Gesetz zur Regelung der Medien
§ 1 Über die Zulassung von Medien entscheidet das AfG nach Antrag des Herausgebers auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Verfassung und stellt die entsprechenden Lizenzen aus oder lehnt diese ab.
§ 2 Jeder, der die Verfassung der FR Tir und seine Gesetze anerkennt und achtet, darf in der FR Tir Medien unterhalten.
§ 3 Medien im Sinne dieses Gesetzes sind unregelmäßig oder periodisch erscheinende Druckerzeugnisse aller Art, Rundfunk- oder TV-Sender oder Veröffentlichungen im Internet.
§ 4 Herausgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die für den Inhalt und die Veröffentlichung der Medien verantwortlich sind.
§ 5 Lizenzen können jederzeit widerrufen werden, vor allem, wenn folgende Tatbestände einzeln oder im Ganzen erfüllt werden:
a) Bei Verunglimpfung der FR Tir, seiner Verfassung seiner Institutionen oder seiner Körperschaften.
b) Bei der Verbreitung faschistischen Gedankengutes.
c) Bei Aufruf zum Rassenhaß oder Krieg, zur Beseitigung der Ordnung oder Gewalt
d) Bei schweren ehrverletzenden Verunglimpfungen von Personen oder Bevölkerungsgruppen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung nachhaltig zu stören
e) Bei erwiesen unwahrer Berichterstattung.
§ 6 Jede in den Medien genannte Person oder Institution hat das Recht auf eine Gegendarstellung, die in gleicher Art und Weise zu veröffentlichen ist, wie die Nennung, die zu einer Gegendarstellung führt.
§ 1 Über die Zulassung von Medien entscheidet das AfG nach Antrag des Herausgebers auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Verfassung und stellt die entsprechenden Lizenzen aus oder lehnt diese ab.
§ 2 Jeder, der die Verfassung der FR Tir und seine Gesetze anerkennt und achtet, darf in der FR Tir Medien unterhalten.
§ 3 Medien im Sinne dieses Gesetzes sind unregelmäßig oder periodisch erscheinende Druckerzeugnisse aller Art, Rundfunk- oder TV-Sender oder Veröffentlichungen im Internet.
§ 4 Herausgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Personen, die für den Inhalt und die Veröffentlichung der Medien verantwortlich sind.
§ 5 Lizenzen können jederzeit widerrufen werden, vor allem, wenn folgende Tatbestände einzeln oder im Ganzen erfüllt werden:
a) Bei Verunglimpfung der FR Tir, seiner Verfassung seiner Institutionen oder seiner Körperschaften.
b) Bei der Verbreitung faschistischen Gedankengutes.
c) Bei Aufruf zum Rassenhaß oder Krieg, zur Beseitigung der Ordnung oder Gewalt
d) Bei schweren ehrverletzenden Verunglimpfungen von Personen oder Bevölkerungsgruppen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung nachhaltig zu stören
e) Bei erwiesen unwahrer Berichterstattung.
§ 6 Jede in den Medien genannte Person oder Institution hat das Recht auf eine Gegendarstellung, die in gleicher Art und Weise zu veröffentlichen ist, wie die Nennung, die zu einer Gegendarstellung führt.