zu erinnerung:
Generalvolksanwaltsvertretungsgesetz
§1
Ist der Generalvolksanwalt durch Krankheit, wichtige Aufgaben oder sonstige Angelegenheiten abwesend, oder der Posten vakant, so übernimmt der Volkrat für Justiz an seiner Stelle dessen Aufgaben.
§2
Befindet der Generalvolksanwalt sich selbst, oder ein Gericht ihn als befangen, so vertritt ihn ebenfalls dieser Volksrat.
§3
(1)Ist der Justizvolksrat in seiner Aufgabe als Vertreter des Generalvolksanwaltes ebenso unabdingbar bzw.befangen, so übernimmt der Obervolksrat an dessen Stelle die Aufgaben des Generalvolksanwaltes.
(2)In Vertretung des Obervolksrates übernimmt der Parlamentarische Ratspräsident die Pflichten des Generalvolksanwaltes.
§4
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.