Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg
I. Land und Volk
Artikel 1
Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt selbst und unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.
Artikel 2
Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.
II. Die Grundrechte
Artikel 3
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.
Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet. Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.
Artikel 5
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.
Artikel 6
Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.
Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.
Artikel 8
Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.
Artikel 9
Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.
Artikel 10
Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt durch staatliche Fürsorge gewährt. Er darf dieses nicht gegen das Wohl des Volkes oder der Natur einsetzen.
Artikel 10 b
Die Heiligkeit der großen Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches in- oder ausländische Eigentum in der Freien Republik kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz auch entschädigungslos in Gemeineigentum überführt werden.
Artikel 11
In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.
Artikel 11 b
Die Freie Republik sorgt für gleiche Lebensbedingungen in allen Teilen des Landes. Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit, Wohnraum und den Mitteln zur Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse. Diese Güter sind ihm vom Staate bereit zu stellen.
Artikel 12
Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Beim Verstoß eines Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Rat der Gerechtigkeit die Bürgerschaft aberkennen.
Artikel 13
Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.
I. Land und Volk
Artikel 1
Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt selbst und unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.
Artikel 2
Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.
II. Die Grundrechte
Artikel 3
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.
Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet. Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.
Artikel 5
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.
Artikel 6
Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.
Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.
Artikel 8
Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf eines Beschlusses des Rates der Gerechtigkeit.
Artikel 9
Menschen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.
Artikel 10
Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt durch staatliche Fürsorge gewährt. Er darf dieses nicht gegen das Wohl des Volkes oder der Natur einsetzen.
Artikel 10 b
Die Heiligkeit der großen Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches in- oder ausländische Eigentum in der Freien Republik kann zum Zwecke der Erfüllung dieser Grundsätze durch ein Gesetz auch entschädigungslos in Gemeineigentum überführt werden.
Artikel 11
In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten, sozialistischen und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.
Artikel 11 b
Die Freie Republik sorgt für gleiche Lebensbedingungen in allen Teilen des Landes. Jeder Bürger hat das Recht auf Arbeit, Wohnraum und den Mitteln zur Befriedigung seiner grundlegenden Bedürfnisse. Diese Güter sind ihm vom Staate bereit zu stellen.
Artikel 12
Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Beim Verstoß eines Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Rat der Gerechtigkeit die Bürgerschaft aberkennen.
Artikel 13
Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.
Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)