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Straßenverkehrsordnung (StVO)
§1 [Rücksichtsnahmegebot]
(1)Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht(snahme).
(2)Man muss sich so verhalten, dass niemand behindert, gefährdet oder belästigt wird.
§2 [Linksverkehr]
(1)Es wird auf der linken Fahrbahn gefahren. Der Seitenstreifen zählt nicht dazu.
§3.1 Tempolimit PKW
(1)Das Tempolimit Autobahnen beträgt 130km/h. Es kann aber lokale Tempolimits geben,
die eingehalten werden müssen.
(2)In geschlossenen Ortschaften darf man maximal 40km/h fahren.
(3)Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst
werden.
(4)Niemand darf unnötig langsam fahren.
§3.2 Tempolimit LKW, Bus
(1)LKW und Busse dürfen auf Autobahnen maximal 100km/h fahren.
(2)In geschlossenen Ortschaften dürfen LKW und Busse maximal 40km/h fahren.
(3)Bei Gefahr, nachts oder bei schlechten Wetterbedingungen muss die Geschwindigkeit angepasst
werden.
(4)Niemand darf unnötig langsam fahren.
§4 [Abstand]
(1)Der Abstand zweier Fahrzeuge muss groß genug sein, um beim Abbremsen keinen Auffahrunfall zu machen.
§5 [Überholvorgang]
(1)Überholt wird auf der Autobahn rechts, in Ortschaften links und rechts.
(2)Bei Überholverbot darf nicht überholt werden.
(3)Bei unklarer Verkehrslage (Berge oder Kurven) darf nicht überholt werden.
§6 [Vorfahrt]
(1)Es hat derjenige Vorfahrt, der auf der Hauptstraße ist.
(2)Wenn keine Verkehrszeichen da stehen, gilt links vor re
rechts.
§7 [Lichtsignalanlagen]
(1) Bei Neubau von Kreuzungen ersetzen Kreisverkehre die Lichtsignalanlagen.
§8 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit Bekanntgabe in Kraft
Am 7. August vom Parlamentarischen Rat beschlossen.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)
Großrat der
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