Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit und der Verfassungsorgane

  • [Inneres und Justiz]

    Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit und der Verfassungsorgane

    Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit und der Verfassungsorgane

    § 1 Verboten ist die öffentliche Verächtlichmachung und Beleidigung der Ehre, Würde oder des Ansehens jeder natürlichen Person. Hier findet das Recht auf freie Äußerung der Meinung seine Grenzen.

    § 1a Geschützt ist das Ansehen und die Würde aller Verfassungsorgane der Freien Republik Tir Na nÒg und der in der Freien Republik akreditierten fremden Mächte. Wer diese herabwürdigt oder beleidigt wird bestraft.

    § 2 Wer gegen dieses Gesetz verstößt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Monat aber höchstens 12 Monaten oder der zeitlich befristeten oder unbefristeten, ganzen oder teilweisen Entziehung staatsbürgerlicher Rechte oder Geldstrafe bestraft.