Die Debatte geht 7 Tage, folglich bis zum 20. Juni 2016.
Idee von Kasturbai
Idee von Kasturbai
Tierschutzgesetz der Freien Republik Tir Na nÒg
§1 Grundsatz
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Einklang mit Mutter Natur und aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(2) Eine Ausnahme ist zu machen bei Gründen der Volksernährung, dringender Gefährdung seines eigenen Lebens oder schwerer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit, des Lebens oder der Unversehrtheit seines Nächsten, oder dringender Gefährdung des Wohles der Allgemeinheit.
§2 Tierhaltung
(1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht in der Art und Weise einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(2) Der Staatsrat der Freien Republik Tir Na nÒg kann durch Verordnungen, die dem Schutze der Tiere dienen, die Anforderungen an die Haltung von Tieren näher bestimmen und die dafür notwendigen Vorschriften erlassen.
§3 Töten von Tieren
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Tieres ohne Betäubung im Rahmen zulässiger Schädlings- und/oder Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen zugelassen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Tier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(2) Die Jagd ist verboten, einzige Ausnahme sind Schädlings- und/oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.
(3) Der Staatsrat der Freien Republik Tir Na nÒg darf durch Verordnungen regeln
a) die Voraussetzungen für Schlachtungen und
b) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis.
§4 Eingriffe an Tieren
Eingriffe an lebenden Tieren dürfen nur aus medizinischen Gründen vorgenommen werden, um dem Tier zu helfen. Es muss dabei dieselbe Fürsorge und Sorgfalt aufgebracht werden, wie auch bei Eingriffen an Menschen zu diesen Zwecken.
§5 Tierversuche
(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier unerläßlich sind. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
(2) Tierversuche benötigen eine Genehmigung durch den für Umwelt zuständigen Volksrat.
(3) Die Durchführung von nicht genehmigten Tierversuchen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 20 Wochen bestraft.
§6 Durchführung dieses Gesetzes
Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den zuständigen Behörden des Sozial- und Umweltrates, sowie dem Innenrat.
§7 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten wird bestraft, wer
1. ein Tier ohne vernünftigen Grund nach §1 II tötet oder
2. einem Tier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
(2) Rechtswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen sonstigen Verstoß gegen dieses Gesetz begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Ermessen des Richters mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei Wochen und 4 Monaten geahndet werden.
(3) Personen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, kann die Tierhaltung nach Ermessen des Richters zeitweise oder gänzlich untersagt werden. Für die Durchsetzung dieses Verbotes ist der für Umwelt und Soziales zuständige Volksrat beauftragt. Wer einem solchem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monate bestraft.
Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin