Verfassungsvorschlag

    Soll eine Umbenennung in der Verfassung verankert werden?

    Also lest einfach die Präambel und sagt ob es eine fixe Idee von mir oder wirklich was sinnvolles ist.

    Ansonsten her nochmal die Ankündigung, daß diese Verfassung parallel zur Wahl abgestimmt werden wird. Also ab äh Dienstag genau ab dem 1.4.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    soll das in die Präambel rein oder nur für unser KFZ Kennzeichen bei der UVNO angegeben werden?


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Hallo Leuts,

    anbei der nun hoffentlich finale Entwurf. Ich konnte es mir nicht nehmen lassen nochmal ein paar Änderungen vorzunehmen.

    Sollte von euch nichts kommen wird dieser am Dienstag zur Volksabstimmung gestellt. Ihr habt also noch das WE Zeit ;)

    sg Sid



    Änderungen:

    - 2. Abschnitt Artikel 11 zu Artikel 8 verschoben

    - 16c neu eingefügt

    - 20c komplett neu ich finde das ziemlich wichtig, eventuell kann man das auch über einen Vertreter regeln, der OVR oder der Großdruide?

    - 21c Quorum von 20 auf 10% gesenkt

    - 31 und 32 getauscht, 31b gestrichen (das war die Beschränkung was ein Parlamentspräsident alles nicht sein darf, jetzt darf er alle Ämter parallel haben)

    - neues 31b ;)

    - neues 33b (kein Stimmrecht)

    - 34b 37c neu

    - 38b neu !!!

    - 39 geändert

    + einige Korrekturen von Kleinigkeiten


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    [SIZE=3]Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg[/SIZE]


    I. Land und Volk

    Artikel 1
    Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt selbst und unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.

    Artikel 2
    Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.


    II. Die Grundrechte

    Artikel 3
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.

    Artikel 4
    Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet. Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

    Artikel 5
    Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.

    Artikel 6
    Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.

    Artikel 7
    Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.

    Artikel 8
    Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.

    Artikel 9
    Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.

    Artikel 10
    Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt durch staatliche Fürsorge gewährt. Er darf es nicht gegen das Wohle des Volkes oder der Natur einsetzen. Die Heiligkeit der großen Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches in- oder ausländische Eigentum in der Freien Republik kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz auch entschädigungslos in Gemeineigentum überführt werden. In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.

    Artikel 11
    Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Beim Verstoß eines Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Rat der Gerechtigkeit die Bürgerschaft aberkennen.

    Artikel 12
    Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.


    III. Willensbildung und Verwaltung

    Artikel 13
    Die Freie Republik ist ein sozialistisches Land der parlamentarischen Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen durch Wahlen und Volksabstimmungen kund und entscheidet so über alle Fragen des Lebens.
    Artikel 13b
    Jeder Amts- und Würdenträger der Freien Republik ist an diese Verfassung und die Gesetze der Freien Republik gebunden. Verstöße ahndet der Rat der Gerechtigkeit.
    Vor der Amtsübernahme muss folgender Eid geleistet werden:

    "Ich gelobe der Freien Republik Tir Na nÒg, seiner Verfassung, seinen Institutionen, dem Volk, dem Sozialismus sowie der Großen Mutter Natur Treue. Ich verspreche, sie tapfer zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohlergehen zu mehren und Schaden abzuwenden."


    A. der Großrat

    Artikel 14
    Der Großrat ist das weise Oberhaupt der Freien Republik. Er ist dem ganzen Volke verpflichtet und wacht über die Einheit, den Bestand und die Grundlagen der Feien Republik.
    Artikel 14b
    Er sitzt dem Großen Rat, dem höchsten Gremium der Freien Republik, vor.
    Artikel 14c
    Der Großrat ist in allen legislativen Institutionen und Räten beratendes Mitglied. Er darf von keinen Sitzungen ausgeschlossen werden.

    Artikel 15
    Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das Begnadigungsrecht, der Nachrichtendienst AfG, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Der Großrat kann in Einzelfällen die internationale Vertretung der Freien Republik für sich beanspruchen.

    Artikel 16
    Zum Großrat kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger der Freien Republik ist. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bürger der Freien Republik auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
    Artikel 16b
    Der Großrat darf nicht zugleich Großdruide oder Volksdruide, Staatsratsmitglied oder Generalvolksanwalt sein.
    Artikel 16c
    Der Großrat kann durch eine Volksabstimmung vorzeitig seines Amtes enthoben werden. In diesem Falle müssen binnen 14 Tagen Neuwahlen eingeleitet werden.
    Artikel 16d
    Der Großrat leistet seinen Eid im Großen Rat.

    Artikel 17:
    Der Großrat ernennt und vereidigt die gewählten Volksvertreter, den vom Parlament gewählten Generalvolksanwalt, den Obervolksrat und dessen Volksräte.

    Artikel 18
    Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Parlamentarischen Rat beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
    Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.

    Artikel 19
    Der Großrat kann den amtierenden Obervolksrat entlassen, wenn das Parlament den vom Großrat vorgeschlagenen Kandidaten mit absoluter Mehrheit zum neuen Obervolksrat wählt.

    Artikel 20
    Alle Gesetze und Verträge der Freien Republik bedürfen der Ratifizierung des Großrates, diese hat spätestens 1 Woche nach deren Beschluss zu erfolgen.
    Artikel 20b
    Der Großrat kann die Unterzeichnung eines vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Gesetzes ablehnen und ihn zur Volksabstimmung stellen.
    Artikel 20c
    Sollte der Großrat kein Veto einlegen tritt das Gesetz nach 1 Woche automatisch in Kraft.

    Artikel 21
    Der Großrat kann jederzeit eine Volksabstimmung einleiten. Diese beginnt nach einer 7-tägigen Diskussion im Großen Rat. Die Abstimmungsdauer wird vom Großrat festgelegt und muss mindestens 5 Tage betragen. Die Bürger müssen sowohl zur Diskussion also auch zur Wahl rechtzeitig per Mail eingeladen werden.
    Artikel 21b
    Ein abgelehntes Gesetz kann nach 6 Monaten, wenn sich die Sach- oder Diskussionsgrundlage grundsätzlich verändert haben oder es die Dringlichkeit erfordert erneut eingebracht werden.
    Artikel 21c
    Der Großrat muss eine Volksabstimmung starten, wenn dies mindestens 10% der Bürger fordern.
    Artikel 21d
    Durch eine Volksabstimmung sind alle Würden- und Mandatsträger sowie Räte, außer den Clanräten und dem von ihm gewählten Großdruiden abwähl- bzw. auflösbar.

    Artikel 22
    Der Großrat ernennt und vereidigt die von den Bezirksbürgerräten gewählten Bezirksräte und kann sie bei Untätigkeit entlassen und eine Neuwahl anordnen.

    Artikel 23
    Der Großrat darf Teile seiner Aufgabengebiete an Großratssekretäre delegieren.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    B. der Clanrat

    Artikel 24
    Der Clanrat hat in allen Fragen, die die Clans, ihre Gründung bzw. Auflösung betreffen, sowie bei Clanstreitigkeiten die alleinige Kompetenz. Er setzt sich aus den Clan Vätern bzw. Müttern oder anderen von den Clans entsandten Vertretern zusammen. Jeder Clan hat genau eine Stimme. Den Vorsitz führt der Großdruide.

    Artikel 25
    Der Clanrat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden.
    Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater bzw. Clanmutter ist und der nicht eines der folgenden Ämter innehat: Großrat, Obervolksrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Clanrates auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
    Artikel 25b
    Der Clanrat kann dem Großdruiden jederzeit das Vertrauen entziehen, in dem es einen neuen Großdruiden wählt.
    Artikel 25c
    Der Großdruide leistet seinen Eid im Großen Rat.

    Artikel 26
    Der Großdruide ist der oberste Richter der Freien Republik und trägt dafür Sorge, dass die Werte und die Grundordnung der Freien Republik erhalten bleiben. Er leitet die Sitzungen im Rat der Gerechtigkeit, dem höchsten Gerichtshof der Freien Republik. Dieser wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Freien Republik.
    Artikel 26b
    Der Großdruide kann dem Parlamentarischen Rat maximal 4 Volksdruiden vorschlagen, die ihm als gleichberechtigte Schöffen zur Seite gestellt werden können. Ein Volksdruide darf nicht zugleich Großrat, Obervolksrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt sein. Sollte sich so eine ungerade Anzahl von Druiden ergeben, zählt die Stimme des Großdruiden doppelt.

    Artikel 27
    Der Rat der Gerechtigkeit kann alle in der Freien Republik beschlossenen Entscheidungen rückgängig machen, so sie gegen die Verfassung oder geltendes Recht verstoßen. Auch kann er alle Würdenträger entlassen, wenn sie gegen Verfassung oder Gesetze verstoßen. Er hat das Recht bei schweren Verstößen die Bürgerrechte abzuerkennen.
    Artikel 27b
    Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.


    C. Der Parlamentarische Rat

    Artikel 28
    Der Parlamentarische Rat ist die gesetzgebende Gewalt in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus mindestens 5 gewählten Volksvertretern zusammen.
    Artikel 28b
    Gesetze dürfen von allen Volksvertretern, Staatsratsmitgliedern sowie vom Großrat eingebracht werden.

    Artikel 29
    Der Parlamentarische Rat wird alle 4 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
    Kandidieren dürfen alle vom Rat der Gerechtigkeit zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
    Artikel 29b
    Der Parlamentarische Rat kann sich auflösen, wenn mindestens 50% der Volksvertreter dafür stimmen.

    Artikel 30
    Die Wahlen zur Volksvertreterversammlung werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Parlamentarischen Rat eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann nur mit 2/3 Mehrheit überstimmt werden.

    Artikel 31
    Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte einen Parlamentarischen Ratspräsidenten.
    Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte.
    Artikel 31b
    Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates.

    Artikel 32
    Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
    Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
    Artikel 32b
    Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines neuen seines Amtes entheben.
    Artikel 32c
    Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.

    Artikel 33
    Der Parlamentarische Rat kann Räte einberufen, denen in bestimmten Sachgebieten eine vorbereitende Kompetenz sowie ein eigenes Verordnungsrecht übertragen werden.
    Artikel 33b
    Die Besetzung des Rates ist frei, jedoch müssen mindestens der zuständige Volksrat, bzw. der Obervolksrat sowie der Großrat beratende Mitglieder sein.


    D. Der Staatsrat

    Artikel 34
    Der Großrat schlägt dem Parlamentarischen Rat einen Obervolksrat vor, erhält dieser nicht die absolute Mehrheit der Stimmen findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem jeder Volksvertreter einen Kandidaten vorschlagen darf. Findet nach 2 weiteren Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit, so genügt im vierten Wahlgang eine relative Mehrheit.
    Artikel 34b
    Ein Obervolksrat darf nicht zugleich Großrat, Generalvolksanwalt, Groß- oder Volksdruide sein.

    Artikel 35
    Die Amtszeit des Obervolksrates endet mit der des Parlamentarischen Rates oder indem der Parlamentarische Rat einen Nachfolger wählt. Ein konstruktiver Misstrauensantrag kann von allen Volksvertretern und dem Großrat gestellt werden.

    Artikel 36
    Der Obervolksrat ist der zweithöchste Repräsentant des Staates und leitet den Staatsrat. Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

    Artikel 37
    Der Obervolksrat schlägt dem Parlamentarischen Rat seinen Staatsrat vor. Nach zweimaliger Ablehnung eines Volksratskandidaten darf dieser in dieser Legislatur nicht mehr nominiert werden.
    Artikel 37b
    Die Mitglieder des Staatsrates leiten im Rahmen der ihnen vom Obervolksrat vorgegebenen Richtlinien ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Sie können vom Parlament oder vom Obervolksrat jederzeit, auch ohne einen Nachfolger zu wählen, abgerufen werden.
    Artikel 37c
    Ein Volksrat darf nicht zugleich Großrat, Generalvolksanwalt, Groß- oder Volksdruide sein.


    E. Die Bezirksräte

    Artikel 38
    Der Bezirksbürgerrat kann sich einen Bezirksrat wählen. Die Einzelheiten sind alleinige Sache des Bezirks.
    Artikel 38b
    Dazu hat der Bezirksbürgerrat ein Bezirkswahlgesetz zu beschließen, welches den demokratischen Ablauf der Wahlen sowie die Aufgaben und Rechte des Bezirksrates fest schreibt. Dieses bedarf der Gegenzeichnung durch den Großdruiden.

    Artikel 39
    Der Bezirksrat ist für die Außendarstellung des Bezirkes verantwortlich. Er legt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die seinen Bezirk betreffen, erster Ansprechpartner. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates.
    Artikel 39b
    Er hält mindestens einmal im Quartal einen Bericht über die Entwicklungen seines Bezirks im Großen Rat.


    IV Notstandsgesetzgebung

    Artikel 40
    Der Großrat kann bei einer Bedrohung der Freien Republik durch innere oder äußere Feinde den Notstand ausrufen. Man unterscheidet zwischen äußerem Notstand (Krieg) und innerem Notstand (Aufruhr und Naturkatastrophen)

    Artikel 41
    Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.

    Artikel 42
    Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.

    Artikel 43
    Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
    Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
    Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
    Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
    wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

    Artikel 44
    Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.

    Artikel 45
    Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
    Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
    Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.


    V. Schlussbestimmungen

    Artikel 46
    Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen in einer Volksabstimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    Artikel 46b
    Verfassungsänderungen, die den Bestand als Staat aufheben, bzw. die Abschnitte „Land und Volk“ sowie „Die Grundrechte“ im Wesensgehalt verändern sind nicht zulässig.

    Artikel 47
    Der Hohe Rat ist die höchste moralische Instanz, er wacht über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Hohe Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
    Artikel 47b
    Entscheidungen des Hohen Rates können nur einstimmig gefällt werden.
    Artikel 47c
    Aufnahmen in den Hohen Rat können nur auf Vorschlag des Hohen Rates durch Volksabstimmung geschehen.
    Artikel 47d
    Mitglieder des Hohen Rates sind Axel und Siddhârtha.

    Artikel 48
    Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Also bin mit dem Verfassungsvorschlag eigentlich einverstanden, nur ein paar Änderungen, Äußerungen von mir:

    Die Namensänderung fehlt!

    Artikel 20b

    Der Großrat kanndurch ein Veto die Unterzeichnung eines vom PR beschlossenen Gesetzes ablehnen und es zur Volksabstimmung stellen.

    Artikel 20c
    Ergänzen durch folgendes, Wortlaut kann verändert werden:
    Dies kann auch durch den Großdriuden erfolgen, bedarf aber nach spätestens 7 weiteren Tagen einer Bestätigung durch den Großrat.

    Artikel 44
    Ich finde man kann die Grundrechte nicht vollständig aufheben, es müssen ausnahmen bleiben, z.B. Rede-undPressefreiheit.

    Artikel 47
    Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so muss der Notstand ausgerufen werden und der Hohe Rat kann erforderliche Maßnahmen ergreifen.
    >>> Die Namensänderung fehlt!

    Da es dazu nur 1 Meinung gab ist es auf Eis gelegt.

    >>> Artikel 20b
    >>> Der Großrat kanndurch ein Veto die Unterzeichnung eines vom PR beschlossenen Gesetzes ablehnen und es zur Volksabstimmung stellen.

    Das mit dem Veto ist nicht notwendig, aber ändert ja nichts am Inhalt letzteres ist sehr richtig.

    >>> Artikel 20c
    >>> Ergänzen durch folgendes, Wortlaut kann verändert werden: Dies kann auch durch den Großdriuden erfolgen, bedarf aber nach spätestens 7 weiteren Tagen einer Bestätigung durch den Großrat.

    Hmpf also das macht alles zu komplex, das geht den Großdruiden eh nichts an, ich würde es nicht übernehmen.

    >>> Artikel 44
    >>> Ich finde man kann die Grundrechte nicht vollständig aufheben, es müssen ausnahmen bleiben, z.B. Rede-undPressefreiheit.

    Diese Artikel sind aus alten Zeiten und naja es sieht vor, daß in Notfällen so etwas möglich sein muß. Es tritt ja nicht automatisch in Kraft.
    Aber zB Pressefutzis will ich auch wegsperren dürfen wenn sie durch ihre Arbeit Spionage für den Feind tun.

    >>> Artikel 47
    >>> Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so muss der Notstand ausgerufen werden und der Hohe Rat kann erforderliche Maßnahmen ergreifen.

    Ne da bin ich dagegen, das ist kein Notstand, denn der Hohe Rat handelt unabhängig von der Verfassung. Es ist also eine Stufe höher als ein Notstand. Also Notstand ist simon bei Art.47 wird simoff gehndelt.


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    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Also das mit dem neuen Namen muss unbedingt rein!

    Beim Notstand darf nicht die Redefreiheit und andere den menschen betreffende Grundrechte aufgehoben werden!!!

    Artikel 20c, ok das ziehe ich zurück.... *grummel*

    Bei den anderen Sachen müssen wir nochmal reden..

    Artikel 47 die Änderungen müssen beraten werden, auch Artikel 44 bedarf der Überarbeitung!
    Ergebnisprotokoll Gipfel TomRasmus und Sid:

    zu 1. Namensänderung
    Erstmal bis nach der Wahl und Volksabstimmung verschoben. Ziel ist eine breitere Diksussion dazu.

    zu 2. Umformulierung Veto
    Vom Antragsteller übernommen

    zu 3. Großdruide kann Gesetze stellvertretend für den Großrat in Kraft setzen
    zurückgezogen

    zu 4. Einschränkung der Grundrechte im Ausnahmezustand
    Das wird noch weiter diskutiert aber es könnte sein, daß es darauf hinaus läuft: Artikel 3, 4, 6, 7,8 dürfen nicht aufgehoben werden und die Versammlungsfreiheit und Redefreiheit dürfen nicht eingeschränkt werden

    zu 5. Hoher Rat soll formal Notstand erklären, auch wenn es ein simoff Gremium ist.
    Also Kompromiss: Der Notstand wird ausgerufen und danach als eine Art 2. Stufe kann der Großrat dem Hohen Rat die Geschicke in die Hand geben.


    Also to do:
    1. Diskussion über 4.
    2. Ausformulierunfg der Änderungen.

    Ende der Frist: Montag 23:00 Uhr !!!


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
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    also ich bin mit der notstandsregelung wie sie die verfassung vorsieht zufrieden .. allerdings teile ich tomrasmus' sorgen um unsere grundrechte.

    daher sollen nicht alle grundrechte außer kraft gesetzt werden dürfen sondern nur einige wenige .. das wären für mich:

    - alle Grundrechte unter Artikel 5
    - die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
    - das Recht auf Eigentum.

    alle anderen grundrechte sind viel zu wichtig als das sie (recht auf leben, abschaffung der folter) außer kraft gesetzt werden dürften.
    So, melde ich mich hier auch mal zu Wort...
    Hab den Vorschlag gerade erst überflogen, blick aber noch nicht ganz durch. Bei einem Punkt bin ich mir jedoch sicher:
    Die Grundrechte dürfen auch im Notstand AUF KEINEN FALL eingeschränkt werden! Kein Grundrecht darf es, ich stimmte TomRasmus völlig zu.
    Ich werde mich weiter damit beschäftigen und vielleicht später noch etwas dazu schreiben.

    Tárion
    Ach ja, mir fällt noch etwas ein:
    Ich habe mir beim durchlesen zwar Notizen gemacht, die sind aber so verworren, dass ich selbst nicht mehr durchblicke. Es wäre für Alle glaube ich eine große Hilfe, wenn man dazu eine Grafik erstellen würde.
    /simoff Ich weiss nicht, ob ihr die kennt, aber wir kriegen die immer in der schule /simon
    Könntest du das ganze mal vereinfacht skizzieren, Sid, mit den Institutionen (wer wen wählt/ernennt/entlässt/usw. mit pfeilen kennzeichnen). Ich bastle dann eine Infografik daraus. Ich werde das auch selbst mal probieren...

    Mit sozialistischen Grüßen,
    Tárion
    hm also so eine Skizze habe ich mal gemacht, aber die online zu stellen bringt nichts, da es Merkmals Tirs ist eine ausführliche Gewaltenverschränkung zu haben, auf Deutsch da sieht keiner durch ;)
    (Außerdem könnte ich zZt auch gar nicht soviel Zeit aufbringen)

    Dennoch sollte es sowas (in vereinfachter Form) mal geben, ich nehme mir das langfristig vor.

    Aber um die Insitutionen geht es bei der Reform doch weniger, oder besteht Bedarf das Paket nochmal aufzuschnüren?
    Also will keine Diskussion abwürgen von mir aus laßt es uns tun.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Sieht schon sehr gut aus, danke für die Arbeit auch die Farben gefallen mir 8)

    Also der Staatsrat ist die Executive, der Ckanrat die Legislative.

    Der Grossrat schlägt den OVR vor. Der PR wählt diesen dann.

    Der Clanrat wählt den (ähhm wie hieß der nochmal sid?)

    Und dann gibbet noch den Volksanwalt und den Volksstaatsanwalt.
    Also graphisch ist das super gelöst, das muß unbedingt auf unseren Pavillion ;)

    Aber ich muß Tom kurz korrigieren:

    - Der Clanrat ist keine Legislative, sondern die Clanversammlung, also er regelt das Clanwesen.
    Außerdem wählen sie den Großdruiden (Leider zur Zeit nicht) der Oberster Richter ist und sich noch bis 4 Volksdruiden an die Seiten bestellen kann. (Das Parlament wählt diese wenn ich mich recht entsinne)

    - "Volksanwalt" und "Volksstaatsanwalt"
    also ich glaube diese Posten gibt es nicht soindern nur einen Generalvolksanwalt

    Ergänzungen kommen wohl erst Ostern.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: