Diplomatiegesetz der Freien Republik Tir Na nÒg
1. Abschnitt Grundsätze
§ 1 Grundsätze
Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
(1) Internationalismus:
Man muß alles transnational, global sehen und nicht nur national.
(2) Pazifismus:
Man muß bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
(3) Humanismus:
Man muß stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.
2. Abschnitt Ausländische Diplomaten
§ 2 Diplomaten
(1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
(2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.
§ 3 Akkreditierung
Diplomaten werden ausschließlich vom Großrat akkreditiert. Der Großrat kann den Volksrat für Äußeres mit der Akkreditierung beauftragen.
§ 4 Immunität
(1) Personen, die nach §14 als Diplomaten gelten und sich auf nÒgelschen Gebiet befinden, genießen Immunität.
(2) Die Immunität können nur der Großrat, der Obervolksrat und der Großdruide aufheben. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.
§ 5 Ausweisung
Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.
§ 6 Exterritorialität
Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Botschaft (Konsulat, Gesandtschaft usw. oder einer internationalen Organisation (Institution usw.) stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.
3. Abschnitt Diplomatischer Status
§ 7 Diplomatischer Status
Es gibt folgende diplomatische Status:
1. feindlich (nach feindlichen Handlungen eines Staates gegenüber der Freien Republik Tir Na nÒg)
2. meidend (nach Verhängung eines Embargos gegen einen Staat)
3. kalt (nach Abschluss eines Friedensvertrages mit einem Staat, der vorher als feindlich galt)
4. gereizt (nach Differenzen mit einem Staat)
5. angespannt (nach Problemen mit einen Staat)
6. eingeschlafen (nach über 2 Jahren kein Kontakt mehr)
7. ruhig (nach 1 Jahr kein Kontakt mehr)
8. Kontakt (noch kein Anerkennungsvertrag, aber bereits Kontakt gehabt)
9. neutral (nach Abschluss eines Anerkennungsvertrages)
10. friedlich (nach 1 Jahr neutral ohne nennenswerte Vorkommnisse)
11. unaggressiv (nach Abschluss eines Nicht-Angriffs-Vertrages)
12. diplomatisch (nach Abschluss eines Diplomatievertrages)
13. positiv (nach 1 Jahr diplomatisch, mit ständigen Kontakt)
14. kooperativ (nach Abschluss eines Tauschvertrages)
15. freundlich (noch kein Freundschaftsvertrag, aber nach 1 Jahr positiv, bei bleibenden positiven Beziehungen)
16. freundschaftlich (nach Abschluss eines Freundschaftsvertrages)
17. unbegrenzt (nach Abschluss eines Vertrages der Offene Grenzen vereinbart)
18. gut (nach 1 Jahr freundschaftlich, bei guter Zusammenarbeit)
19. verbündet (nach Abschluss eines Bündnisvertrages)
20. ausgezeichnet (nach 1 Jahr verbündet, bei ausgezeichneter Zusammenarbeit)
21. paktierend (nach Abschluss eines Pakt-Vertrages)
22. alliiert (nach Abschluss eines Allianzvertrages)
23. uniert (nach Abschluss eines Unionsvertrages)
24. föderiert (nach Abschluss eines Föderationsvertrages)
25. vereint (nach Abschluss eines Vereinigungsvertrages)
Eine Liste mit den diplomatischen Status veröffentlicht der Volksrat für Äußeres im Fachrat für Äußeres im Thread Diplomatieliste veröffentlicht wird.
§ 8 Anerkennung von Staaten
(1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
(2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Volksrat für Äußeres.
(3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
(4) nach der Anerkennung ist der Diplomatische Status zunächst einmal neutral.
§ 9 Verträge
(1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
(2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
(3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
(4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann den Obervolksrat damit beauftragen.
(5) Der Parlamentarische Rat kann Verträge für ungültig erklären. Muss dafür aber eine einfache Mehrheit erzielen.
(6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme daß darüber der zuständige Bürgermeister, oder falls vakant der zuständige Bezirksrat, oder falls dieser auch vakant ist der für Regionalpolitik zuständige Volksrat entscheiden darf.
§ 10 Bündnisse/Pakte
(1) Als Bündnisse/Pakte gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg zu Maßnahmen beim Eintreten bestimmter Ereignisse verpflichten.
(2) Für Bündnisse/Pakte gelten entsprechend die Vorschriften nach §21.
§ 11 Allianzen/Unionen
(1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.
(2) Für Allianzen/Unionen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es einer 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates.
§ 12 Föderationen
(1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben
(2) Für Föderationen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es hierfür eine Volksabstimmung, wo ¾ der Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg der Föderation zustimmen, erst dann darf der Föderationsvertrag abgeschlossen werden.
§ 13 Vereinigungsverträge
(1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.
(2) Für Bündnisse gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, zusätzlich muß jedoch in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten eine Volksabstimmung stattfinden, mit den Ergebnis, daß in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten mindesten 80% der Bürger der Vereinigung zustimmen, erst dann darf der Vereinigungsvertrag abgeschlossen werden.
§14 Entsendung von Botschaftern
Die Entsendung von Botschaftern hat in der Reihenfolge der Diplomatieliste zu geschehen.
1. Abschnitt Grundsätze
§ 1 Grundsätze
Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
(1) Internationalismus:
Man muß alles transnational, global sehen und nicht nur national.
(2) Pazifismus:
Man muß bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
(3) Humanismus:
Man muß stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.
2. Abschnitt Ausländische Diplomaten
§ 2 Diplomaten
(1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
(2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.
§ 3 Akkreditierung
Diplomaten werden ausschließlich vom Großrat akkreditiert. Der Großrat kann den Volksrat für Äußeres mit der Akkreditierung beauftragen.
§ 4 Immunität
(1) Personen, die nach §14 als Diplomaten gelten und sich auf nÒgelschen Gebiet befinden, genießen Immunität.
(2) Die Immunität können nur der Großrat, der Obervolksrat und der Großdruide aufheben. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.
§ 5 Ausweisung
Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.
§ 6 Exterritorialität
Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Botschaft (Konsulat, Gesandtschaft usw. oder einer internationalen Organisation (Institution usw.) stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.
3. Abschnitt Diplomatischer Status
§ 7 Diplomatischer Status
Es gibt folgende diplomatische Status:
1. feindlich (nach feindlichen Handlungen eines Staates gegenüber der Freien Republik Tir Na nÒg)
2. meidend (nach Verhängung eines Embargos gegen einen Staat)
3. kalt (nach Abschluss eines Friedensvertrages mit einem Staat, der vorher als feindlich galt)
4. gereizt (nach Differenzen mit einem Staat)
5. angespannt (nach Problemen mit einen Staat)
6. eingeschlafen (nach über 2 Jahren kein Kontakt mehr)
7. ruhig (nach 1 Jahr kein Kontakt mehr)
8. Kontakt (noch kein Anerkennungsvertrag, aber bereits Kontakt gehabt)
9. neutral (nach Abschluss eines Anerkennungsvertrages)
10. friedlich (nach 1 Jahr neutral ohne nennenswerte Vorkommnisse)
11. unaggressiv (nach Abschluss eines Nicht-Angriffs-Vertrages)
12. diplomatisch (nach Abschluss eines Diplomatievertrages)
13. positiv (nach 1 Jahr diplomatisch, mit ständigen Kontakt)
14. kooperativ (nach Abschluss eines Tauschvertrages)
15. freundlich (noch kein Freundschaftsvertrag, aber nach 1 Jahr positiv, bei bleibenden positiven Beziehungen)
16. freundschaftlich (nach Abschluss eines Freundschaftsvertrages)
17. unbegrenzt (nach Abschluss eines Vertrages der Offene Grenzen vereinbart)
18. gut (nach 1 Jahr freundschaftlich, bei guter Zusammenarbeit)
19. verbündet (nach Abschluss eines Bündnisvertrages)
20. ausgezeichnet (nach 1 Jahr verbündet, bei ausgezeichneter Zusammenarbeit)
21. paktierend (nach Abschluss eines Pakt-Vertrages)
22. alliiert (nach Abschluss eines Allianzvertrages)
23. uniert (nach Abschluss eines Unionsvertrages)
24. föderiert (nach Abschluss eines Föderationsvertrages)
25. vereint (nach Abschluss eines Vereinigungsvertrages)
Eine Liste mit den diplomatischen Status veröffentlicht der Volksrat für Äußeres im Fachrat für Äußeres im Thread Diplomatieliste veröffentlicht wird.
§ 8 Anerkennung von Staaten
(1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
(2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Volksrat für Äußeres.
(3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
(4) nach der Anerkennung ist der Diplomatische Status zunächst einmal neutral.
§ 9 Verträge
(1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
(2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
(3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
(4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann den Obervolksrat damit beauftragen.
(5) Der Parlamentarische Rat kann Verträge für ungültig erklären. Muss dafür aber eine einfache Mehrheit erzielen.
(6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme daß darüber der zuständige Bürgermeister, oder falls vakant der zuständige Bezirksrat, oder falls dieser auch vakant ist der für Regionalpolitik zuständige Volksrat entscheiden darf.
§ 10 Bündnisse/Pakte
(1) Als Bündnisse/Pakte gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg zu Maßnahmen beim Eintreten bestimmter Ereignisse verpflichten.
(2) Für Bündnisse/Pakte gelten entsprechend die Vorschriften nach §21.
§ 11 Allianzen/Unionen
(1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.
(2) Für Allianzen/Unionen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es einer 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates.
§ 12 Föderationen
(1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben
(2) Für Föderationen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es hierfür eine Volksabstimmung, wo ¾ der Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg der Föderation zustimmen, erst dann darf der Föderationsvertrag abgeschlossen werden.
§ 13 Vereinigungsverträge
(1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.
(2) Für Bündnisse gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, zusätzlich muß jedoch in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten eine Volksabstimmung stattfinden, mit den Ergebnis, daß in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten mindesten 80% der Bürger der Vereinigung zustimmen, erst dann darf der Vereinigungsvertrag abgeschlossen werden.
§14 Entsendung von Botschaftern
Die Entsendung von Botschaftern hat in der Reihenfolge der Diplomatieliste zu geschehen.
Fàilte
Benjamin O'Hara
Benjamin O'Hara