehen und nicht nur national.
    (2) Pazifismus:
    Man muss bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
    (3) Humanismus:
    Man muss stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.
    2. Abschnitt Ausländische Diplomaten

    § 2 Diplomaten

    (1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
    (2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.
    (3) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (4) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist.
    (5a) Diplomaten anderer Länder besitzen diplomatische Immunität.
    (5b)Die Immunität können nur der Großrat, einem Volksrat und dem Großdruide aufgehoben werden. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.
    (6) Kommt ein Diplomat nicht seinen Aufgaben nach, so kann der Volksrat für Äußeres ihn entlassen.

    Aufgaben des Diplomaten

    (7) Der Diplomat ist berufen, bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat namentlich auf den Gebieten Diplomatie, Außenhandel und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    (8) Regelmäßige Berichte im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten Rederecht in diesem Forum und ggfs. das Passwort zu diesem Forum.
    (9) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.


    § 3 Akkreditierung

    Diplomaten können vom Volksrat oder Großrat akkreditiert.


    § 4 Ausweisung

    Diplomaten können vom Großrat und Volksrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.

    § 5 Exterritorialität

    Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Botschaft stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.

    3. Abschnitt Diplomatischer Status

    § 6 Diplomatischer Status

    (1) Jeder Staat, der noch nicht mit Tir Na nÒg in Kontakt getreten ist, wird als „Neutraler Status“ bezeichnet
    (2) Wird zwischen beiden Staaten ein Grundlagenvertrag ratifiziert, wird der Status als „Freundschaftlicher Status“ bezeichnet
    (3) Wurde Tir Na nÒg angegriffen oder militärisch provoziert, so wird der Status als „Feindlicher Status“ gesetzt
    (4) Findet kein Treffen nach spätestens 2 Jahren zwischen den Vertragspartners statt, so wird der Status als „eingeschlafener Status“ gekennzeichnet.


    § 7 Anerkennung von Staaten

    (1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
    (2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Volksrat( für Äußeres).
    (3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
    (4) nach der Anerkennung ist der Diplomatische Status zunächst einmal neutral.

    § 8 Verträge

    (1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
    (2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
    (3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
    (4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann einen Volksrat damit beauftragen.
    (5) Der Parlamentarische Rat kann Verträge für ungültig erklären, muss dafür aber eine einfache Mehrheit erzielen.
    (6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme, dass darüber der zuständige Bürgermeister, oder falls vakant der zuständige Bezirksrat, oder falls dieser auch vakant ist der für Regionalpolitik zuständige Volksrat entscheiden darf.

    § 9 Allianzen/Unionen

    (1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.


    § 10 Föderationen

    (1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben

    § 11 Vereinigungsverträge

    (1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.


    Das ist wesentlich eingekürzster als die von Herrn OHara. Es beinhaltet auch das Botschaftergesetz gleich mit beinhaltet.

    Held der Arbeit seit 2.1.2018

    Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




    Ein sehr guter Vorschlag!

    Nur 3 kleine Ideen:

    1. Zu Beginn würde ich nicht von "man" sprechen (wer soll das sein?), sondern: Die Freie Republik vertreten durch seine Diplomaten wird ...

    2. Bei den diplomatischen Statussen (Statusse? Stati? ^^) würde ich noch etwas differenzieren, ich hatte da mal eine Liste, die muss ich raussuchen.

    3. Kleinste Tippfehler, zb "Diplomaten können vom Volksrat oder Großrat akkreditiert. " + werden
    Aber das machen wir erst, wenn der Vertrag grundsätzlich auf Zustimmung stößt :)


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Sehr schön.

    Mir scheint es gibt da ein Missverständnis bezüglich "diplomatischer Immunität". Natürlich kann die Immunität ausländischer Geschäftsträgerinnen nicht durch nationale Gremien aufgehoben. Das ist der Kern diplomatischer Immunität. Ansonsten stimme ich meinem verehrtem Vorredner zu.
    Einen schönen Tag gewünscht 8o

    Bezirksratspräsident*in County Dia
    Träger*in der O´Hara Gedenkhaarspange in Gold
    Präsident*in der Druidenhilfe - Fischbrötchenstand Staid Dylan co Otto
    Mir ist nicht ganz klar was du meinst, sollen wir den Absatz zur Immunität anpassen? Und wenn ja, könntest du gleich die passende Formulierung vorschlagen? Danke schon mal!


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    24 ist wirklich zuviel, ich würde an 5 bis 6 denken.

    Und zur Immunität: Da müssen wir mal schauen, was wir in der UVNO beschlossen haben. Ich denke schon, dass man Diplomaten, die gegen Gesetze verstoßen, ausweisen können müssen darf. Aber die strafrechtliche Verfolgung steht uns glaube ich nicht zu. Aber ich bin echt kein Außenpolitiker...


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Owen McCoy schrieb:

    Die Liste von O'Hara hatte 24 Statusse, das ist zu viel finde ich.

    Aber wenn ein Diplomat gegen nÒgelisches gesetz verstößt, muss man die Immunität aufheben können.
    Nein die Immunität kann in keinem Fall durch das Gastland aufgehoben werden, eben das ist der Kern diplomatischer Immunität. Diplomatische Immunität bedeitet das der Diplomat eben nicht der Jurisdiktion des Gastlandes unterliegt. Dieser bestätigt die durch die Akkreditierung. Natürlich kann man einen Diplomaten des Landes verweisen und zur unerwünschten Person erklären. Rechtliche Konsequenzen sind dann in der Kompetenz des Heimatlandes.

    § 2 Diplomaten



    (1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem
    Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten
    anerkannt sind.

    (2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.

    (3) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der
    abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der
    Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter
    (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.

    (4) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der
    Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres
    gefunden worden ist.

    (5a) Diplomaten anderer Länder besitzen diplomatische Immunität.

    (5b)Die Immunität können nur der Großrat, einem Volksrat und dem
    Großdruide aufgehoben werden. Der Parlamentarische Rat kann die
    Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor
    dem Rat der Gerechtigkeit droht.

    (6) Kommt ein Diplomat nicht seinen Aufgaben nach, so kann der Volksrat für Äußeres ihn entlassen.

    ...




    § 5 Ausweisung



    Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen
    werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.
    Die Ausweisung ist in § 5 geregelt. Daher schlage ich vor § 2 (5b) ersatzlos zu streichen.

    Die Ausweisung wiederum würde ich nicht von hypothetischen Verfehlungen abhängig machen. Traditionell ist die Ausweisung von fremden Diplomaten auch ein scharfes Mittel der internationalen Diplomatie kurz vor dem Abbruch diplomatischer Beziehungen und sollte auch so genutzt werden. Ich schlage daher folgende Neufassung vor:


    §5 Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen
    werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben oder nationale Interessen dies gebieten.


    Dann gibt es in §2 einen Kuddelmuddel zwischen eigen und fremden Diplomaten. (6) kann sich nur auf unsere Diplomaten beziehen und sollte daher nach (3b) verschoben werden. Nur um Klarheit zu schaffen.
    Einen schönen Tag gewünscht 8o

    Bezirksratspräsident*in County Dia
    Träger*in der O´Hara Gedenkhaarspange in Gold
    Präsident*in der Druidenhilfe - Fischbrötchenstand Staid Dylan co Otto
    Mit dieser Änderung könnte ich gut leben, wie sieht es der Antragsteller?


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Angus MacFadden schrieb:

    ...
    Doch was das unser Gesetz nun angeht.
    Mir fehlen die strafwürdigen Aspekte.
    Naja, das ist ja nun kein Strafgesetz.
    Einen schönen Tag gewünscht 8o

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