[SIZE=3]Vertrag zur Sicherung dauerhaften Friedens zwischen Tir na nóg und der Republik Hedonesia [/SIZE]
Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit an.
Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.
Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür gesorgt ist, das jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierende" Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.
Artikel 5 - Unterstützungspflicht
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten.
Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von beidseitig anerkannten Drittstaaten oder beidseitig anerkannten mikronationalen Organisationen wie der "United Virtual Nations Organisation" geregelt.
Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.
Artikel 9 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann einseitig gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt hierbei 2 Wochen, Bei beidseitiger Kündigung beträgt diese 1 Woche.
Sollte Vertragsbruch begangen werden, so wird der Vertrag fristlos gekündigt.
Artikel 10 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
unterzeichnet am 7. Mai. 2003 in Droch Aimsir
Tizian Rèvat
Konsul der Republik Hedonesia
Raistlin Majere
Princeps der Republik Hedonesia
Siddhârtha
Großrat der Freien Republik Tir Na nÒg
Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit an.
Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden.
Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür gesorgt ist, das jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muß dafür gesorgt werden, daß die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierende" Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, erlischt der gesamte Vertrag.
Artikel 5 - Unterstützungspflicht
Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer Unterstützung eines anderen Unterzeichners im Konflikt mit Drittstaaten.
Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von beidseitig anerkannten Drittstaaten oder beidseitig anerkannten mikronationalen Organisationen wie der "United Virtual Nations Organisation" geregelt.
Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.
Artikel 9 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann einseitig gekündigt werden, die Kündigungsfrist beträgt hierbei 2 Wochen, Bei beidseitiger Kündigung beträgt diese 1 Woche.
Sollte Vertragsbruch begangen werden, so wird der Vertrag fristlos gekündigt.
Artikel 10 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat eine unbefristete Laufzeit.
unterzeichnet am 7. Mai. 2003 in Droch Aimsir
Tizian Rèvat
Konsul der Republik Hedonesia
Raistlin Majere
Princeps der Republik Hedonesia
Siddhârtha
Großrat der Freien Republik Tir Na nÒg
Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)