Verfassung der Freien Republik 1999 - 2003

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    Verfassung der Freien Republik 1999 - 2003

    Verfassung der Freien Republik Tir Na nÒg

    I. Land und Volk

    Artikel 1
    Die Freie Republik Tir Na nÒg ist seit Menschen gedenken das freie und heilige Land des Volkes von Tir. Es bekennt sich zum Sozialismus und Antifaschismus sowie zu den Werten der Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationale. Das Volk bestimmt unmittelbar selbst über seine Geschicke mit dem Ziel, in Frieden, Freiheit und Solidarität miteinander und mit dem Rest der Welt zusammen zu leben.

    Artikel 2
    Das Volk der Freien Republik lebt im Einklang mit der Natur, dem Ursprung und dem Ende allen Lebens. Es verehrt und achtet die große Mutter Natur als heilig und schätzt sie um jeden Preis.


    II. Die Grundrechte

    Artikel 3
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich. Jeder soll auf seine Weise in der Gemeinschaft des ganzen Volkes glücklich werden.

    Artikel 4
    Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, der Meinung und des Bekenntnisses ist gewährleistet. Im Rahmen der heiligen Werte der Freien Republik kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

    Artikel 5
    Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzbarkeit der Wohnung sind gewährleistet. Es herrscht Freizügigkeit. Jeder Bürger kann sich an jedem Ort der Freien Republik frei niederlassen und einen Beruf seiner Wahl ausüben.

    Artikel 6
    Das Volk der Freien Republik lebt und wirkt gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des einzelnen, des ganzen Volkes und der großen Mutter Natur zu gewährleisten. Das Volk der Freien Republik hilft allen Menschen, die aus den verschiedensten Gründen Unterstützung benötigen.

    Artikel 7
    Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Physische und psychische Gewalt ist grundsätzlich geächtet. Die Freie Republik wird nie einen Angriffskrieg beginnen oder vorbereiten oder aggressiv gegen andere Staaten vorgehen. Gegenseitige Hilfe und Toleranz bestimmen unser Verhältnis zu anderen Völkern. Das Volk der Freien Republik verteidigt sich im Falle eines Angriffs gemeinschaftlich und entschlossen.

    Artikel 8
    Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten. Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit sind abgeschafft. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

    Artikel 9
    Menschen, die aus politischen oder religösen Gründen verfolgt werden oder vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, genießen den uneingeschränkten Schutz der Freien Republik.

    Artikel 10
    Jedem ist sein Eigentum, das er für sein menschenwürdiges Leben unmittelbar benötigt gewährt. Er darf es nicht gegen das Wohle des Volkes oder der Natur einsetzen. Die Heiligkeit der großen Mutter Natur verbietet jeden Besitz an Grund, Boden und Naturschätzen. Das Volk der Freien Republik nutzt die Natur und ihre Schätze gemeinschaftlich zum Nutzen aller. Jegliches Eigentum kann zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum überführt werden. In der Gemeinschaft des Volkes der Freien Republik streben wir nach einem zufriedenen, ausgefüllten und abgesicherten Leben im Einklang mit der Heiligen Mutter Natur.

    Artikel 11
    Jeder, der sich zu diesen Grundsätzen bekennt, kann vorbehaltlich anderer Regelungen Bürger der Freien Republik werden, indem er einen solchen Wunsch zum Ausdruck bringt. Der Große Rat entscheidet über die Verleihung des Bürgerrechts. Beim Verstoß eines Bürgers gegen die heiligen Werte der Freien Republik kann der Oberste Gerichtshof die Bürgerschaft aberkennen. Die Auslieferung von Bürgern der Freien Republik an das Ausland wegen dort begangener Straftaten bedarf einem Beschluss des Obersten Gerichtshofes.

    Artikel 12
    Alle Bürger der Freien Republik treten für diese heiligen Werte ein und verteidigen sie gegen jeden inneren oder äußeren Feind. Sie handeln nach diesen Werten und verbreiten sie im Rest der Welt.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    III. Willensbildung und Verwaltung

    Artikel 13
    Die Freie Republik ist ein sozialistisches Land der unmittelbaren Demokratie. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Es tut seinen Willen durch Abstimmungen kund und entscheidet so über alle Fragen des Lebens.

    Artikel 14
    Der Großrat ist das weise Oberhaupt der Freien Republik. Seine Person ist unantastbar. Dieses Amt hat auf Lebenszeit Axel inne. Er bestimmt seinen Nachfolger. Er ist dem ganzen Volke verpflichtet und wacht über die Einheit, den Bestand und die Grundlagen der Feien Republik.

    Artikel 15
    Der Großrat nimmt vor allem die Aufgaben des Domainadministrators wahr und verwaltet die Netzdienste. Sind Einheit, Bestand oder Grundlagen der Freien Republik gefährdet, so kann der Großrat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Gefahren abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Der Großrat kann in Einzelfällen die internationalen Vertretung der Freien Republik für sich beanspruchen.

    Artikel 16
    Die Freie Republik gliedert sich in Provinzen, die im Rahmen der Gesetze über ihre Angelegenheiten selbst bestimmen können. Diese Provinzen sind Droch, Slán, Aimsir, Dia, Más, die Insel von Maith, die transozeanische Provinz Newgrange und die stellare Provinz Mars. Der ansässige Clan bestimmt nach eigenen Grundsätzen einen Provinzrat, der das Leben und die Verwaltung seiner Provinz organisiert und diese nach außen vertritt. Er verfasst regelmäßig Berichte über die Entwicklung seiner Provinz und veröffentlicht diese mindestens monatlich im öffentlichen Forum der Freien Republik.
    Gibt es in einer Provinz mehrere Clans so wählt sich die Bevölkerung der Provinz in freien Wahlen einen Provinzrat. Die genauen Wahlmodalitäten und die Legislaturperiode legen die Clan Väter und bei Unstimmigkeiten der Großdruide fest, in letzter Instanz entscheidet der Großrat bei Anrufung durch Mitglieder des Clan-Rates oder des Großdruiden.

    Artikel 17
    Über alle Gesetze, Verordnungen, Regelungen und Verträge beschließt das Volk. Jeder Bürger kann dem Volk zum Beschluss eine Vorlage unterbreiten. Zur Leitung der Abstimmungen und zur Ausführung seiner Beschlüsse wählt das Volk einen Volksvertreter. Der Volksvertreter vertritt die Freie Republik nach außen und schließt zusammen mit dem Großrat in ihrem Namen Verträge. Er ist dem Volk unmittelbar verantwortlich.

    Artikel 18
    Zum Volksvertreter kann jeder Bürger der Freien Republik gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf fünf Monate und muss zwischen dem 20. und dem 4. Tag vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Volksvertreters erfolgen. Die Abstimmung dauert 7 Tage. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 24 Stunden vor der Abstimmung eingereicht werden. Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Stimmen abgegeben wurden oder die erforderliche Mehrheit zur Wahl erreicht wurde.

    Artikel 19
    Gewählt ist zum Volksvertreter, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann, wobei mindestens die Hälfte aller Bürger an der Abstimmung teilnehmen muss. Der Volksvertreter wird vom Großrat ernannt und entlassen. Das Volk kann dem Volksvertreter jederzeit sein Vertrauen entziehen, indem es einen neuen Volksvertreter wählt. Zwischen dem Antrag und dem Beginn der Abstimmung müssen mindestens 96 Stunden liegen.

    Artikel 20
    Der Volksvertreter ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf aller Abstimmungen und Wahlen. Er legt die entsprechenden Termine fest, erstellt die Wahl- und Stimmlisten, unterrichtet alle Bürger über die Abstimmungen und Wahlen und verkündet das Ergebnis. Zur Ausführung aller Gesetze und Beschlüsse kann der Volksvertreter Bürger an seine Seite berufen, die ihn bei dieser Aufgabe als Volksräte unterstützen. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Entlassung des Volksvertreters.

    Artikel 21
    Alle Beschlüsse des Volkes benötigen zu ihrer Gültigkeit zumindest der Teilnahme eines Drittels aller Bürger an der Abstimmung. Ein Beschluss gilt als getroffen, wenn die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen ihn billigen. Beschlussanträge müssen so formuliert sein, dass eine Beantwortung mit Ja, oder Nein, sowie die Enthaltung möglich ist. Eine Koppelung von mehreren Beschlüssen in einer Abstimmung ist unzulässig. Jeder Bürger ist bei einer Abstimmung frei in seinem Stimmverhalten und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Er kann für seine Verhalten nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

    Artikel 22
    Beschlussanträge werden im öffentliche Forum gestellt. Die dortige Diskussion des Antrages dauert mindesten 72 Stunden. Wenn die Diskussion beendet ist oder der Antragsteller dies nach Ablauf der 72 Stunden ausdrücklich wünscht, wird der endgültige Beschlussantrag durch den Volksvertreter zur Abstimmung gestellt. Die Abstimmung dauert nach Ermessen des Volksvertreters zwischen fünf und sieben Tage. Mit Verkündung eines Beschlusses im öffentlichen Forum hat dieser Gesetzeskraft.

    Artikel 23
    Wird ein Beschlussantrag als äußerst dringlich bezeichnet, so wird jeder Bürger darüber persönlich informiert. Die Diskussion dauert 48 Stunden; nach deren Ablauf erfolgt die Abstimmung mit einer Dauer von 72 Stunden.

    Artikel 24
    Der Clan-Rat wählt aus seiner Mitte den Großdruiden als Stellvertreter des Großrates. Er wacht als Mitglied des Großen Rates zusammen mit diesem über die Einhaltung der Verfassung und Gesetze der Freien Republik und trägt dafür Sorge, dass die Werte und die Grundordnung der Freien Republik erhalten bleiben. Diese Aufgabe nimmt er vor allem durch rege Teilnahme an den Diskussionen in der Freien Republik und im Rest der Welt wahr.
    Der Großdruide berät den Volksvertreter in seinem Wirken und ist dafür zuständig, jeden Verstoß gegen die Verfassung und die Gesetze der Freien Republik vor dem Obersten Gerichtshof anzuzeigen. Er kann jede Maßnahme des Volksvertreters und der Volksräte im Großen Rat durch sein Veto außer Kraft setzen. Der Oberste Gerichtshof überprüft innerhalb von 72 Stunden, in Fällen, die vom Großdruiden oder dem Volksvertreter den Status der besonderen Dringlichkeit zuerkannt bekommen haben innerhalb von 12 Stunden die Rechtmäßigkeit auf der Grundlage dieser Verfassung. Bei positiven Beschluß oder in Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof zu keiner fristgemäßen Mehrheitsentscheidung findet, wird das Veto endgültig.

    Artikel 25
    Zum Großdruiden kann jeder gewählt werden, der seit mindestens einem halben Jahr aktiver Bürger und Clan-Vater, bzw. -Mutter der Freien Republik ist. Die Wahl erfolgt auf zwölf Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Clan-Rates auf sich vereinigen kann, wobei beim ersten Wahlgang alle Clan-Väter, bzw. Clan-Mütter abgestimmt haben müssen. Erreicht niemand die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
    Der Großdruide muß das Vertrauen des Großrates erhalten bevor er sein Amt antreten kann.

    Artikel 26
    Die Abstimmung zur Wahl des Großdruiden dauert 7 Tage und findet zwischen dem 40. und 26. Tag vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Großdruiden statt. Ist eine zweite Stimmung notwendig, so findet sie zwischen dem 18. und 4. Tag statt. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens 24 Stunden vor der Abstimmung eingereicht werden. Der Großdruide wird vom Großrat ernannt und entlassen. Der Clan-Rat kann dem Großdruiden jederzeit sein Vertrauen entziehen, indem er einen neuen Großdruiden wählt. Zwischen dem Antrag und dem Beginn der Abstimmung müssen mindestens 96 Stunden liegen.

    Artikel 27
    Der Oberste Gerichtshof der Freien Republik ist unabhängig und die einzige rechtsprechende Instanz der Freien Republik. Er setzt sich aus dem Großdruiden, dem Volksvertreter und dem Großrat unter seinem Vorsitz zusammen. Der Oberste Gerichtshof entscheidet über alle Verstöße gegen die Verfassung und die Gesetze der Freien Republik, in Streitigkeiten über die Auslegung der Verfassung, der Gesetze, der Beschlüsse und über alle anderen ihm zugewiesenen Sachverhalte. Jeder hat das Recht, sich an den Obersten Gerichtshof zu wenden.
    In Fällen der Entscheidung über ein Veto des Großdruiden ist dieser bei der Entscheidungsfindung nicht stimmberechtigt.

    Artikel 28
    Diese Verfassung ist unmittelbar geltendes Recht. Verfassungsänderungen benötigen die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der mehrheitlichen Zustimmung aller Bürger und der Billigung durch den Großrat.

    Artikel 29
    Der Großrat und der Großdruide bilden gemeinsam den Großen Rat, der in erster Linie als höchste moralische Instanz über die Wahrung der Werte der Heiligen Mutter Natur und ihres Volkes in der Freien Republik Tir Na nÒg wacht.

    Artikel 30
    Gesetze, Verträge und Regelungen, die vor Ausrufung dieser Verfassung zu geltendem Recht in der Freien Republik erklärt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

    Artikel 31
    Regeln der alten Verfassung, die durch diese nicht neu geregelt oder auf Grund ihrer Natur nicht für ungültig erklärt werden, behalten ihre Gültigkeit."


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: