Gesetz zur Ordnung der Wirtschaft (GOW)
1. Allgemeines
§ 1 Alle produzierenden, Wert erwirtschaftenden und Dienstleistung anbietenden Gesellschaften sind als Gesellschaften auf Gegenseitigkeit Eigentum des ganzen Volkes.
§ 2 Sie stellen ihre Ware dem ganzen Volk unentgeltlich zur Verfügung und bieten jeder Person, die Staatsbürger im Sinne der Verfassung ist, einen angemessenen Anteil an
§ 3 Deckt das Angebot nicht den tatsächlichen Bedarf, kann die Zuteilung nach Maßgabe der Regierung und des Parlaments reguliert werden.
2. Gesellschaft auf Gegenseitigkeit GaG
§ 1 Jede Waren, Rohstoffe, Dienstleistungen oder Sonstiges anbietende Gesellschaft ist, wenn nicht anders geregelt, als GaG Eigentum des ganzen Volkes.
§ 1a Abweichend von 2 §1 kann eine GaG auch Eigentum einer beschränkten Gruppe von Nutzern, auch nur für die Dauer der Nutzung sein.
§ 2 Andere als unter den §§ 2.1 und 2.1a genannte Formen der Gesellschaft, insbesondere der Aktiengesellschaft sind nicht erlaubt.
3. Regelung von Besitz in ausländischer Hand
§ 1 Die Regierung kann nach Bestätigung durch das Parlament ausländischen Gesellschaften die auf Gewinn ausgerichtete Betätigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlauben, wenn diese
a) ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit diesem Gesetz vollziehen
b) bei Produktion für den Export Einunfünfzig von Hundert der Produktion dem Volke unentgeltlich zuführen
4. Zahlungsmittel
§ 1 Alle Waren und Dienstleistungen stehen dem ganzen Volk unentgeltlich zur Verfügung.
§ 2 Für Reisen in das Ausland stellt die Regierung jedem Bürger pro Tag der Reise die Summe von 250 Batzen zur Verfügung. Höchstens jedoch für 80 Tage im Jahr.
§ 3 Ausländische Besucher haben pro Tag die Summe von 250 Batzen im Voraus in die Verkostungskasse einzuzahlen. Dafür steht Ihnen Kost und Logie und jegliche weitere Dienstleistung frei. Bei Erhalt von Waren und Dienstleistungen erhalten sie Kostenscheine, die bei der Ausreise mit der Vorzahlung verrechnet werden.
1. Allgemeines
§ 1 Alle produzierenden, Wert erwirtschaftenden und Dienstleistung anbietenden Gesellschaften sind als Gesellschaften auf Gegenseitigkeit Eigentum des ganzen Volkes.
§ 2 Sie stellen ihre Ware dem ganzen Volk unentgeltlich zur Verfügung und bieten jeder Person, die Staatsbürger im Sinne der Verfassung ist, einen angemessenen Anteil an
§ 3 Deckt das Angebot nicht den tatsächlichen Bedarf, kann die Zuteilung nach Maßgabe der Regierung und des Parlaments reguliert werden.
2. Gesellschaft auf Gegenseitigkeit GaG
§ 1 Jede Waren, Rohstoffe, Dienstleistungen oder Sonstiges anbietende Gesellschaft ist, wenn nicht anders geregelt, als GaG Eigentum des ganzen Volkes.
§ 1a Abweichend von 2 §1 kann eine GaG auch Eigentum einer beschränkten Gruppe von Nutzern, auch nur für die Dauer der Nutzung sein.
§ 2 Andere als unter den §§ 2.1 und 2.1a genannte Formen der Gesellschaft, insbesondere der Aktiengesellschaft sind nicht erlaubt.
3. Regelung von Besitz in ausländischer Hand
§ 1 Die Regierung kann nach Bestätigung durch das Parlament ausländischen Gesellschaften die auf Gewinn ausgerichtete Betätigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlauben, wenn diese
a) ihre Geschäftstätigkeit im Einklang mit diesem Gesetz vollziehen
b) bei Produktion für den Export Einunfünfzig von Hundert der Produktion dem Volke unentgeltlich zuführen
4. Zahlungsmittel
§ 1 Alle Waren und Dienstleistungen stehen dem ganzen Volk unentgeltlich zur Verfügung.
§ 2 Für Reisen in das Ausland stellt die Regierung jedem Bürger pro Tag der Reise die Summe von 250 Batzen zur Verfügung. Höchstens jedoch für 80 Tage im Jahr.
§ 3 Ausländische Besucher haben pro Tag die Summe von 250 Batzen im Voraus in die Verkostungskasse einzuzahlen. Dafür steht Ihnen Kost und Logie und jegliche weitere Dienstleistung frei. Bei Erhalt von Waren und Dienstleistungen erhalten sie Kostenscheine, die bei der Ausreise mit der Vorzahlung verrechnet werden.