[Debatte] Universitätsgesetz

    Ich hoffe, nichts aus der Debatte vergessen zu haben und vor allem hoffe ich, dass der Antragsteller nicht zu viele seiner Inhalte vermisst. Die Regelungen zu wer wann lehren darf und auch die starren regeln wie lang Arbeiten sein müssen, habe ich entfernt. So kann die Uni selbst und spontan (also schnell) eigene Verfahren finden und umsetzen.

    Zu beachten bitte ich insbesondere den gänzlich neuen Passus zur Besoldung. Darüber wurde bisher gar nicht gesprochen. Ich finde es passt aber in so ein Gesetz, weil das die Mindestgelder sind, die der Staat bereitstellen muss. Die Höhe orientiert sich an uns, also am Abgeordnetengehalt von 250 Batzen! Natürlich sind meine Höhen nur eine grobe Schätzung, hier dürft ihr gern anderes vorschlagen.

    Universitätsgesetz

    Absatz 1: Grundordnung der Freien Universität Großrat Axel

    (1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Im Rahmen der Verfassung der Freien Republik und des durch die Regierung bereitgestellten Budgets organisiert sich der Wissenschaftsbetrieb selbständig und eigenverantwortlich.

    (2) Standorte der Freien Universität Tír na nÒgs (FUT) sind
    - Die Freie Universität Droch-Aimsir, gegründet 1219,
    - Die Akademie der freien bildenden und darstellenden Künste in Más é Thoil, gegründet 1379,
    - Die Bergakademie Taistealaí, gegründet 1782,
    - Die Akademie der Freien Zukunft in Dia Dhuit, gegründet 1999.
    (2B) Angegliedert, jedoch von der FUT unabhängig und direkt dem Großrat unterstellt, sind
    - Das Amt für Weltraumforschung,
    - Das Amt für angewandte Sozialforschung.

    (3) Der Hochschulrat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern der Lehrenden, Studierenden und des nichtakademischen Mittelbaus. Näheres regelt die FUT autonom.

    (4) Der Hochschulrat wählt den Dekan der Universität, er vertritt die Universität nach Außen und leitet die Universitätsverwaltung.

    (5) Der Hochschulrat entscheidet über die Akkreditierung von Studiengängen sowie über die Vergabe von Professuren.


    Absatz 2: Akademische Titel

    (6) Die FUT vergibt folgende Akademische Titel:
    - Magister/Magistra
    - Doktor
    - Habilitation

    (7) Den Titel eines Magisters/einer Magistra erlangt man, indem man eine wissenschaftliche Arbeit in einem spezifischen Gebiet verfasst und allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse nachweist. Über die Erteilung des Titels entscheiden 2 Gutachter, von denen mindestens einer eine Professur inne haben muss. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Magister/Magistra Artium (M.A.), der in Droch Aimsir und Más é Thoil vergeben wird, sowie dem Magister/Magistra Scientiarum (M.Sc.), der in Dia Dhuit und Taistealaí erworben werden kann.

    (8) Den Titel eines Doktors erlangt man, indem man eine herausragende innovative Arbeit verfasst hat. Die Doktorarbeit muss von mindestens 2 Professorinnen begutachtet werden. Die FUT unterscheidet zwischen Dr. med. der Medizin, Dr. rer. nat. der Naturwissenschaften, Dr. phil. der Sozialwissenschaften, Dr. iur. der Rechtswissenschaften, sowie Dr.-Ing. der Ingenieurswissenschaften.

    (9) Die Habilitation (Dr. habil) ist die höchstrangige Hochschulprüfung und stellt die Lehrbefähigung sowie die Lehrberechtigung in einem wissenschaftlichen Fach fest. Neben der Habilitationsschrift, die von mindestens 2 Professorinnen und dem Dekan begutachtet werden muss, muss der Kandidat/die Kandidatin zwei Probevorlesungen, die zu gleichen Teilen von Studierenden und Lehrenden beurteilt werden, erfolgreich absolvieren.

    (10) Alle Titel werden durch Arbeiten, die beim Dekan der Universität archiviert werden, erlangt. Mit der Übergabe der Urkunde durch den Dekan werden die Titel rechtsgültig erteilt.


    Absatz 3: Arten und Vergütung wissenschaftlicher Tätigkeiten

    (11) Eingeschriebene Studierende der FUT können als wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Tutoren in Teilzeit angestellt werden. Die Vergütung beträgt monatlich 25 Batzen.

    (12) Wissenschaftliche Mitarbeiter können Aufgaben in der Forschung und Lehre übernehmen, dabei muss ihnen ausreichend Zeit für die eigene Forschung und die Möglichkeit zur Promotion gewährt werden. Einstellungsbedingung ist ein Magister-Abschluss. Die Vergütung beträgt monatlich 125 Batzen.

    (13) Assistenzprofessoren müssen zur Einstellung eine erfolgreiche Promotion nachweisen. Sie können alle Aufgaben in Forschung und Lehre übernehmen sowie Magisterarbeiten mitbetreuen. Die Vergütung beträgt monatlich 250 Batzen.

    (14) Professoren leiten einen eigenen Lehrstuhl und verpflichten sich zu Forschung und Lehre. Vor der Berufung müssen sie die Habilitation nach Ordnung der FUT oder einen vergleichbaren Titel vorweisen. Die Vergütung beträgt monatlich 300 Batzen.


    Absatz 4: Schlussbestimmungen

    (15) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Großrat am XX.XX.XXXX in Kraft.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Klingt recht gut finde ich. Es ist einfach wie auch alles drin.

    Das einzige, der Dekan ist der Leiter der Uni?
    Da würde ich gerne, dass wir als Generalräte eine Möglichkeit haben da mind. zu beraten.

    Was auch fehlt ist die Vergütung des Dekans oder habe ich das überlesen,.

    Held der Arbeit seit 2.1.2018

    Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




    Laut Verfassung ist die uni autonom. Da darf imho leider keine Regierung mitmischen, müsste man mal einen Juristen frageb. Vielleicht könnte man noch einen Sitz im unirat für die Politik einsetzen. Aber was macht das, wenn es zehn Profs gibt. Das müsste dann genauer geregelt werden. *so* aber wir können uns ja auch einfach Professuren einrichten. */so* Und stimmt, der Dekan könnte ein Gehalt bekommen. Ich dachte, dass er ohnehin auch Professor ist. Aber mehr Arbeit rechtfertigt mehr Gehalt, da hast du recht.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Ich finde den Passung in der Verfassung gar nicht mehr, da habe ich wohl eine andere / ältere Fassung gehabt. Ich denke aber schon, dass die Uni viele Freiheiten genießen soll. Ich verstünde zumindest nicht, wie ein Minister aus der Politik entscheiden können soll, ob jemand zum Professor taugt oder ob eine BA Arbeit gut genug war.

    Was man aber machen kann, das man bei der Wahl des Dekans und nur hier die Regierung einbezieht - immerhin bezahlt sie alles. Möglich wäre, das der Hochschulrat wählt und die regierung zustimmen muss, oder andersherum. Mir gefällt ersteres besser.

    Ach ja, was mir noch fehlt ist folgendes: Soll der Dekan ein Professor sein oder ein Verwalter, der sich nur um die Organisation kümmert.

    Simoff

    Im rL ist es ja getrennt, der Rektor ist ein Professor und der Kanzler Leiter der Verwaltung. In Tir haben wir beide Ämter fusioniert, zumindest wenn mein Gesetz so beschlossen würde.



    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Das fände ich gut:
    . Möglich wäre, das der Hochschulrat wählt und die regierung zustimmen muss


    Simoff

    Einfach eine Person, die sich gerade findet, hier ist es der Sean Quinn als alter Lehrer, der hätte also schon mal iwen unterrichtet. Wir müssen es ja nicht wieder komplizierter machen als es ist ;)


    Held der Arbeit seit 2.1.2018

    Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




    Simoff

    Alles klar, dürfte ich dann aber trotzdem meine alte Professur für politische Ökonomie wieder haben?



    Sehr schön, dann müssen wir das nur noch ins Gesetz einbauen und können dann abstimmen.

    Ach nein, die Gehaltsfrage ist noch offen. Ich würde vorschlagen, dass er das Gehalt eines Professors bekommt +50 also 350. Meinetwegen auch 400, dann steht er annähernd mit der Regierung auf einer Stufe.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    DalaiSidd schrieb:

    Ich hoffe, nichts aus der Debatte vergessen zu haben und vor allem hoffe ich, dass der Antragsteller nicht zu viele seiner Inhalte vermisst. Die Regelungen zu wer wann lehren darf und auch die starren regeln wie lang Arbeiten sein müssen, habe ich entfernt. So kann die Uni selbst und spontan (also schnell) eigene Verfahren finden und umsetzen.

    Zu beachten bitte ich insbesondere den gänzlich neuen Passus zur Besoldung. Darüber wurde bisher gar nicht gesprochen. Ich finde es passt aber in so ein Gesetz, weil das die Mindestgelder sind, die der Staat bereitstellen muss. Die Höhe orientiert sich an uns, also am Abgeordnetengehalt von 250 Batzen! Natürlich sind meine Höhen nur eine grobe Schätzung, hier dürft ihr gern anderes vorschlagen.

    Universitätsgesetz

    Absatz 1: Grundordnung der Freien Universität Großrat Axel

    (1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Im Rahmen der Verfassung der Freien Republik und des durch die Regierung bereitgestellten Budgets organisiert sich der Wissenschaftsbetrieb selbständig und eigenverantwortlich.

    (2) Standorte der Freien Universität Tír na nÒgs (FUT) sind
    - Die Freie Universität Droch-Aimsir, gegründet 1219,
    - Die Akademie der freien bildenden und darstellenden Künste in Más é Thoil, gegründet 1379,
    - Die Bergakademie Taistealaí, gegründet 1782,
    - Die Akademie der Freien Zukunft in Dia Dhuit, gegründet 1999.
    (2B) Angegliedert, jedoch von der FUT unabhängig und direkt dem Großrat unterstellt, sind
    - Das Amt für Weltraumforschung,
    - Das Amt für angewandte Sozialforschung.

    (3) Der Hochschulrat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern der Lehrenden, Studierenden und des nichtakademischen Mittelbaus. Näheres regelt die FUT autonom.

    (4) Der Hochschulrat wählt den Dekan der Universität, er vertritt die Universität nach Außen und leitet die Universitätsverwaltung.

    (5) Der Hochschulrat entscheidet über die Akkreditierung von Studiengängen sowie über die Vergabe von Professuren.


    Absatz 2: Akademische Titel

    (6) Die FUT vergibt folgende Akademische Titel:
    - Magister/Magistra
    - Doktor
    - Habilitation

    (7) Den Titel eines Magisters/einer Magistra erlangt man, indem man eine wissenschaftliche Arbeit in einem spezifischen Gebiet verfasst und allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse nachweist. Über die Erteilung des Titels entscheiden 2 Gutachter, von denen mindestens einer eine Professur inne haben muss. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Magister/Magistra Artium (M.A.), der in Droch Aimsir und Más é Thoil vergeben wird, sowie dem Magister/Magistra Scientiarum (M.Sc.), der in Dia Dhuit und Taistealaí erworben werden kann.

    (8) Den Titel eines Doktors erlangt man, indem man eine herausragende innovative Arbeit verfasst hat. Die Doktorarbeit muss von mindestens 2 Professorinnen begutachtet werden. Die FUT unterscheidet zwischen Dr. med. der Medizin, Dr. rer. nat. der Naturwissenschaften, Dr. phil. der Sozialwissenschaften, Dr. iur. der Rechtswissenschaften, sowie Dr.-Ing. der Ingenieurswissenschaften.

    (9) Die Habilitation (Dr. habil) ist die höchstrangige Hochschulprüfung und stellt die Lehrbefähigung sowie die Lehrberechtigung in einem wissenschaftlichen Fach fest. Neben der Habilitationsschrift, die von mindestens 2 Professorinnen und dem Dekan begutachtet werden muss, muss der Kandidat/die Kandidatin zwei Probevorlesungen, die zu gleichen Teilen von Studierenden und Lehrenden beurteilt werden, erfolgreich absolvieren.

    (10) Alle Titel werden durch Arbeiten, die beim Dekan der Universität archiviert werden, erlangt. Mit der Übergabe der Urkunde durch den Dekan werden die Titel rechtsgültig erteilt.


    Absatz 3: Arten und Vergütung wissenschaftlicher Tätigkeiten

    (11) Eingeschriebene Studierende der FUT können als wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Tutoren in Teilzeit angestellt werden. Die Vergütung beträgt monatlich 25 Batzen.

    (12) Wissenschaftliche Mitarbeiter können Aufgaben in der Forschung und Lehre übernehmen, dabei muss ihnen ausreichend Zeit für die eigene Forschung und die Möglichkeit zur Promotion gewährt werden. Einstellungsbedingung ist ein Magister-Abschluss. Die Vergütung beträgt monatlich 125 Batzen.

    (13) Assistenzprofessoren müssen zur Einstellung eine erfolgreiche Promotion nachweisen. Sie können alle Aufgaben in Forschung und Lehre übernehmen sowie Magisterarbeiten mitbetreuen. Die Vergütung beträgt monatlich 250 Batzen.

    (14) Professoren leiten einen eigenen Lehrstuhl und verpflichten sich zu Forschung und Lehre. Vor der Berufung müssen sie die Habilitation nach Ordnung der FUT oder einen vergleichbaren Titel vorweisen. Die Vergütung beträgt monatlich 300 Batzen.

    (15) Dekan leitet die Universität. Dieser wird vom Hochschulrat gewählt und wird durch die Regierung bestätigt. Die Vergütung beträgt monatlich 350 Batzen.

    Absatz 4: Schlussbestimmungen

    (16) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Großrat am XX.XX.XXXX in Kraft.


    So die Herren?
    Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

    Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

    Und die Frauen? ;)

    Ich würde es anders aufbauen, also die Wahl des Dekans oben unter Grundordnung regeln, dort steht ja schon: "(4) Der Hochschulrat wählt den Dekan der Universität, er vertritt die Universität nach Außen und leitet die Universitätsverwaltung."

    Hier würde ich den Passus von Cara einfügen und noch eine Amtszeit ergänzen, die fehlt mir im Entwurf des Großrates: "(4) Der Hochschulrat wählt den Dekan der Universität auf 6 Monate oder bis ein Nachfolger bestellt wird, er vertritt die Universität nach Außen und leitet die Universitätsverwaltung. Für seine Ernennung ist die Zustimmung des Generalrates erforderlich. Bei Verfehlungen oder Abwesenheit kann er durch den Hochschulrat oder den Generalrat abberufen werden. "

    Und unten bei den Gehältern dann noch noch:
    (15) Der Dekan der FUT erhält eine monatliche Vergütung von 350 Batzen. Ein Dekan darf zugleich Mitarbeiter der Universität sein und Lehrveranstaltungen geben. Daraus resultiert jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Bezüge.

    Letzteres soll heißen, dass er als Prof und Dekan eben nicht 650 verdient. Wenn wir den Dekan auf 6 Monate bestellen, könnte man noch überlegen, ob Professoren unkündbar sein sollen, oder ob man es wie im Gesetz bisher einfach offen lässt. Möglich wäre auch, dass man eine Mindestzahl an Vorträgen/ bzw. betreuter Arbeteiten pro Jahr nennt, ohne die man seinen Titel verliert. Das gibt etwas Ansporn, sonst haben wir bald 30 Profs und doch keine Aktivitäten.
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    Auch die Frauen meine Liebe.

    DalaiSidd schrieb:

    Ich hoffe, nichts aus der Debatte vergessen zu haben und vor allem hoffe ich, dass der Antragsteller nicht zu viele seiner Inhalte vermisst. Die Regelungen zu wer wann lehren darf und auch die starren regeln wie lang Arbeiten sein müssen, habe ich entfernt. So kann die Uni selbst und spontan (also schnell) eigene Verfahren finden und umsetzen.

    Zu beachten bitte ich insbesondere den gänzlich neuen Passus zur Besoldung. Darüber wurde bisher gar nicht gesprochen. Ich finde es passt aber in so ein Gesetz, weil das die Mindestgelder sind, die der Staat bereitstellen muss. Die Höhe orientiert sich an uns, also am Abgeordnetengehalt von 250 Batzen! Natürlich sind meine Höhen nur eine grobe Schätzung, hier dürft ihr gern anderes vorschlagen.

    Universitätsgesetz

    Absatz 1: Grundordnung der Freien Universität Großrat Axel

    (1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Im Rahmen der Verfassung der Freien Republik und des durch die Regierung bereitgestellten Budgets organisiert sich der Wissenschaftsbetrieb selbständig und eigenverantwortlich.

    (2) Standorte der Freien Universität Tír na nÒgs (FUT) sind
    - Die Freie Universität Droch-Aimsir, gegründet 1219,
    - Die Akademie der freien bildenden und darstellenden Künste in Más é Thoil, gegründet 1379,
    - Die Bergakademie Taistealaí, gegründet 1782,
    - Die Akademie der Freien Zukunft in Dia Dhuit, gegründet 1999.
    (2B) Angegliedert, jedoch von der FUT unabhängig und direkt dem Großrat unterstellt, sind
    - Das Amt für Weltraumforschung,
    - Das Amt für angewandte Sozialforschung.

    (3) Der Hochschulrat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern der Lehrenden, Studierenden und des nichtakademischen Mittelbaus. Näheres regelt die FUT autonom.

    (4) Der Hochschulrat wählt den Dekan der Universität auf 6 Monate oder bis ein Nachfolger bestellt wird, er vertritt die Universität nach Außen und leitet die Universitätsverwaltung. Für seine Ernennung ist die Zustimmung des Generalrates erforderlich. Bei Verfehlungen oder Abwesenheit kann er durch den Hochschulrat oder den Generalrat abberufen werden.

    (5) Der Hochschulrat entscheidet über die Akkreditierung von Studiengängen sowie über die Vergabe von Professuren.


    Absatz 2: Akademische Titel

    (6) Die FUT vergibt folgende Akademische Titel:
    - Magister/Magistra
    - Doktor
    - Habilitation

    (7) Den Titel eines Magisters/einer Magistra erlangt man, indem man eine wissenschaftliche Arbeit in einem spezifischen Gebiet verfasst und allgemeine wissenschaftliche Kenntnisse nachweist. Über die Erteilung des Titels entscheiden 2 Gutachter, von denen mindestens einer eine Professur inne haben muss. Hierbei wird unterschieden zwischen dem Magister/Magistra Artium (M.A.), der in Droch Aimsir und Más é Thoil vergeben wird, sowie dem Magister/Magistra Scientiarum (M.Sc.), der in Dia Dhuit und Taistealaí erworben werden kann.

    (8 ) Den Titel eines Doktors erlangt man, indem man eine herausragende innovative Arbeit verfasst hat. Die Doktorarbeit muss von mindestens 2 Professorinnen begutachtet werden. Die FUT unterscheidet zwischen Dr. med. der Medizin, Dr. rer. nat. der Naturwissenschaften, Dr. phil. der Sozialwissenschaften, Dr. iur. der Rechtswissenschaften, sowie Dr.-Ing. der Ingenieurswissenschaften.

    (9) Die Habilitation (Dr. habil) ist die höchstrangige Hochschulprüfung und stellt die Lehrbefähigung sowie die Lehrberechtigung in einem wissenschaftlichen Fach fest. Neben der Habilitationsschrift, die von mindestens 2 Professorinnen und dem Dekan begutachtet werden muss, muss der Kandidat/die Kandidatin zwei Probevorlesungen, die zu gleichen Teilen von Studierenden und Lehrenden beurteilt werden, erfolgreich absolvieren.

    (10) Alle Titel werden durch Arbeiten, die beim Dekan der Universität archiviert werden, erlangt. Mit der Übergabe der Urkunde durch den Dekan werden die Titel rechtsgültig erteilt.


    Absatz 3: Arten und Vergütung wissenschaftlicher Tätigkeiten

    (11) Eingeschriebene Studierende der FUT können als wissenschaftliche Hilfskräfte bzw. Tutoren in Teilzeit angestellt werden. Die Vergütung beträgt monatlich 25 Batzen.

    (12) Wissenschaftliche Mitarbeiter können Aufgaben in der Forschung und Lehre übernehmen, dabei muss ihnen ausreichend Zeit für die eigene Forschung und die Möglichkeit zur Promotion gewährt werden. Einstellungsbedingung ist ein Magister-Abschluss. Die Vergütung beträgt monatlich 125 Batzen.

    (13) Assistenzprofessoren müssen zur Einstellung eine erfolgreiche Promotion nachweisen. Sie können alle Aufgaben in Forschung und Lehre übernehmen sowie Magisterarbeiten mitbetreuen. Die Vergütung beträgt monatlich 250 Batzen.

    (14) Professoren leiten einen eigenen Lehrstuhl und verpflichten sich zu Forschung und Lehre. Vor der Berufung müssen sie die Habilitation nach Ordnung der FUT oder einen vergleichbaren Titel vorweisen. Die Vergütung beträgt monatlich 300 Batzen.

    (15)Der Dekan der FUT erhält eine monatliche Vergütung von 350 Batzen. Ein Dekan darf zugleich Mitarbeiter der Universität sein und Lehrveranstaltungen geben. Daraus resultiert jedoch kein Anspruch auf zusätzliche Bezüge.

    Absatz 4: Schlussbestimmungen

    (16) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Großrat am XX.XX.XXXX in Kraft.

    Held der Arbeit seit 2.1.2018

    Seit LP 16 im Parlamentarischen Rat (25. Mai 2015)




    Sehr schön, dann beantrage ich die Abstimmung.
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)