Strafgesetzbuch Teil II
§ 1 Das Gericht setzt bei einem Schuldspruch eine angemessene Strafe fest, besonders bei
a) Rechtsverstößenen gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Verfassung der FR
b) versuchter oder vollzogener, mißbräuchlicher Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung der Kommunikation der FR (Foren, Gästebücher, Chaträume, eGroups)
c) versuchter oder vollzogener, unauthorisierter Veränderung oder Unerreichbarmachung der Seiten der FR
d) versuchter oder vollzogener Agression gegen die FR oder einzelner oder mehrerer Bürger der FR durch Viren, Massenmails oder anderer geeigneter Methoden der virtuellen Schädigung
e)Besonders gefährlicher und gezielter Ausnutzung von Gesetzeslücken, die dazu geeignet sind, die Ehre, das Ansehen oder die Existenz der FR oder seiner Verfassungsorgane stark zu beeinträchtigen
f) Aufruf zur, dem Versuch oder dem Vollzug der Störung der öffentlichen Ordnung und des Friedens
g) der Propagierung oder dem Versuch der Propagierung faschistischen Gedankengutes
§ 2 Als Strafmaß stehen folgende Sanktionen oder Kombinationen daraus zur Verfügung:
a) Geldstrafe
b) befristetes oder unbefristetes Redeverbot in den Foren, Gästebüchern, Chaträumen und eGroups der FR.
c) befristete oder unbefristete Entziehung einzelner oder sämtlicher staatsbürgerlichen Rechte.
d) Entzug der Staatsbürgerschaft
§ 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat bei einer Anklage bei Prozeßbeginn ein nach diesem Gesetz angemessenes Strafmaß zu fordern und dies ausführlich auf Grund der Gesetze und der Verfassung zu begründen.
§ 4 Das Gericht sorgt für einen fairen Prozeß und setzt bei einer Verurteilung ein nach diesem Gesetz festgelegtes, angemessenes Strafmaß fest.
§ 5 In die Festlegung des Strafmaßes haben folgende Gesichtspunkte maßgeblich einzufließen:
a) Verhalten und Lebenslauf des oder der Verurteilten seit ihrer Wohnsitzaufnahme in der FR.
b) Bereitschaft zur Kooperation und Aufklärung des Umstandes während des Prozesses.
c) Prognose über das langfristige Verhalten des oder der Verurteilten nach Ende des Prozesses.
d) Schwere des Vergehens und seine Folgen
e) Wirkung der Tat und seiner Folgen auf die Öffentlichkeit.
§ 1 Das Gericht setzt bei einem Schuldspruch eine angemessene Strafe fest, besonders bei
a) Rechtsverstößenen gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Verfassung der FR
b) versuchter oder vollzogener, mißbräuchlicher Benutzung, Beschädigung oder Zerstörung der Kommunikation der FR (Foren, Gästebücher, Chaträume, eGroups)
c) versuchter oder vollzogener, unauthorisierter Veränderung oder Unerreichbarmachung der Seiten der FR
d) versuchter oder vollzogener Agression gegen die FR oder einzelner oder mehrerer Bürger der FR durch Viren, Massenmails oder anderer geeigneter Methoden der virtuellen Schädigung
e)Besonders gefährlicher und gezielter Ausnutzung von Gesetzeslücken, die dazu geeignet sind, die Ehre, das Ansehen oder die Existenz der FR oder seiner Verfassungsorgane stark zu beeinträchtigen
f) Aufruf zur, dem Versuch oder dem Vollzug der Störung der öffentlichen Ordnung und des Friedens
g) der Propagierung oder dem Versuch der Propagierung faschistischen Gedankengutes
§ 2 Als Strafmaß stehen folgende Sanktionen oder Kombinationen daraus zur Verfügung:
a) Geldstrafe
b) befristetes oder unbefristetes Redeverbot in den Foren, Gästebüchern, Chaträumen und eGroups der FR.
c) befristete oder unbefristete Entziehung einzelner oder sämtlicher staatsbürgerlichen Rechte.
d) Entzug der Staatsbürgerschaft
§ 3 Die Generalstaatsanwaltschaft hat bei einer Anklage bei Prozeßbeginn ein nach diesem Gesetz angemessenes Strafmaß zu fordern und dies ausführlich auf Grund der Gesetze und der Verfassung zu begründen.
§ 4 Das Gericht sorgt für einen fairen Prozeß und setzt bei einer Verurteilung ein nach diesem Gesetz festgelegtes, angemessenes Strafmaß fest.
§ 5 In die Festlegung des Strafmaßes haben folgende Gesichtspunkte maßgeblich einzufließen:
a) Verhalten und Lebenslauf des oder der Verurteilten seit ihrer Wohnsitzaufnahme in der FR.
b) Bereitschaft zur Kooperation und Aufklärung des Umstandes während des Prozesses.
c) Prognose über das langfristige Verhalten des oder der Verurteilten nach Ende des Prozesses.
d) Schwere des Vergehens und seine Folgen
e) Wirkung der Tat und seiner Folgen auf die Öffentlichkeit.