Gesetz über die Ordnung der Staatsbürgerschaft
§ 1 Staatsbürger wird, wer dies beim Bürgeramt beantragt hat und sich im Großen Rat zu Wort gemeldet hat, wenn er:
a) Die Verfassung als für ihn bindend anerkennt,
b) Durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er der Freien Republik Tir Na nÒg nicht schadet, oder nicht vor hat, ihr zu schaden,
c) Sich zum Anti-Faschismus bekennt,
d) Eine gültige E-Mail Adresse und seinen Wohnort in Tir Na nÒg angibt,
e) Keine weiteren Einwände gegen seine Mitgliedschaft in unserem Staate sprechen.
§ 1a Wer gegen die Bestimmungen des § 1 nach seiner Einbürgerung verstößt, kann aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.
§ 2 Die Staatsbürgerschaft wird durch den für Innere Angelegenheiten zuständigen Volksrat verliehen.
§ 2a Bei grobem Verstoß gegen die Verfassung oder geltende Gesetze können die Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus, gänzlich oder zeitlich befristet entzogen werden, besonders bei
a) Aufruf, Planung oder Teilnahme an einem Versuch, diese staatliche Ordnung zu beseitigen
b) Aufruf, Planung oder Durchführung eines Angriffskrieges
c) Mitgliedschaft in einer faschistischen Organisation oder Partei oder Verbreitung faschistischen Gedankengutes innerhalb oder außerhalb dieses Staates
d) Aufruf, Planung oder Teilnahme an Verbrechen gegen die Menschlichkeit
e) Aufruf, Planung oder Teilnahme an schweren Verstößen gegen die Pflichten eines Staatsbürgers,
f) Dauerhafter Inaktivität.
§ 2b Über die Entziehung der Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus entscheidet der Clanrat auf Antrag des Großrates, der Regierung, des Parlamentarischen Rates oder des Großen Rates.
§ 3 Die Staatsbürgerschaft in noch einem anderen Staat mit der gleichen Bürgeridentität ist erlaubt, multiple Identitäten im In- sowie Ausland sind gestattet. Jedoch müssen die inländischen Nebenidentitäten öffentlich offengelegt werden.
§ 4 Das Bürgeramt untersteht dem für Inneres zuständigem Volksrat und wird vom Großrat kontrolliert. Bei Abwesenheit oder ähnlichen Gründen kann der Großrat den für Inneres zuständigen Volksrat bei der Leitung des Bürgeramtes vertreten.
§ 4b Das Bürgeramt führt eine öffentlich einsehbare Bürgerliste.
§ 5 Das Bürgeramt führt mindestens einmal im Jahr eine Volkszählung durch. Wer bei einer solchen Volkszählung als „inaktiv“ eingestuft wird, dem wird mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist die Staatsbürgerschaft gemäß § 2 f) entzogen.
§ 5b Zwischen zwei Volkszählungen muss mindestens eine Zeit von vier Monaten liegen.
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Muss gleich los, die genauen Änderungen erspäht ihr mit euren Argusaugen, ansonsten hole ich heute Nacht den Textmarker.
§ 1 Staatsbürger wird, wer dies beim Bürgeramt beantragt hat und sich im Großen Rat zu Wort gemeldet hat, wenn er:
a) Die Verfassung als für ihn bindend anerkennt,
b) Durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er der Freien Republik Tir Na nÒg nicht schadet, oder nicht vor hat, ihr zu schaden,
c) Sich zum Anti-Faschismus bekennt,
d) Eine gültige E-Mail Adresse und seinen Wohnort in Tir Na nÒg angibt,
e) Keine weiteren Einwände gegen seine Mitgliedschaft in unserem Staate sprechen.
§ 1a Wer gegen die Bestimmungen des § 1 nach seiner Einbürgerung verstößt, kann aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.
§ 2 Die Staatsbürgerschaft wird durch den für Innere Angelegenheiten zuständigen Volksrat verliehen.
§ 2a Bei grobem Verstoß gegen die Verfassung oder geltende Gesetze können die Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus, gänzlich oder zeitlich befristet entzogen werden, besonders bei
a) Aufruf, Planung oder Teilnahme an einem Versuch, diese staatliche Ordnung zu beseitigen
b) Aufruf, Planung oder Durchführung eines Angriffskrieges
c) Mitgliedschaft in einer faschistischen Organisation oder Partei oder Verbreitung faschistischen Gedankengutes innerhalb oder außerhalb dieses Staates
d) Aufruf, Planung oder Teilnahme an Verbrechen gegen die Menschlichkeit
e) Aufruf, Planung oder Teilnahme an schweren Verstößen gegen die Pflichten eines Staatsbürgers,
f) Dauerhafter Inaktivität.
§ 2b Über die Entziehung der Staatsbürgerschaft oder einzelne Rechte daraus entscheidet der Clanrat auf Antrag des Großrates, der Regierung, des Parlamentarischen Rates oder des Großen Rates.
§ 3 Die Staatsbürgerschaft in noch einem anderen Staat mit der gleichen Bürgeridentität ist erlaubt, multiple Identitäten im In- sowie Ausland sind gestattet. Jedoch müssen die inländischen Nebenidentitäten öffentlich offengelegt werden.
§ 4 Das Bürgeramt untersteht dem für Inneres zuständigem Volksrat und wird vom Großrat kontrolliert. Bei Abwesenheit oder ähnlichen Gründen kann der Großrat den für Inneres zuständigen Volksrat bei der Leitung des Bürgeramtes vertreten.
§ 4b Das Bürgeramt führt eine öffentlich einsehbare Bürgerliste.
§ 5 Das Bürgeramt führt mindestens einmal im Jahr eine Volkszählung durch. Wer bei einer solchen Volkszählung als „inaktiv“ eingestuft wird, dem wird mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist die Staatsbürgerschaft gemäß § 2 f) entzogen.
§ 5b Zwischen zwei Volkszählungen muss mindestens eine Zeit von vier Monaten liegen.
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