bitte um Bearbeitung
MfG euer PRP
----- Original Message -----
From: "Carsten Jaecker" <***>
To: <sid@grossrat.de>
Sent: Friday, December 19, 2003 11:15 PM
Subject: Überarbeiteter Freundschaftsvertrag
> Sehr geehrter Herr Volksrat Siddhârta,
> lieber Freund,
>
> am 07.12.2000 unterzeichneten Vertreter unserer beiden Nationen einen
> Freundschaftsvertrag mit dem der Grundstein weiterer dipomatischer
> Kontakte gelegt wurde. Das Königreich Moncao bittet nun um eine
> Novellierung dieses Vertragswerkes. Dies geschieht im Zuge eines IGH
> Urteils vom 17.12.02. Nach dem gültigem Vertrag ist es einer
> Signatarmacht nicht möglich einen Bürger der anderen Nation aus dem
> Lande zu verweisen. Dies verstößt nach Ansicht des IGHs gegen Artikel 8
> des Freundschaftsvertrages.
> An diesem Punkt entsteht eine Konfliktsituation mit der Verfassung des
> Königreichs Moncao nach der es uns im Rahmen des Selbstschutzes möglich
> gemacht wird Personen ein Einreiseverbot zu erteilen.
>
> Wir bitten darum um eine Neuauflage des Freundschaftsvertrages und legen
> Ihnen folgende Vorlage vor. Diese berücksichtigt das Urteil des IGHs und
> bietet den Vertragspartnern so beiderseitig die Möglichkeit der freien
> Ausübung des Rechts auf Selbstschutz. Besondere Aufmerksamkeit wird ihm
> jeweils in Artikel 3 und 7 gewidmet.
>
> Freundschaftsvertrag zwischen dem Königreich Moncao und der Freien
> Republik Tir Na nÓg
>
> Artikel 1
> Die unterzeichnenden Staaten streben eine friedliche und kooperative
> Zusammenarbeit im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich an.
>
> Artikel 2
> 2.1 Dieser Vertrag dient zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen
> zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als
> souveräne Staaten an und achten deren politische Systeme. Sie
> verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu
> starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
> 2.2 Die Einstufung der diplomatischen Beziehungen wird mit
> Vertragsunterzeichnung auf mindestens "Neutral" gesetzt.
> 2.3 Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter
> das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg"
> oder dem sinnverwandt. Mißachtung bedeutet Vertragsbruch.
> 2.3 Eine Änderung des Diplomatiestatus kann jederzeit erfolgen und
> obliegt jedem Vertragsunterzeichner selbst nach dessen Einschätzung der
> Lage. Er darf jedoch nicht den Status "Krieg" oder dem sinnverwandt
> sein.
> 2.4 Die unterzeichnenden Staaten ermöglichen das Einrichten von
> Botschaften. Botschaftsgelände ist exterritoriales Gebiet und Eigentum
> des vertretenen Staates. Die Botschafter und Konsuls genießen
> diplomatische Immunität.
>
> Artikel 3
> 3.1 Die Selbstbestimmung der Unterzeichnerstaaten wird hiermit in
> keinster Weise beeinträchtigt. Hierbei zählt in besonderem Maße die
> Ergreifung von Schutzmaßnahmen der Vertragspartner im Geltungsbereich
> der jeweiligen Gesetzgebung. Sollte hierbei ein Widerspruch zum Text
> dieses Vertrages erwachsen, so sind die Vertragspartner angehalten dies
> nach Artikel 7 zu regeln. Bis zu einer Einigung der Vertragspartner gilt
> das jeweilige nationale Recht und findet über die Regelungen dieses
> Vertrages hinaus Anwendung.
> 3.2 Die Signatarmächte verpflichten sich zum Verzicht auf jedwede
> militärische Handlung gegeneinander.
> 3.3 Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf
> friedlichem diplomatischem Weg.
> 3.3.1 Das Stellen von Vorhabbedingungen vor dem Beginn einer
> diplomatischen Konfliktlösung ist generell nicht zulässig.
> 3.3.2 Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist
> zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert
> und/oder seine Person bzw. sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes
> sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen und/oder politischen Statutes
> der betreffenden Person.
> 3.3.3 Die einseitige, temporäre Aufhebung oder Einschränkung der
> Freiheiten der Bürger gemäß Artikel 7, bezogen auf alle oder einzelne
> Bürger, sofern letztere direkt in den Konflikt involviert und/oder seine
> Person bzw. sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind, aus Gründen
> des Schutzes der eigenen verfassungsgemäßen Rechte und Pflichten
> und/oder der Souveränität des Landes, ist für den Zeitraum des
> Konfliktes und der Verhandlungen zulässig. Die Aufhebung oder
> Einschränkung muß der Gegenseite mind. 2 Tage Vor Veröffentlichung
> unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Ein internes Veto innerhalb
> der 2tägigen Frist ist zulässig, darf aber die Absicht als solche nicht
> unterbinden, muß aber ebenfalls, im Originaltext, mit veröffentlicht
> werden.
> 3.3.4 Eine dauerhafte Aufhebung oder Einschränkung der Freiheiten der
> Bürger gemäß Artikel 7, bezogen auf einzelne Bürger, kann nur im Rahmen
> von Konfliktverhandlungen vereinbart werden, bedarf der Zustimmung aller
> Konfliktparteien und muß als Zusatz diesem Abkommen nachträglich
> angefügt werden.
> 3.3.5 Eine dauerhafte Aufhebung oder Einschränkung der Freiheiten der
> Bürger gemäß Artikel 7, bezogen auf alle Bürger, bedingt automatisch
> eine Neufassung dieses Abkommens. Für den Zeitraum der Neuverhandlung
> gilt Artikel 7 für alle als temporär ausgesetzt. Alle anderen
> Bestimmungen des Abkommens bleiben hiervon unberührt und verlieren ihre
> Gültigkeit erst mit in Kraft setzen des neugefaßten Abkommens.
>
> Artikel 4
> 4.1 Die unterzeichnenden Staaten sind nicht verpflichtet, dem
> Vertragspartner in einer Konfliktsituation mit Drittstaaten zu helfen.
> Diese Hilfe bezieht sich einzig auf Humanitäre Hilfe und Unterstützung
> über diplomatische Wege und im Sinnen eine friedliche Einigung zu
> erreichen.
>
> Artikel 5
> 5.1 Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich dazu, jegliche
> Geheimdienstaktivitäten auf dem Territorium der anderen unterzeichnenden
> Staaten zu unterlassen, sofern sich diese gegen den Staat und seine
> Integrität richten.
>
> Artikel 6
> 6.1 Ein- und Ausfuhrregelungen für Güter, Geld und Dienstleistungen
> bleiben den unterzeichnenden Staaten selbst überlassen.
>
> Artikel 7
> 7.1 Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen den
> unterzeichnenden Staaten werden auf friedlichen, diplomatischen Wege,
> notfalls unter Vermittlung einer dritten Partei zu klären. Als Konflikt,
> oder Meinungsverschiedenheit zählen keine Maßnahmen, die Handlungen im
> Rahmen der Auslegung dieses Vertrages darstellen.
> 7.2 Die Bürger der Signatarmächte unterliegen keiner Visumspflicht und
> können sich innerhalb der Gebiete der Signatarmächte frei bewegen.
> 7.3 Bürger auf dem Land der Gastnation erkennen automatisch deren
> Verfassung und Gesetze für den Zeitraum ihres Besuches als bindend an,
> sofern die allgemeinen Grundrechte hierbei nicht eingeschränkt oder
> verletzt werden. Allgemeine Grundrechte sind Unantastbarkeit der Würde
> des Menschen, Meinungsfreiheit, Recht auf körperliche und geistige
> Unversehrtheit, Gleichheit vor dem Gesetz unabhängig seiner Geburt,
> seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner
> Sprache, seines Glaubens, seiner Meinung oder einer etwaigen
> Behinderung.
> 7.4 Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein
> üblichen Rahmen sind zulässig.
> 7.5 Gerichtsbarkeit
> 7.5.1 Gesetzesverstöße der Bürger im Rechtsraum des anderen
> Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des
> jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet. Hierbei ist verpflichtend,
> daß eine kompetente und fachkundige Verteidigung des Täters
> gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere für einen Pflichtverteidiger,
> wenn die Mittel des Täters nicht für einen eigenen Rechtsbeistand
> ausreichen.
> 7.5.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im
> Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Allen Signatarmächte muß
> aber zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
> 7.5.3 Die Todesstrafe als Strafmaß ist generell untersagt.
> 7.5.4 Ein dauerhaftes Verbot der oder Auflagen zur Einreise im Rahmen
> eines Strafmaßes ist zulässig.
>
> Artikel 8
> 8.1 Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
> Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
> Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
> Einverständnis getätigt werden können.
> 8.2 Eine Kündigung des Vertrages mit einer Frist von 4 Wochen, ist
> jedoch jederzeit, einseitig möglich.
>
> Artikel 9
> 9.1 Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit
>
> Artikel 10
> 10.1 Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
>
> ***
>
> Das Königreich Moncao hofft auf ein Entgegenkommen der Freien Republik
> Tir Na nÓg und auf Verständnis für unsere Situation.
>
> Sollte das Vertragswerk angenommen werden, so werde ich zur
> Unterzeichnung selbstverständlich zugegen sein.
>
> Mit freundschaftlichen Grüßen
> Dr. Thasco von Jäger
> Aussenminister Moncao
>
MfG euer PRP
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From: "Carsten Jaecker" <***>
To: <sid@grossrat.de>
Sent: Friday, December 19, 2003 11:15 PM
Subject: Überarbeiteter Freundschaftsvertrag
> Sehr geehrter Herr Volksrat Siddhârta,
> lieber Freund,
>
> am 07.12.2000 unterzeichneten Vertreter unserer beiden Nationen einen
> Freundschaftsvertrag mit dem der Grundstein weiterer dipomatischer
> Kontakte gelegt wurde. Das Königreich Moncao bittet nun um eine
> Novellierung dieses Vertragswerkes. Dies geschieht im Zuge eines IGH
> Urteils vom 17.12.02. Nach dem gültigem Vertrag ist es einer
> Signatarmacht nicht möglich einen Bürger der anderen Nation aus dem
> Lande zu verweisen. Dies verstößt nach Ansicht des IGHs gegen Artikel 8
> des Freundschaftsvertrages.
> An diesem Punkt entsteht eine Konfliktsituation mit der Verfassung des
> Königreichs Moncao nach der es uns im Rahmen des Selbstschutzes möglich
> gemacht wird Personen ein Einreiseverbot zu erteilen.
>
> Wir bitten darum um eine Neuauflage des Freundschaftsvertrages und legen
> Ihnen folgende Vorlage vor. Diese berücksichtigt das Urteil des IGHs und
> bietet den Vertragspartnern so beiderseitig die Möglichkeit der freien
> Ausübung des Rechts auf Selbstschutz. Besondere Aufmerksamkeit wird ihm
> jeweils in Artikel 3 und 7 gewidmet.
>
> Freundschaftsvertrag zwischen dem Königreich Moncao und der Freien
> Republik Tir Na nÓg
>
> Artikel 1
> Die unterzeichnenden Staaten streben eine friedliche und kooperative
> Zusammenarbeit im kulturellen und wirtschaftlichen Bereich an.
>
> Artikel 2
> 2.1 Dieser Vertrag dient zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen
> zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als
> souveräne Staaten an und achten deren politische Systeme. Sie
> verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu
> starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
> 2.2 Die Einstufung der diplomatischen Beziehungen wird mit
> Vertragsunterzeichnung auf mindestens "Neutral" gesetzt.
> 2.3 Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter
> das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg"
> oder dem sinnverwandt. Mißachtung bedeutet Vertragsbruch.
> 2.3 Eine Änderung des Diplomatiestatus kann jederzeit erfolgen und
> obliegt jedem Vertragsunterzeichner selbst nach dessen Einschätzung der
> Lage. Er darf jedoch nicht den Status "Krieg" oder dem sinnverwandt
> sein.
> 2.4 Die unterzeichnenden Staaten ermöglichen das Einrichten von
> Botschaften. Botschaftsgelände ist exterritoriales Gebiet und Eigentum
> des vertretenen Staates. Die Botschafter und Konsuls genießen
> diplomatische Immunität.
>
> Artikel 3
> 3.1 Die Selbstbestimmung der Unterzeichnerstaaten wird hiermit in
> keinster Weise beeinträchtigt. Hierbei zählt in besonderem Maße die
> Ergreifung von Schutzmaßnahmen der Vertragspartner im Geltungsbereich
> der jeweiligen Gesetzgebung. Sollte hierbei ein Widerspruch zum Text
> dieses Vertrages erwachsen, so sind die Vertragspartner angehalten dies
> nach Artikel 7 zu regeln. Bis zu einer Einigung der Vertragspartner gilt
> das jeweilige nationale Recht und findet über die Regelungen dieses
> Vertrages hinaus Anwendung.
> 3.2 Die Signatarmächte verpflichten sich zum Verzicht auf jedwede
> militärische Handlung gegeneinander.
> 3.3 Die Lösung von Konflikten und Meinungsverschiedenheiten erfolgt auf
> friedlichem diplomatischem Weg.
> 3.3.1 Das Stellen von Vorhabbedingungen vor dem Beginn einer
> diplomatischen Konfliktlösung ist generell nicht zulässig.
> 3.3.2 Das Ablehnen eines Verhandlungspartners der Gegenseite ist
> zulässig, wenn dieser als Person direkt in den Konflikt involviert
> und/oder seine Person bzw. sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes
> sind. Dies gilt ohne Rücksicht auf Ansehen und/oder politischen Statutes
> der betreffenden Person.
> 3.3.3 Die einseitige, temporäre Aufhebung oder Einschränkung der
> Freiheiten der Bürger gemäß Artikel 7, bezogen auf alle oder einzelne
> Bürger, sofern letztere direkt in den Konflikt involviert und/oder seine
> Person bzw. sein Verhalten Gegenstand des Konfliktes sind, aus Gründen
> des Schutzes der eigenen verfassungsgemäßen Rechte und Pflichten
> und/oder der Souveränität des Landes, ist für den Zeitraum des
> Konfliktes und der Verhandlungen zulässig. Die Aufhebung oder
> Einschränkung muß der Gegenseite mind. 2 Tage Vor Veröffentlichung
> unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Ein internes Veto innerhalb
> der 2tägigen Frist ist zulässig, darf aber die Absicht als solche nicht
> unterbinden, muß aber ebenfalls, im Originaltext, mit veröffentlicht
> werden.
> 3.3.4 Eine dauerhafte Aufhebung oder Einschränkung der Freiheiten der
> Bürger gemäß Artikel 7, bezogen auf einzelne Bürger, kann nur im Rahmen
> von Konfliktverhandlungen vereinbart werden, bedarf der Zustimmung aller
> Konfliktparteien und muß als Zusatz diesem Abkommen nachträglich
> angefügt werden.
> 3.3.5 Eine dauerhafte Aufhebung oder Einschränkung der Freiheiten der
> Bürger gemäß Artikel 7, bezogen auf alle Bürger, bedingt automatisch
> eine Neufassung dieses Abkommens. Für den Zeitraum der Neuverhandlung
> gilt Artikel 7 für alle als temporär ausgesetzt. Alle anderen
> Bestimmungen des Abkommens bleiben hiervon unberührt und verlieren ihre
> Gültigkeit erst mit in Kraft setzen des neugefaßten Abkommens.
>
> Artikel 4
> 4.1 Die unterzeichnenden Staaten sind nicht verpflichtet, dem
> Vertragspartner in einer Konfliktsituation mit Drittstaaten zu helfen.
> Diese Hilfe bezieht sich einzig auf Humanitäre Hilfe und Unterstützung
> über diplomatische Wege und im Sinnen eine friedliche Einigung zu
> erreichen.
>
> Artikel 5
> 5.1 Die unterzeichnenden Staaten verpflichten sich dazu, jegliche
> Geheimdienstaktivitäten auf dem Territorium der anderen unterzeichnenden
> Staaten zu unterlassen, sofern sich diese gegen den Staat und seine
> Integrität richten.
>
> Artikel 6
> 6.1 Ein- und Ausfuhrregelungen für Güter, Geld und Dienstleistungen
> bleiben den unterzeichnenden Staaten selbst überlassen.
>
> Artikel 7
> 7.1 Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen den
> unterzeichnenden Staaten werden auf friedlichen, diplomatischen Wege,
> notfalls unter Vermittlung einer dritten Partei zu klären. Als Konflikt,
> oder Meinungsverschiedenheit zählen keine Maßnahmen, die Handlungen im
> Rahmen der Auslegung dieses Vertrages darstellen.
> 7.2 Die Bürger der Signatarmächte unterliegen keiner Visumspflicht und
> können sich innerhalb der Gebiete der Signatarmächte frei bewegen.
> 7.3 Bürger auf dem Land der Gastnation erkennen automatisch deren
> Verfassung und Gesetze für den Zeitraum ihres Besuches als bindend an,
> sofern die allgemeinen Grundrechte hierbei nicht eingeschränkt oder
> verletzt werden. Allgemeine Grundrechte sind Unantastbarkeit der Würde
> des Menschen, Meinungsfreiheit, Recht auf körperliche und geistige
> Unversehrtheit, Gleichheit vor dem Gesetz unabhängig seiner Geburt,
> seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner
> Sprache, seines Glaubens, seiner Meinung oder einer etwaigen
> Behinderung.
> 7.4 Kontrollen durch Staatsorgane der inneren Sicherheit im allgemein
> üblichen Rahmen sind zulässig.
> 7.5 Gerichtsbarkeit
> 7.5.1 Gesetzesverstöße der Bürger im Rechtsraum des anderen
> Unterzeichnerstaates werden vor den Gerichten des Heimatstaates des
> jeweiligen Bürgers verhandelt und geahndet. Hierbei ist verpflichtend,
> daß eine kompetente und fachkundige Verteidigung des Täters
> gewährleistet wird. Dies gilt insbesondere für einen Pflichtverteidiger,
> wenn die Mittel des Täters nicht für einen eigenen Rechtsbeistand
> ausreichen.
> 7.5.2 Die Heimatnation ist nicht zu einer Auslieferung ihrer Bürger im
> Falle eines Gesetzesverstoßes verpflichtet. Allen Signatarmächte muß
> aber zugestanden werden als Nebenkläger aufzutreten.
> 7.5.3 Die Todesstrafe als Strafmaß ist generell untersagt.
> 7.5.4 Ein dauerhaftes Verbot der oder Auflagen zur Einreise im Rahmen
> eines Strafmaßes ist zulässig.
>
> Artikel 8
> 8.1 Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des
> Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem
> Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem
> Einverständnis getätigt werden können.
> 8.2 Eine Kündigung des Vertrages mit einer Frist von 4 Wochen, ist
> jedoch jederzeit, einseitig möglich.
>
> Artikel 9
> 9.1 Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit
>
> Artikel 10
> 10.1 Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
>
> ***
>
> Das Königreich Moncao hofft auf ein Entgegenkommen der Freien Republik
> Tir Na nÓg und auf Verständnis für unsere Situation.
>
> Sollte das Vertragswerk angenommen werden, so werde ich zur
> Unterzeichnung selbstverständlich zugegen sein.
>
> Mit freundschaftlichen Grüßen
> Dr. Thasco von Jäger
> Aussenminister Moncao
>

Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.

