Ich bitte diese Vertragsausarbeitung zu diskutieren! Danke.
Friedensvertrag zwischen Atraverdo und der
Freien Republik Tir Na nÒg
§ 1 Die Vertragspartner erkennen einander als souveräne Staaten an und
stufen Ihre Beziehungen als mindestens "Neutral" oder sinnverwandt ein.
§ 2. Bei Konflikten oder Meinungsverschiedenheiten kann ein beidseitig
anerkannter Drittstaat oder die UVNO als Schlichter eingesetzt werden.
§ 3 Die unterzeichnenden Staaten unterlassen Einmischungen in die
Innenpolitik des anderen Staates.
§ 4 Die Vertragspartner verpflichten sich, militärische, paramilitärische
und geheimdienstliche Aktionen auf dem Territorium des Vertragspartners ohne
dessen Genehmigung zu unterlassen.
§ 5 Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe, gemäß
ihrer jeweiligen Möglichkeiten, bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der
Vertragspartner diese anfordert.
§ 6 Es besteht zu keiner Zeit die Verpflichtung, dem Vertragspartner
militärische oder paramilitärische Hilfe zu leisten.
§ 7 Die Vertragspartner ermöglichen Botschafteraustausch. Die Botschafter
beider Länder erhalten diplomatische Immunität, sofern der Botschafter nicht
auch Bürger des jeweiligen Landes ist.
§ 8 Die Vertragspartner ermöglichen das Einrichten von Botschaften im
eigenen Territorium. Botschaftsgelände ist geschütztes Gebiet und ist
Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat.
Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
§ 9 Dieser Vertrag kann in beidseitigen Einverständnis mit Frist einer
Woche, einseitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
§ 10 Falls Vertragsbrüche vorliegen, kann der Vertrag mit der Frist einer
Woche gekündigt werden, bei Bruch der Artikel 1 oder 4 fristlos. Über
Vertragsbrüche entscheidet ein von beiden Seiten anerkannter Schiedsrichter.
§ 11 Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages müssen die Botschafter
unversehrt in Ihr Heimatland zurückkehren können.
Friedensvertrag zwischen Atraverdo und der
Freien Republik Tir Na nÒg
§ 1 Die Vertragspartner erkennen einander als souveräne Staaten an und
stufen Ihre Beziehungen als mindestens "Neutral" oder sinnverwandt ein.
§ 2. Bei Konflikten oder Meinungsverschiedenheiten kann ein beidseitig
anerkannter Drittstaat oder die UVNO als Schlichter eingesetzt werden.
§ 3 Die unterzeichnenden Staaten unterlassen Einmischungen in die
Innenpolitik des anderen Staates.
§ 4 Die Vertragspartner verpflichten sich, militärische, paramilitärische
und geheimdienstliche Aktionen auf dem Territorium des Vertragspartners ohne
dessen Genehmigung zu unterlassen.
§ 5 Die Vertragspartner verpflichten sich, einander humanitäre Hilfe, gemäß
ihrer jeweiligen Möglichkeiten, bei Naturkatastrophen zu leisten, falls der
Vertragspartner diese anfordert.
§ 6 Es besteht zu keiner Zeit die Verpflichtung, dem Vertragspartner
militärische oder paramilitärische Hilfe zu leisten.
§ 7 Die Vertragspartner ermöglichen Botschafteraustausch. Die Botschafter
beider Länder erhalten diplomatische Immunität, sofern der Botschafter nicht
auch Bürger des jeweiligen Landes ist.
§ 8 Die Vertragspartner ermöglichen das Einrichten von Botschaften im
eigenen Territorium. Botschaftsgelände ist geschütztes Gebiet und ist
Territorium desjenigen Staates, der die Botschaft eingerichtet hat.
Polizeiliche Aktionen sind nur auf Aufforderung zu leisten.
§ 9 Dieser Vertrag kann in beidseitigen Einverständnis mit Frist einer
Woche, einseitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
§ 10 Falls Vertragsbrüche vorliegen, kann der Vertrag mit der Frist einer
Woche gekündigt werden, bei Bruch der Artikel 1 oder 4 fristlos. Über
Vertragsbrüche entscheidet ein von beiden Seiten anerkannter Schiedsrichter.
§ 11 Im Falle einer Kündigung dieses Vertrages müssen die Botschafter
unversehrt in Ihr Heimatland zurückkehren können.