Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)

  • [aufgehoben]

    Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)

    Aufgehoben durch Beschluss des neuen Parteiengesetzes am 06.04.2017


    Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)

    §1 Parteien als Sammlungen von Menschen ähnlicher politischer Überzeugung sind Bestandteil der parlamentarischen Demokratie und wirken an der politischen Willensbildung mit.

    §2 Parteien bedürfen der Zulassung durch den Rat der Gerechtigkeit. Ihnen darf diese Zulassung nur nach Verstoß gegen die Bestimmungen in §3 dieses Gesetzes verwehrt oder entzogen werden.

    §3a Parteien in der Freien Republik müssen sich zur Verfassung des Staates, seinen Bestand als solchem, dem Sozialismus, dem Pazifismus, dem Antifaschismus sowie der sozialistischen Volksdemokratie bekennen.
    §3b Jede Partei muss sich ein Statut und ein Programm geben. Sie hat sich demokratisch zu organisieren und allen Mitgliedern ein gleiches Mitsprache- und Gestaltungsrecht zu geben.
    §3c Jeder Bürger der Freien Republik darf in maximal einer Partei Mitglied sein.
    §3d Es darf keine 2 Parteien mit ähnlichem Namen geben.

    §4 Jede Partei hat eine Person oder ein Gremium zu bestimmen, welches die Partei gegenüber den staatlichen Autoritäten und der Öffentlichkeit nach außen vertritt und für sie spricht.

    §5 Parteien als Fundament der parlamentarischen Demokratie haben Anspruch auf die Unterstützung des Staates, um ihnen in gleicher Form die öffentliche Arbeit zu ermöglichen. Dies zeigt sich insbesondere durch die kostenlose zur Verfügungsstellung von Foren.
    §6 Den Parteien obliegt es als einzige zu den Wahlen der Parlamente, die Listen der Wahlvorschläge nach internen demokratischen Methoden aufzustellen und dem Bürger als Listenvorschlag zur Wahl zu stellen.