Gesetz zur Regelung der Durchführung von Wahlen zum Parlamentarischen Rat und den Parlamentarischen Bezirksratsversammlungen sowie des Oberrates (GzDW)
§ 1 Die Amtsperiode der Parlamente beträgt 4 Monate. Alle vier Monate finden Wahlen zu den Parlamenten der Freien Republik und der Bezirke statt.
§ 2 Alle wahlberechtigten Bürger, die an der Wahl teilnehmen wollen, haben sich für die Wahl in einer geeigneten, vom Großrat verwalteten eGroup registrieren zu lassen.
§ 3 Diese eGroup muß mindestens eine Woche vor der Wahl für mindestens 7 Tage zur Registrierung zugänglich sein.
§ 4 Zur Wahl stehen die registrierten und zur Wahl zugelassenen Parteien und unabhängigen Kandidaten für die Sitze im Parlamentarischen Rat oder den Parlamentarischen Bezirksratsversammlungen.
§ 5 Die Bezirksparlamente werden nach den Regeln der Verfassung gewählt. Wahlen müssen statt finden, wenn die Bürgerzahl eines Bezirkes mehr als 10 beträgt und mindestens 4 Bürger des Bezirkes zur Wahl kandidieren. Mitglieder des Parlamentarischen Rates dürfen nicht zugleich Mitglied eines Bezirksparlamentes sein.
§ 6 Die Wahlgänge zu den Parlamenten dauern 7 Tage.
§ 7 Vorgezogene Neuwahlen finden auf die gleiche Weise statt.
§ 7a Bei Rücktritt oder Tod oder Austritt aus dem Staat oder unentschuldigter Inaktivität für länger als 8 Tage des Oberrates bestimmt der Parlamentarische Rat für den Rest der Ligislaturperiode einen Nachfolger mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Dies kann auch durch ein konstruktives Mißtrauensvotum geschehen.
§ 7b Kommt in den Fällen von § 7a keine Neuwahl innerhalb einer Woche zu Stande, gilt der Parlamentarische Rat als aufgelöst und Neuwahlen innerhalb von 10 Tagen haben statt zu finden.
§ 1 Die Amtsperiode der Parlamente beträgt 4 Monate. Alle vier Monate finden Wahlen zu den Parlamenten der Freien Republik und der Bezirke statt.
§ 2 Alle wahlberechtigten Bürger, die an der Wahl teilnehmen wollen, haben sich für die Wahl in einer geeigneten, vom Großrat verwalteten eGroup registrieren zu lassen.
§ 3 Diese eGroup muß mindestens eine Woche vor der Wahl für mindestens 7 Tage zur Registrierung zugänglich sein.
§ 4 Zur Wahl stehen die registrierten und zur Wahl zugelassenen Parteien und unabhängigen Kandidaten für die Sitze im Parlamentarischen Rat oder den Parlamentarischen Bezirksratsversammlungen.
§ 5 Die Bezirksparlamente werden nach den Regeln der Verfassung gewählt. Wahlen müssen statt finden, wenn die Bürgerzahl eines Bezirkes mehr als 10 beträgt und mindestens 4 Bürger des Bezirkes zur Wahl kandidieren. Mitglieder des Parlamentarischen Rates dürfen nicht zugleich Mitglied eines Bezirksparlamentes sein.
§ 6 Die Wahlgänge zu den Parlamenten dauern 7 Tage.
§ 7 Vorgezogene Neuwahlen finden auf die gleiche Weise statt.
§ 7a Bei Rücktritt oder Tod oder Austritt aus dem Staat oder unentschuldigter Inaktivität für länger als 8 Tage des Oberrates bestimmt der Parlamentarische Rat für den Rest der Ligislaturperiode einen Nachfolger mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Dies kann auch durch ein konstruktives Mißtrauensvotum geschehen.
§ 7b Kommt in den Fällen von § 7a keine Neuwahl innerhalb einer Woche zu Stande, gilt der Parlamentarische Rat als aufgelöst und Neuwahlen innerhalb von 10 Tagen haben statt zu finden.