Verfassungsvorschlag

    Verfassungsvorschlag

    Liebe Leute,
    ich verstehe das es nicht leicht ist und viel Zeit macht alles zu lesen (na ja es macht mehr Zeit das zu schreiben *g*). Deshalb möchte ich euch kurz einige Hinweise geben. Ich bitte um Verständnis, dass ich hier nicht alle Änderungen einzeln aufzählen kann.

    Abschnitt II.
    Enteignung auch von Ausländern – Art.11
    Enteignung auch entschädigungslos – Art. 11
    Rat der Gerechtigkeit – Art. 12

    Abschnitt III/A
    Art 15 – Großen Rat Vorsitz & beratendes Mitgliedsrecht
    Art 20 – darf keine Minister mehr entlassen
    Art 21 – Volksabstimmung kein Veto Recht mehr
    Art 22 – Volksabstimmung neu eingeführt, auch Abwahl aller Leute – schautes euch an

    Abschnitt III/B
    4 Volksdruiden – Art 26
    Rat der Gerechtigkeit – Art. 27

    Abschnitt III/C
    Art 31 – Generalvolksanwalt
    Art 32 – Parl. Ratspräsident
    Art. 33 – Räte einberufen mit vorberatender Kompetenz und Verordnungsrecht (Basis für Diplomatischer Rat etc.)

    Abschnitt III/D
    Art 36 – OVR No 2 im Staat
    Art 37b – Entlassung von Ministern

    Abschnitt III/E
    Art 39b – Berichtspflicht

    Abschnitt V
    Art. 46 – Änderung nur durch Voklksabstimmung
    Art. 46b – Unveränderlichkeitsartikel!
    Art. 47 – Hohe Rat – Axel und Sid

    + Einschränkungen von Ämterhäufung
    +Umbenennungen von Ämtern und Institutionen ;)

    Probleme habe ich dennoch mit einigen Punkten, wenn ihr dazu dringenden Handlungsbedarf seht, kann auch das noch geändert werden:

    a) Der wichtige neue Punkt Volksabstimmungen steht unter Großrat sagt wenn euch das zu versteckt ist. Da wir die Verfassung aber nach Institutionen geordnet haben ging das schwer anders.
    b) bitte schaut euch den Artikel 46 den Unveränderlichkeitsartikel an – der ist endgültig, also bitte jetzt oder nie.
    c) das Parlament verliert die Befugnis zur Verfassungsänderung, ist das auch in eurem Sinne?
    d) ich bin ein Freund von Einstimmigkeitsentscheidungen, aber ich konnte ihn nur beim Hohen Rat (den ihr auch ansehen solltet Art. 47) unterbringen können. Noch Ideen?
    e) Die Reihenfolge nahezu aller Artikel könnte überdacht werden, aber bitte verzeiht mir, dass ich dafür keinen Nerv habe.

    Ich und viele andere sitzen seit Dezember an der Verfassung. Ich sitze seit letzter Woche täglich 2 Stunden daran (inklusive 2 Nachschichten *gähn*). Ich bitte dieses endlich zum Ende zu bringen. Ohne Hektik – dafür ist es auch zu wichtig – aber mit Energie und Entschlossenheit. Ich habe viele Reformen nur angeschnitten, z.B. die Entscheidung über die Schaffung von Räten ans Parlament delegiert, da es im Moment scheinbar keinen Sinn macht solche Institutionen einzufügen.
    Ich bitte auch euch zu respektieren, das ich nicht alle Ideen einbringen konnte. Glaubt mir ich bin euch dankbar! Ich wünschte ihr hättet gesehen, wie viele Fenster ich offen hatte, ich habe alle Kommentare in ein extra Word Dokument gepostet und da rausgelöscht, wenn es verarbeitet wurde, daher habe ich auch so lange gebraucht. Aber ich finde es wichtig jeden Punkt noch mal gelesen zu haben.

    Also lasst es uns nun zu Ende bringen.
    Wir werden im Großen Rat uns die Zeit zum diskutieren nehmen, die wir brauchen und es dann per Volksabstimmung beschließen (also so als gelte die neue Verfassung schon s. Artikel 21).
    In diesem Sinne eine erfolgreiche Woche, nehmt euch jeden Tag einen Abschnitt vor und ihr seid nicht zu frustriert ;)

    Bunte Grüße
    Euer Sid

    PS: Ich bin nächste Woche nicht online (außer kurz im SPD Büro) Bitte lasst euch davon nicht stören ;)


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg


    I. Land und Volk

    Artikel 1
    Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt selbst und unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.

    Artikel 2
    Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.


    II. Die Grundrechte

    Artikel 3
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.

    Artikel 4
    Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet. Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

    Artikel 5
    Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.

    Artikel 6
    Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.

    Artikel 7
    Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.

    Artikel 8
    Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

    Artikel 9
    Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.

    Artikel 10
    Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt durch staatliche Fürsorge gewährt. Er darf es nicht gegen das Wohle des Volkes oder der Natur einsetzen. Die Heiligkeit der großen Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches in- oder ausländische Eigentum in der Freien Republik kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz auch entschädigungslos in Gemeineigentum überführt werden. In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.

    Artikel 11
    Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Beim Verstoß eines Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Rat der Gerechtigkeit die Bürgerschaft aberkennen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.

    Artikel 12
    Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.
    III. Willensbildung und Verwaltung

    Artikel 13
    Die Freie Republik ist ein sozialistisches Land der parlamentarischen Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen durch Wahlen und Volksabstimmungen kund und entscheidet so über alle Fragen des Lebens.

    Artikel 13 b
    Jeder Volksvertreter und Würdenträger der Freien Republik ist an diese Verfassung und die Gesetze der Freien Republik gebunden. Verstöße ahndet der Rat der Gerechtigkeit.
    Vor der Amtsübernahme muss folgender Eid geleistet werden:

    "Ich gelobe der Freien Republik Tir Na nÒg, seiner Verfassung, seinen Institutionen, dem Volk, dem Sozialismus sowie der Großen Mutter Natur Treue. Ich verspreche, sie tapfer zu verteidigen, ihren Interessen zu dienen, ihr Wohlergehen zu mehren und Schaden abzuwenden."


    A. der Großrat

    Artikel 14
    Der Großrat ist das weise Oberhaupt der Freien Republik. Er ist dem ganzen Volke verpflichtet und wacht über die Einheit, den Bestand und die Grundlagen der Feien Republik.
    Artikel 14b
    Er sitzt dem Großen Rat, dem höchsten Gremium der Freien Republik, vor.
    Artikel 14c
    Der Großrat ist in allen legislativen Institutionen und Räten beratendes Mitglied. Er darf von keinen Sitzungen ausgeschlossen werden.

    Artikel 15
    Der Großrat hat in allen Belangen, in der keine einvernehmliche Lösung zum Wohle des Staates gefunden wird, das letzte Wort. Zu seinen Aufgaben gehören weiterhin die Entscheidung in Asylfällen, das Begnadigungsrecht, der Nachrichtendienst AfG, die Leitung des Bürgeramtes, sowie die Webverwaltung. Der Großrat kann in Einzelfällen die internationale Vertretung der Freien Republik für sich beanspruchen.

    Artikel 16
    Zum Großrat kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger der Freien Republik ist. Der Großrat darf nicht zugleich Großdruide oder Volksdruide, Staatsratsmitglied oder Generalvolksanwalt sein. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bürger der Freien Republik auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
    Artikel 16b
    Der Großrat leistet seinen Eid im Großen Rat.

    Artikel 17:
    Der Großrat ernennt und vereidigt die gewählten Volksvertreter, den vom Parlament gewählten Generalvolksanwalt, den Obervolksrat und dessen Volksräte.

    Artikel 18
    Der Großrat kann den Parlamentarischen Rat auflösen und innerhalb von 14 Tagen eine Neuwahl starten. Bis zur Neuwahl regiert der Großrat per Notstandsverordnung. Dies gilt vor allem, wenn der Parlamentarischen Rat beschlussunfähig oder die Regierung inaktiv ist.
    Die Auflösung kann mit einer 2/3 Mehrheit der Versammlung widerrufen werden.

    Artikel 19
    Der Großrat kann den amtierenden Obervolksrat entlassen, wenn das Parlament den vom Großrat vorgeschlagenen Kandidaten mit absoluter Mehrheit zum neuen Obervolksrat wählt.

    Artikel 20
    Alle Gesetze und Verträge der Freien Republik bedürfen der Ratifizierung des Großrates, diese hat spätestens 1 Woche nach deren Beschluss zu erfolgen.
    Artikel 21b
    Der Großrat kann die Unterzeichnung eines vom Parlamentarischen Rat beschlossenen Gesetzes ablehnen und ihn zur Volksabstimmung stellen.

    Artikel 21
    Der Großrat kann jederzeit eine Volksabstimmung einleiten. Diese beginnt nach einer 7-tägigen Diskussion im Großen Rat. Die Abstimmungsdauer wird vom Großrat festgelegt und muss mindestens 5 Tage betragen. Die Bürger müssen sowohl zur Diskussion also auch zur Wahl rechtzeitig per Mail eingeladen werden.
    Artikel 21b
    Ein abgelehntes Gesetz kann nach 6 Monaten, wenn sich die Sach- oder Diskussionsgrundlage grundsätzlich verändert haben oder es die Dringlichkeit erfordert erneut eingebracht werden.
    Artikel 21c
    Der Großrat muss eine Volksabstimmung starten, wenn dies mindestens 20% der Bürger fordern.
    Artikel 21d
    Durch eine Volksabstimmung sind alle Würden- und Mandatsträger sowie Räte, außer den Clanräten und dem von ihm gewählten Großdruiden abwähl- bzw. auflösbar.

    Artikel 22
    Der Großrat ernennt und vereidigt die von den Bezirksbürgerräten gewählten Bezirksräte und kann sie bei Untätigkeit entlassen und eine Neuwahl anordnen.

    Artikel 23
    Der Großrat darf Teile seiner Aufgabengebiete an Großratssekretäre delegieren.

    B. der Clanrat

    Artikel 24
    Der Clanrat hat in allen Fragen, die die Clans, ihre Gründung bzw. Auflösung betreffen, sowie bei Clanstreitigkeiten die alleinige Kompetenz. Er setzt sich aus den Clan Vätern bzw. Müttern oder einem anderen von den Clans entsandten Vertreter zusammen. Jeder Clan hat genau eine Stimme. Den Vorsitz führt der Großdruide.

    Artikel 25
    Der Clanrat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden.
    Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem Jahr aktiver Bürger und Clanvater bzw. Clanmutter ist und der nicht eines der folgenden Ämter innehat: Großrat, Obervolksrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt. Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Clanrates auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
    Artikel 25b
    Der Clanrat kann dem Großdruiden jederzeit das Vertrauen entziehen, in dem es einen neuen Großdruiden wählt.
    Artikel 25c
    Der Großdruide leistet seinen Eid im Großen Rat.
    Artikel 26
    Der Großdruide ist der oberste Richter der Freien Republik und trägt dafür Sorge, dass die Werte und die Grundordnung der Freien Republik erhalten bleiben. Er leitet die Sitzungen im Rat der Gerechtigkeit, dem höchsten Gerichtshof der Freien Republik. Dieser wacht über die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze der Freien Republik.
    Artikel 26b
    Der Großdruide kann dem Parlamentarischen Rat maximal 4 Volksdruiden vorschlagen, die ihm als gleichberechtigte Schöffen zur Seite gestellt werden können. Ein Volksdruide darf nicht zugleich Großrat, Obervolksrat, Volksrat bzw. Generalvolksanwalt sein. Sollte sich so eine ungerade Anzahl von Druiden ergeben, zählt die Stimme des Großdruiden doppelt.
    Artikel 27
    Der Rat der Gerechtigkeit kann alle in der Freien Republik beschlossenen Entscheidungen rückgängig machen, so sie gegen die Verfassung oder geltendes Recht verstoßen. Auch kann er alle Würdenträger entlassen, wenn sie gegen Verfassung oder Gesetze verstoßen. Er hat das Recht bei schweren Verstößen die Bürgerrechte abzuerkennen.
    Artikel 27b
    Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.


    C. Der Parlamentarische Rat

    Artikel 28
    Der Parlamentarische Rat ist die gesetzgebende Gewalt in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus mindestens 5 gewählten Volksvertretern zusammen.
    Artikel 28b
    Gesetze einbringen dürfen alle Volksvertreter, Regierungsmitglieder sowie der Großrat.

    Artikel 29
    Der Parlamentarische Rat wird alle 4 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
    Kandidieren dürfen alle vom Rat der Gerechtigkeit zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
    Artikel 29b
    Der Parlamentarische Rat kann sich auflösen, wenn mindestens 50% der Volksvertreter dafür stimmen.

    Artikel 30
    Die Wahlen zur Volksvertreterversammlung werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Parlamentarischen Rat eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann nur mit 2/3 Mehrheit überstimmt werden.

    Artikel 31
    Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
    Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
    Artikel 31b
    Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines neuen seines Amtes entheben.
    Artikel 31c
    Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.

    Artikel 32
    Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte einen Parlamentarischen Ratspräsidenten.
    Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte.
    Artikel 32b
    Der Parlamentarische Ratspräsident darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.
    Artikel 33
    Der Parlamentarische Rat kann Räte einberufen, denen in bestimmten Sachgebieten eine vorbereitende Kompetenz sowie ein eigenes Verordnungsrecht übertragen werden.
    Artikel 33b
    Die Besetzung des Rates ist frei, jedoch muss mindestens der zuständige Volksrat, bzw. der Obervolksrat stimmberechtigtes Mitglied sein.

    D. Der Staatsrat

    Artikel 34
    Der Großrat schlägt dem Parlamentarischen Rat einen Obervolksrat vor, erhält dieser nicht die absolute Mehrheit der Stimmen findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem jeder Volksvertreter einen Kandidaten vorschlagen darf. Findet nach 2 weiteren Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit, so genügt im vierten Wahlgang eine relative Mehrheit.

    Artikel 35
    Die Amtszeit des Obervolksrates endet mit der des Parlamentarischen Rates oder indem der Parlamentarische Rat einen Nachfolger wählt. Ein konstruktiver Misstrauensantrag kann von allen Volksvertretern und dem Großrat gestellt werden.

    Artikel 36
    Der Obervolksrat ist der zweithöchste Repräsentant des Staates und leitet den Staatsrat. Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.

    Artikel 37
    Der Obervolksrat schlägt dem Parlamentarischen Rat seinen Staatsrat vor. Nach zweimaliger Ablehnung eines Volksratskandidaten darf dieser in dieser Legislatur nicht mehr nominiert werden.
    Artikel 37b
    Die Mitglieder des Staatsrates leiten im Rahmen der ihnen vom Obervolksrat vorgegebenen Richtlinien ihren Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Sie können vom Parlament oder vom Obervolksrat jederzeit, auch ohne einen Nachfolger zu wählen, abgerufen werden.

    E. Die Bezirksräte

    Artikel 38
    Der Bezirksbürgerrat kann sich einen Bezirksrat wählen. Die Einzelheiten sind alleinige Sache des Bezirks.

    Artikel 39
    Der Bezirksrat kümmert sich um die Außendarstellung des Bezirkes, d.h. er entwirft eine Homepage. Er leitet die Sitzungen des Bezirksbürgerrates. Er gibt die Richtlinien zur Entwicklung des Bezirkes fest und ist in allen Fragen, die seinen Bezirk betreffen erster Ansprechpartner.
    Artikel 39b
    Er hält mindestens einmal im Quartal einen Bericht über die Entwicklungen seines Bezirks im Großen Rat.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    IV Notstandsgesetzgebung

    Artikel 40
    Der Großrat kann bei einer Bedrohung der Freien Republik durch innere oder äußere Feinde den Notstand ausrufen. Man unterscheidet zwischen äußerem Notstand (Krieg) und innerem Notstand (Aufruhr und Naturkatastrophen)

    Artikel 41
    Der Notstand gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen, danach muss er neu festgestellt werden oder gilt als beendet.

    Artikel 42
    Bei Ausrufung des Notstandes geht die Befehlsgewalt über die Polizeikräfte, der Küstenwache, des Grenzschutzes und der Raumflotte vom Rat des Inneren, über die Verteidigungskräfte vom Rat für Verteidigung [aufgehoben durch Volksentscheid] auf den Großrat über.

    Artikel 43
    Bei Ausrufung des Notstandes werden die Verteidigungs- und Polizeikräfte, sowie alle wehrfähigen Bürger zwischen 18 und 50 Jahren in den Alarmzustand befohlen.
    Abs. 1 Stufen des Alarmzustandes:
    Tir-0 : Bereitschaftsstufe in Friedenszeiten
    Tir-1, Tir-2, Tir-3, Tir-4, Tir-5,
    wobei Tir-1 die niedrigste, Tir-5 die höchste Alarmstufe bedeutet.

    Artikel 44
    Die Grundrechte können im Einzelnen für die Dauer von maximal 30 Tagen außer Kraft gesetzt werden. Die Justiz bleibt aber unabhängig.

    Artikel 45
    Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, Dienst in den Sicherungskräften zu leisten. Es gilt ein Grunddienst von 12 Monaten, der, wenn nicht ausdrücklich die Sicherungskräfte gewünscht werden, in sozialen, kulturellen oder gesellschaftlichen, staatlich anerkannten Organisationen abzuleisten ist.
    Wird der Dienst in den Sicherungskräften gewünscht, so muss der Antragssteller eine ausführliche, schriftliche Begründung beim Amt für Verteidigung einreichen, sowie seine psychische und physische Eignung eingehend geprüft werden.
    Sicherungskräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Einheiten der Küstenwache, des Grenzschutzes, der Polizei und der Raumflotte.


    V. Schlussbestimmungen

    Artikel 46
    Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen in einer Volksabstimmung die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    Artikel 46b
    Eine Verfassungsänderung, die den Bestand als Staat aufheben, bzw. die Abschnitte „Land und Volk“ sowie „Die Grundrechte“ im Wesensgehalt verändern würde ist nicht zulässig.

    Artikel 47
    Der Hohe Rat ist die höchste moralische Instanz, er wacht über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Hohe Rat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind.
    Artikel 47b
    Entscheidungen des Hohen Rates können nur einstimmig gefällt werden.
    Artikel 47c
    Aufnahmen in den Hohen Rat können nur auf Vorschlag des Hohen Rates durch Volksabstimmung geschehen.
    Artikel 47d
    Mitglieder des Hohen Rates sind Axel und Siddhârtha.

    Artikel 48
    Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor der Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit.


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    Gibt es keine Kommentare weil der Entwurf so iO ist, oder einfach nur, weil er zu lang ist? *gg*
    Also am besten ihr lest das einmal quer und schaut euch meine Fragen im ersten Post an.

    Ich würd die Abstimmung gern Anfang nächster Woche starten.
    Danke

    Siddi


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    das steht schon seit 2 Wochen und fühlt sich einsam, also bitte schreibt was ;)


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    Soweit ich es mir vor fünf Wochen oder so, durchgelesen habe, ist alles in Ordnung. Bin aber eh nicht der Champ bei Verfassungen. Für mich ist die Gefahr von riesigen Lücken da immens hoch und ich achte da nicht immer auf alles. Aber soweit schien mir alles in Ordnung.
    Kein Problem die Grundzüge hatten wir ja unlängst abgeklärt.

    Ich würde das nur ganz gern vor der Wahl zur Abstimmung bringen.


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    Na klar mir gehts ja voir allem neben den Lücken um die Fragen wer darf wen entlassen, wer vertritt wen und all die Fragen die ich im Verfassungsthread noch gestellt hatte ;)
    Es sind nur Kleinigkeiten aber so läuft das halt ;)


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    Ich weiß auch nich, wie ich darauf komme, aber ein Sicherheitsrat wäre auch überlegenswert, oder meint ihr, daß unser Notstand in dem Fall ausreichend ist? Man könnte diese Paragraphen ja ergänzen ?(


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    Nö nur im Notstand :D

    Also ein Sicherheitsrat könnte so das Mittelding zwischen Normalstatus und Notstand sein.


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    ich hatte grade noch eine Idee ..... wir benennen uns um ;)

    Also ich war für was ganz langes (mit pazifistisch und so) aber zusammen mit Axel haben wir folgenden Kompromiss gefunden:

    SRFRT / srfR Tir - sozialistisch-revolutionäre freie Republik Tir Na nÒg
    als Alternative zu dem bisherigen: FRT - freie Republik Tir Na nÒg


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    und du bist nicht dafür das noch länger zu machen?
    Mein Entwurf hatte noch pazifistisch, Elfen und Druiden und all sowas drinnen *lol*


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