Gesetz zur Regelung diplomatischer Beziehungen (GzRdB)
§ 1 Grundsätze
Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
(1) Internationalismus: Diplomaten der Freien Republik verpflichten sich dem supranationalen und globalen Denken und Wirken.
(2) Pazifismus: Diplomaten der Freien Republik verpflichten sich der bedingungslosen Friedensbereitschaft und lehne jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ab.
(3) Humanismus: Diplomaten der Freien Republik fördern Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen.
§ 2 Diplomaten
(1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
(2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.
(3) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein kann vom Generalrat jederzeit in ein diplomatisches Amt ernannt oder aus ihm entlassen werden.
(4) Der Großrat kann in Abwesenheit des Generalrates die Aufgaben des Generalrates übernehmen.
(5) Diplomaten anderer Länder besitzen diplomatische Immunität.
(6) Diplomaten der Freien Republik sind berufen, bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat namentlich auf den Gebieten Diplomatie, Außenhandel und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine und sonstige Aktivitäten zu erarbeiten,
(7) Regelmäßige Berichte im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten Rederecht in diesem Forum und ggfs. das Passwort zu diesem Forum.
(8) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die diplomatischen Gesandten das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
§ 3 Akkreditierung
Ausländische Diplomaten können vom Generalrat oder Großrat akkreditiert werden.
§ 4 Ausweisung
Diplomaten können vom Großrat oder Generalrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben oder nationale Interessen dies gebieten.
§ 5 Exterritorialität
Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Institution stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.
§ 6 Diplomatischer Status
(1) Jeder Staat, der noch nicht mit Tir Na nÒg in Kontakt getreten ist, wird als „Neutraler Status“ bezeichnet
(2) Wird zwischen beiden Staaten ein Grundlagenvertrag ratifiziert, wird der Status als „Freundschaftlicher Status“ bezeichnet
(3) Wurde Tir Na nÒg angegriffen oder militärisch provoziert, so wird der Status als „Feindlicher Status“ gesetzt
(4) Findet binnen eines Jahres kein Treffen zwischen den Vertragspartnern statt, so wird der Status als „eingeschlafener Status“ gekennzeichnet.
§ 6.1 Diplomatielistung
(5) Das Amt des Großen Rates veröffentlicht auf Antrag des Generalrates eine Diplomatieliste, die jedem Staat einen Status zuordnet. Die Abstufung erfolgt graduell gemäß folgender Auflistung:
1. feindlich
2. angespannt
3. anerkannt
4. neutral
5. kooperativ
6. freundschaftlich
7. gemeinschaftlich
8. verbündet
9. verbrüdert
§ 7 Erstbericht
Diplomatische Vertreter der Freien Republik sind berufen, einen ausführlichen Erstbericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land bzw. Organisation oder Institution im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse der jeweiligen empfangenden Institution beinhaltet. Der Erstbericht umfasst insbesondere folgende Grunddaten: Amtssprache, sonstige Sprachen, Hauptstadt, Staatsform, Staatsoberhaupt, Regierungschef, Fläche, Bevölkerung (Spieleranzahl sowie simulierte Bevölkerung), Gründungsdatum, Währung, Titel der Nationalhymne, Nationalfeiertag, int. Vorwahl, int. Kennzeichen, Webseitenlink, Forumlink, Verwaltungsgliederung, Staatsorganisation, Politik, Regierung, Militär, Wirtschaft, Technik, Soziales, Umwelt, Kultur & Geschichte.
§ 8 Regelmäßige Berichte
Diplomatische Vertreter fertigen regelmäßige Berichte zu Wahlen bzw. Änderungen der Regierungsstruktur (inklusive Veränderungen der Spieleranzahl/aktuelle Simoff-Bevölkerung) des jeweiligen Empfangsstaates an.
§ 9 Sonderberichte
Diplomatische Vertreter erstellen Sonderberichte mit Informationen über besondere Aktivitäten zu folgenden Anlässen: Feierlichkeiten, besondere militärische Ereignisse, besondere außenpolitische Ereignisse, Revolutionen, Menschenrechtsverletzungen, besondere Umweltereignisse, besondere Forschungserfolge, Naturkatastrophen, besondere soziale Probleme usw.
§ 10 Rederecht im Parlamentarischen Rat
Diplomatischen Vertretern der Freien Republik wird hierfür im Parlamentarischen Rat und bei vertraulichen Berichten im Generalrat Rederecht eingeräumt.
§ 11 Anerkennung von Staaten
(1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
(2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Generalrat bzw. in dessen Abwesenheit des Großrat.
(3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
(4) Nach der Anerkennung eines Staaten ist der Diplomatische Status zunächst neutral.
§ 12 Verträge
(1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
(2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
(3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
(4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann einen Generalrat damit beauftragen.
(5) Der Parlamentarische Rat kann mit einfacher Mehrheit Verträge für ungültig erklären.
(6) Für Städtepartnerschaften gilt die Ausnahme, dass darüber der zuständige Bürgermeister oder der zuständige Bezirksrat entscheiden darf.
§ 13 Allianzen/Unionen
(1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.
§ 14 Föderationen
(1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben
§ 15 Vereinigung
(1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.
Beschlossen durch den Parlamentarischen Rat am 6.4.2017
Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)