Satzung des Amtes für Luftfahrt
Wir, die Mitglieder des Amtes für Luftfahrt entschlossen uns die Luftfahrt zu fördern um Flugzeuge und Luftfahrttechnik für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller nògel nur zu zivilen Zwecken einzusetzen. Das Amt für Luftfahrt verfolgt dabei das Ziel der wirkungsvollen Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Betriebsmittel. Dementsprechend hat das Amt für Luftfahrt, durch die in Droch - Aimsir (County Droch) versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsmäßig zu handeln, den einzelnen Artikeln der Satzung des Amtes für Luftfahrt zuzustimmen, und hiermit eine Organisation einzurichten, die den Namen "Amt für Luftfahrt" führen soll. Die Intention des Amtes für Luftfahrt besteht darin, das Wissen zu mehren, die Luftfahrt zu sichern und zu fördern um die Entfernungen auf diesen Planeten zu verkürzen, damit sich die Micronations besser verstehen und kennenlernen, und sie in Frieden miteinander leben können.
1. Ziel:
Verwaltung, Planung, Organisation, Ausführung und Sicherung der Luftfahrt und des Flugzeugbaus der Freien Republik Tir Na nòg.
2. Der Vorstand:
Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt wird vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg gewählt. Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt vertritt das Amt für Luftfahrt nach außen als gesetzlicher Vertreter des Amtes für Luftfahrt. Der Geschäftsführer regelt alle Angelegenheiten des Amtes für Luftfahrt. Der stellvertretende Geschäftsführer und der 3. Geschäftsführer werden vom Geschäftsführer ernannt. Der Vorstand entscheidet in Personalfragen und entscheidet über die Vorgehensweisen und Projekte des Amtes für Luftfahrt. Der parlamentarische Rat der Freien Republik Tir Na nòg überwacht die Einhaltung der Satzung, und kann weitere Leitlinien erstellen.
3. Aufgaben:
(1) Der Zweck dieser Satzung ist, das Amt für Luftfahrt zu autorisieren die Luftfahrt zu schützen, die Flughäfen zu verwalten und die Flugverbindungen durchzuführen;
(2) Die Entwicklung, der Aufbau, die Prüfung und der Betrieb des Amtes für Luftfahrt, der Betrieb der Luftfahrtsicherung, der Flughäfen, den Flugverbindungen und der in Verbindung stehenden Ausrüstung und andere solche Tätigkeiten, die für die Luftfahrt angefordert werden können; und
(3) der Bau von Flugzeugen, Flugkörpern, Hubschrauber und anderen Luftfahrzeugen, bemannt oder unbemannt, zusammen mit der dazugehörigen Ausrüstungen, Vorrichtungen, Elementen und Teilen.
4. Luftfahrt:
Neue Flugverbindungen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für die Flugverbindung sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wird auf der Flugplanseite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
5. Flugzeugbau
Ideen für neue Flugzeuge sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für das neue Flugzeug sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn es gebaut wurde wird es auf der entsprechenden AeroConstruct-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
6. Schutz der Luftfahrt:
Es ist die Pflicht eines Mitgliedes des Amtes für Luftfahrt, sich mit allen Hilfsmitteln seines Auftrages zu bemühen, um die Luftfahrt zu beschützen. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt der Luftfahrt Schaden zufügt, können zur Entlassung führen.
7. Flughäfen:
Ideen für den Bau von neuen Flughäfen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für den neuen Flughafen sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern des Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn er gebaut wurde wird er auf der Flughäfen-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
8. Verantwortung und Strafverfolgung:
Ein Mitglied des Amtes für Luftfahrt ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Freien Republik Tir Na nòg, seiner Ratsbezirke und seiner Vertreter, das Amt für Luftfahrt eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenautoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
9. Wissenschaft:
Bei wissenschaftlichen Experimenten ist stets auf die Sicherheit und dem entsprechenden Schutz zu achten.
10. Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können nur vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg vorgenommen werden.
Gesetz zum Überfliegen des Luftraumes der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die nicht in der Freien Republik Tir Na nòg eingetragen sind, dürfen nur mit einer Überfluglizenz des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg einfliegen oder auf andere Weise nach Tir Na nòg verbracht werden, wenn Sie über eine entsprechende Landerechtlizenz verfügen.
Gesetz über das Landerecht der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die nicht in der Freien Republik Tir Na nòg eingetragen sind, dürfen nur mit einer Landerechtlizenz des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg in den Luftraum der Freien Republik Tir Na nòg einfliegen und auf dem Hoheitsgebiet der Freien Republik Tir Na nòg auf einem geeignetem Ort (Flughafen, Flugplatz usw.) landen oder auf andere Weise nach Tir Na nòg verbracht werden.
Gesetz über die Zulassung von Luftfahrzeugen (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.)
§1 Ausländische Zulassungslizenzen für Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) werden unmittelbar als gültig anerkannt.
§2 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die in der Freien Republik Tir Na nòg hergestellt wurden, bedürfen einer Zulassung durch das Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg, gleiches gilt für ausländische Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) die noch nirgendwo eine Zulassungslizenz haben. Sie dürfen erst nach dem Erhalt dieser Lizenz in Betrieb genommen werden.
Gesetz zur Zulassung von Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieuren in der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Durch die Zulassung von Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieuren soll sichergestellt werden, dass mit der Bescheinigung der Zulassung die Ausbildungsstandards durch den Piloten, den Flugnavigator und den Flugingenieur erreicht und auf höchstem Niveau aufrecht erhalten werden. Zunächst einmal benötigen die Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieure eine Ausbildung und Übungsstunden an Flugsimulator an einer vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg anerkannten Flugschule, dort müssen sie dann alle theoretischen und praktischen Prüfungen für ihren Beruf erfolgreich bestehen, sowie die Prüfung im Bereich der Flugmedizin. Dann erhalten Sie den Zulassungsschein vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg.
§2 Die zivilen Zulassungsscheine von ausländischen Staaten werden anerkannt, benötigen aber eine Umschreibung vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg. Militärische Zulassungsscheine von ausländischen Staaten werden jedoch nicht anerkannt, hier muss die gesamte Ausbildung und die gesamten Prüfungen erneut an einer vom Amt für Luftfahrt anerkannten Flugschule gemacht werden, damit sie einen Zulassungsschein vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg bekommen.
Gesetz zur Prüfung der Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen (Flugzeugen, Hubschrauber, usw.) der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Alle in der Freien Republik Tir Na nòg lizenzierten Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) müssen sich vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg alle 6 Monate auf Verkehrssicherheit und Lufttüchtigkeit überprüft werden. Tun sie dies nicht, gelten sie als nicht mehr zugelassen, bestehen sie diese Prüfung nicht, sind sie nicht mehr zugelassen.
§2 Betroffene Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) dürfen die angegebenen Termine nicht versäumen, und erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Gesetz zur Prüfung der Sicherheit in Fluggesellschaften der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Oberstes Ziel und Aufgabe des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg ist die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Deswegen buchen sich Mitarbeiter des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg unter falschen Namen und völlig unerkannt einen Flug mit einer in der Freien Republik Tir Na nòg, um deren Sicherheit zu überprüfen. Außerdem werden angemeldet die technische und betriebliche Sicherheit der Fluggesellschaften überprüft. Übersteht eine Fluggesellschaft die Sicherheitsüberprüfungen nicht, wird diese die Überflugs- und Landerechtlizenzen entzogen.
Gesetz zur Prüfung der Lehrfähigkeit von Flugschulen in der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Um die Lehrfähigkeit von Flugschulen zu überprüfen melden sich Mitarbeiter des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg unter falschen Namen und völlig unerkannt an einer Flugschule in der Freien Republik Tir Na nòg, um deren Lehrfähigkeit zu überprüfen. Außerdem werden angemeldet die technischen und betrieblichen Geräte der Flugschulen überprüft. Übersteht eine Flugschule die Lehrfähigkeitsprüfungen nicht, wird diese nicht mehr vom Amt von Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg anerkannt.
Wir, die Mitglieder des Amtes für Luftfahrt entschlossen uns die Luftfahrt zu fördern um Flugzeuge und Luftfahrttechnik für die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung aller nògel nur zu zivilen Zwecken einzusetzen. Das Amt für Luftfahrt verfolgt dabei das Ziel der wirkungsvollen Anwendung der wissenschaftlichen und technischen Betriebsmittel. Dementsprechend hat das Amt für Luftfahrt, durch die in Droch - Aimsir (County Droch) versammelten Vertreter, welche ihre gesamte Kraft aufwenden müssen um vorschriftsmäßig zu handeln, den einzelnen Artikeln der Satzung des Amtes für Luftfahrt zuzustimmen, und hiermit eine Organisation einzurichten, die den Namen "Amt für Luftfahrt" führen soll. Die Intention des Amtes für Luftfahrt besteht darin, das Wissen zu mehren, die Luftfahrt zu sichern und zu fördern um die Entfernungen auf diesen Planeten zu verkürzen, damit sich die Micronations besser verstehen und kennenlernen, und sie in Frieden miteinander leben können.
1. Ziel:
Verwaltung, Planung, Organisation, Ausführung und Sicherung der Luftfahrt und des Flugzeugbaus der Freien Republik Tir Na nòg.
2. Der Vorstand:
Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt wird vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg gewählt. Der Geschäftsführer des Amtes für Luftfahrt vertritt das Amt für Luftfahrt nach außen als gesetzlicher Vertreter des Amtes für Luftfahrt. Der Geschäftsführer regelt alle Angelegenheiten des Amtes für Luftfahrt. Der stellvertretende Geschäftsführer und der 3. Geschäftsführer werden vom Geschäftsführer ernannt. Der Vorstand entscheidet in Personalfragen und entscheidet über die Vorgehensweisen und Projekte des Amtes für Luftfahrt. Der parlamentarische Rat der Freien Republik Tir Na nòg überwacht die Einhaltung der Satzung, und kann weitere Leitlinien erstellen.
3. Aufgaben:
(1) Der Zweck dieser Satzung ist, das Amt für Luftfahrt zu autorisieren die Luftfahrt zu schützen, die Flughäfen zu verwalten und die Flugverbindungen durchzuführen;
(2) Die Entwicklung, der Aufbau, die Prüfung und der Betrieb des Amtes für Luftfahrt, der Betrieb der Luftfahrtsicherung, der Flughäfen, den Flugverbindungen und der in Verbindung stehenden Ausrüstung und andere solche Tätigkeiten, die für die Luftfahrt angefordert werden können; und
(3) der Bau von Flugzeugen, Flugkörpern, Hubschrauber und anderen Luftfahrzeugen, bemannt oder unbemannt, zusammen mit der dazugehörigen Ausrüstungen, Vorrichtungen, Elementen und Teilen.
4. Luftfahrt:
Neue Flugverbindungen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für die Flugverbindung sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wird auf der Flugplanseite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
5. Flugzeugbau
Ideen für neue Flugzeuge sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für das neue Flugzeug sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern der Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn es gebaut wurde wird es auf der entsprechenden AeroConstruct-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
6. Schutz der Luftfahrt:
Es ist die Pflicht eines Mitgliedes des Amtes für Luftfahrt, sich mit allen Hilfsmitteln seines Auftrages zu bemühen, um die Luftfahrt zu beschützen. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt der Luftfahrt Schaden zufügt, können zur Entlassung führen.
7. Flughäfen:
Ideen für den Bau von neuen Flughäfen sind im Vorstand vorzustellen, wenn die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder für den neuen Flughafen sind, oder aber auf Anweisung des Geschäftsführers des Amtes für Luftfahrt wird sie gemeinsam von den Mitgliedern des Amtes für Luftfahrt durchgeführt und wenn er gebaut wurde wird er auf der Flughäfen-Seite der Homepage des Amtes für Luftfahrt veröffentlicht.
8. Verantwortung und Strafverfolgung:
Ein Mitglied des Amtes für Luftfahrt ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Freien Republik Tir Na nòg, seiner Ratsbezirke und seiner Vertreter, das Amt für Luftfahrt eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenautoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
9. Wissenschaft:
Bei wissenschaftlichen Experimenten ist stets auf die Sicherheit und dem entsprechenden Schutz zu achten.
10. Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können nur vom parlamentarischen Rat der Freien Republik Tir Na nòg vorgenommen werden.
Gesetz zum Überfliegen des Luftraumes der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die nicht in der Freien Republik Tir Na nòg eingetragen sind, dürfen nur mit einer Überfluglizenz des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg einfliegen oder auf andere Weise nach Tir Na nòg verbracht werden, wenn Sie über eine entsprechende Landerechtlizenz verfügen.
Gesetz über das Landerecht der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die nicht in der Freien Republik Tir Na nòg eingetragen sind, dürfen nur mit einer Landerechtlizenz des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg in den Luftraum der Freien Republik Tir Na nòg einfliegen und auf dem Hoheitsgebiet der Freien Republik Tir Na nòg auf einem geeignetem Ort (Flughafen, Flugplatz usw.) landen oder auf andere Weise nach Tir Na nòg verbracht werden.
Gesetz über die Zulassung von Luftfahrzeugen (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.)
§1 Ausländische Zulassungslizenzen für Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) werden unmittelbar als gültig anerkannt.
§2 Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.), die in der Freien Republik Tir Na nòg hergestellt wurden, bedürfen einer Zulassung durch das Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg, gleiches gilt für ausländische Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) die noch nirgendwo eine Zulassungslizenz haben. Sie dürfen erst nach dem Erhalt dieser Lizenz in Betrieb genommen werden.
Gesetz zur Zulassung von Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieuren in der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Durch die Zulassung von Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieuren soll sichergestellt werden, dass mit der Bescheinigung der Zulassung die Ausbildungsstandards durch den Piloten, den Flugnavigator und den Flugingenieur erreicht und auf höchstem Niveau aufrecht erhalten werden. Zunächst einmal benötigen die Piloten, Flugnavigatoren und Flugingenieure eine Ausbildung und Übungsstunden an Flugsimulator an einer vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg anerkannten Flugschule, dort müssen sie dann alle theoretischen und praktischen Prüfungen für ihren Beruf erfolgreich bestehen, sowie die Prüfung im Bereich der Flugmedizin. Dann erhalten Sie den Zulassungsschein vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg.
§2 Die zivilen Zulassungsscheine von ausländischen Staaten werden anerkannt, benötigen aber eine Umschreibung vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg. Militärische Zulassungsscheine von ausländischen Staaten werden jedoch nicht anerkannt, hier muss die gesamte Ausbildung und die gesamten Prüfungen erneut an einer vom Amt für Luftfahrt anerkannten Flugschule gemacht werden, damit sie einen Zulassungsschein vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg bekommen.
Gesetz zur Prüfung der Verkehrssicherheit von Luftfahrzeugen (Flugzeugen, Hubschrauber, usw.) der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Alle in der Freien Republik Tir Na nòg lizenzierten Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) müssen sich vom Amt für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg alle 6 Monate auf Verkehrssicherheit und Lufttüchtigkeit überprüft werden. Tun sie dies nicht, gelten sie als nicht mehr zugelassen, bestehen sie diese Prüfung nicht, sind sie nicht mehr zugelassen.
§2 Betroffene Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, usw.) dürfen die angegebenen Termine nicht versäumen, und erst dann wieder in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Gesetz zur Prüfung der Sicherheit in Fluggesellschaften der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Oberstes Ziel und Aufgabe des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg ist die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Deswegen buchen sich Mitarbeiter des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg unter falschen Namen und völlig unerkannt einen Flug mit einer in der Freien Republik Tir Na nòg, um deren Sicherheit zu überprüfen. Außerdem werden angemeldet die technische und betriebliche Sicherheit der Fluggesellschaften überprüft. Übersteht eine Fluggesellschaft die Sicherheitsüberprüfungen nicht, wird diese die Überflugs- und Landerechtlizenzen entzogen.
Gesetz zur Prüfung der Lehrfähigkeit von Flugschulen in der Freien Republik Tir Na nòg
§1 Um die Lehrfähigkeit von Flugschulen zu überprüfen melden sich Mitarbeiter des Amtes für Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg unter falschen Namen und völlig unerkannt an einer Flugschule in der Freien Republik Tir Na nòg, um deren Lehrfähigkeit zu überprüfen. Außerdem werden angemeldet die technischen und betrieblichen Geräte der Flugschulen überprüft. Übersteht eine Flugschule die Lehrfähigkeitsprüfungen nicht, wird diese nicht mehr vom Amt von Luftfahrt der Freien Republik Tir Na nòg anerkannt.
Fàilte
Benjamin O'Hara
Benjamin O'Hara