Seefahrtsordnung

    Seefahrtsordnung

    Aufgrund der aktuellen Probleme und Meinungsverschiedenheiten beantrage ich die Gründung eines Amtes für Seefahrt (AfS) geregelt durch eine Seefahrtsordnung.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
    La Diputado Presidenta, La Primer Minister y La Ministra de de Previsión Social (stellvertretende Präsidentin, Premierministerin &Sozialministerin) de Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
    Atraverdische Botschafterin in Tir Na nÒg
    atraverdische Zeitung: La Voz de La Paz
    Hutukotmo der atraverdischen Schule des Tir-Buddhismus
    Ich bitte zu beachten, dass wir nicht in der Position sind, die Schifffhart weltweit zu regulieren. In Tir haben wir mit unsern Luftschiffen eine der umwelfreundlichsten Flotten.

    Man sollte viel stärker die eigenen Vorzüge preisen als auf anderen rumzuhacken - v.a. nicht in diesem Ton!

    Das entschuldigt keinesfalls die attekatische Lügenschundpresse, aber die ist nicht unser Maßstab!


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Ich habe meine Augen auf deren "Schleppschiffe" gehabt dabei ,nicht auf irgendwelche Bewaffnete Fahrzeugen..die brauchen wir hier nicht.
    Technisch ist Kryvä ,was den Seefahrt betrifft , uns weit voraus (war ja ihr Beruf ;) ) wir sollten uns dieses Fachwissen eigenmachen..

    Wir sollten uns auch (auch in Wort) beschränken auf die nÓrgische terr. Gewässern.
    International soll die Seefahrtsordnung auch nicht gelten, sondern nur innerhalb unserer Hoheitsgewässer. Luftschiffe gehören wohl eher in den Bereich Luftfahrt. Auf unserer Seite hackt doch niemand rum, das macht doch eher die attekarische Seite. Hier erst mal wie ich mir den Anfang der Seefahrtsordnung vorstelle:

    Seefahrtsordnung der Freien Republik Tir Na nÒg:

    §1 Geltungsbereich

    Diese Seefahrtsordnung gilt in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg, das heißt von den Küstenlinien der Freien Republik Tir Na nÒg (inklusive dem Transozeanischen Ratsbezirk Rajansa, sowie dem Département d'autre-mer Archipèl du souffle Séraphique) bis zu 12 Seemeilen auf die hohe See hinaus.

    §2 Grundregeln für das Verhalten im Seefahrtverkehr

    (1) Jeder Seefahrtverkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Seefahrtverkehrs gewährleistet und dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage ausgerüsteten Wasserfahrzeugs ist verpflichtet, bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Seefahrtverkehr die vom Amt für Seefahrt (AfS) aus in Modernes Micronation Standard (MMS/so: deutsch), auf Anforderung in Baldurian (so: englisch) gegebenen Seefahrtverkehrsinformationen und -unterstützungen abzuhören und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Seefahrtverkehrssituation zu berücksichtigen.

    (2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen.

    §3 Verantwortlichkeit

    (1) Der Wasserfahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Seefahrtverkehr und über die Ausrüstung der Wasserfahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen.

    (2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Wasserfahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.

    (3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Wasserfahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Wasserfahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.

    (4) Steht der Wasserfahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Wasserfahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Wasserfahrzeugführer ist.

    (5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
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    §4 Schifffahrtszeichen in den Hoheitsgewässern, Sichtzeichen und Schallsignale der Wasserfahrzeuge

    (1) Die durch Schifffahrtszeichen angegebenen Gebote und Verbote, sowie getroffene Anordnungen sind zu befolgen. Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkennbarkeit der Schifffahrtszeichen ist verboten.

    (2) So weit die folgenden Vorschriften nicht etwas Besonderes vorschreiben, haben Wasserfahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Es dürfen keine Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vorgesehenen verwechselt werden können.

    (3) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so gebraucht werden, dass sie nicht blenden und dadurch die Seefahrt gefährden oder behindern können.

    (4) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der Wasserfahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen.

    §5 Wasserfahrzeuge der staatlichen Behörden und Seerettungsdienste der Freien Republik Tir Na nÒg

    Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge der staatlichen Behörden und Seerettungsdienste der Freien Republik Tir Na nÒg befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist oder zur Rettung von Schiffbrüchigen und zur Vermeidung oder Beseitigung von Seenotfällen dringend geboten ist.

    §6 Allgemeines

    (1) Sichtzeichen, die nach dieser Verordnung von Wasserfahrzeugen geführt werden müssen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am besten gesehen werden können.

    (2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signalkörper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aussehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.

    (3) Die von den Wasserfahrzeugen nach dieser Verordnung zu führenden Flaggen und Tafeln müssen, so weit nicht etwas anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 Meter hoch und 1 Meter breit sein. Die Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe, Form und Farbe geführt werden. Auf Wasserfahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge dürfen Flaggen und Tafeln geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.
    Shanti (Frieden)

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    §7 Fahrrinnen

    (1) Die Wasserfahrzeuge müssen die vom Amt für Seefahrt (AfS) vorgeschriebenen Fahrrinnen benutzen, um die Wasserflora und -fauna in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg zu schonen.

    (2) In diesen Fahrrinnen herrscht Rechtsverkehr.

    (3) Grundsätzlich muss links überholt werden. So weit die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt werden. Das überholende Wasserfahrzeug muss die Fahrt so weit herabsetzen oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahrenden Wasserfahrzeug einhalten, dass kein gefährlicher Sog entstehen kann und während des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das vorausfahrende Wasserfahrzeug muss das Überholen so weit wie möglich erleichtern.

    (4) Das Überholen ist verboten:

    1. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahrenden Fähren,
    2. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
    3. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der Schleusenvorhäfen und Zufahrten mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im Einsatz,

    (5) Kann in einem Fahrwasser nur unter Mitwirkung des zu überholenden Wasserfahrzeugs sicher überholt werden, so ist das Überholen nur erlaubt, wenn das zu überholende Fahrzeug auf eine entsprechende Anfrage oder Anzeige des überholenden Wasserfahrzeugs hin eindeutig zugestimmt hat.

    (6) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen.

    (7) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Wasserfahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Wasserfahrzeugen, die

    1. in das Fahrwasser einlaufen,
    2. das Fahrwasser queren,
    3. im Fahrwasser drehen,
    4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.

    Wasserfahrzeuge im Fahrwasser haben unabhängig davon, ob sie dem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt vor Wasserfahrzeugen, die in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder einmündenden Fahrwasser einlaufen. Ein Wasserfahrzeug, das die Vorfahrt zu gewähren hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass es warten wird. Es darf nur weiterfahren, wenn es übersehen kann, dass die Seefahrt nicht beeinträchtigt wird.

    (8) Jedes Wasserfahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muss mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Wasserfahrzeuge und Wassermotorräder haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, insbesondere beim Vorbeifahren an:

    1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken,
    2. festliegenden Fähren,
    3. manövrierunfähigen und festgekommenen Wasserfahrzeugen sowie an manövrierbehinderten Wasserfahrzeugen,
    4. schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,
    5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die geschleppt werden sowie
    6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen über Geschwindigkeitsbeschränkung oder durch die Flagge "A" gekennzeichnet sind.

    Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei verminderter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist die Geschwindigkeit so einzurichten, dass bei einer kurzfristigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des gegebenen Schallsignals das Wasserfahrzeug sofort aufgestoppt werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des Verkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt. Wasserfahrzeuge und Wassermotorräder dürfen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 Metern von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 Kilometern (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschreiten. Segelsurfer und Kitesurfer müssen vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb oder gekennzeichneten Badegebieten im Wasser außerhalb des Fahrwassers einen Abstand von mindestens 50 Metern von der seeseitigen Begrenzung des Badegebietes und gegenüber allen Badenden einhalten. Die Geschwindigkeit ist so anzupassen, dass eine Gefährdung, Schädigung oder Behinderung der Badenden ausgeschlossen ist und Belästigungen auf ein nach den Umständen unvermeidbares Maß reduziert werden. Ansonsten beträgt Höchstgeschwindigkeit in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg 18,5 Kilometer (10 Seemeilen) in der Stunde, wenn vom Amt für Seefahrt (AfS) keine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.

    (9) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt zu beachten. Ein wartepflichtiges Wasserfahrzeug muss in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen. Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Wasserfahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist. In Sperrwerken ist es verboten, zu Ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

    §8 Schleppen und Schieben

    (1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Wasserfahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist.

    (2) Schlepp- oder Schubverbände dürfen nicht mehr Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Beschaffenheit der Seefahrtsstraße sicher zu führen vermögen.

    (3) Im übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebeneinander gekoppelt fahren.

    §9 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen

    (1) Schleusen dürfen nur von Wasserfahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muss in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf ein Wasserfahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.

    (2) Die Wasserfahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen.

    (3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass das Wasserfahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.

    (4) Innerhalb der Schleusen ist verboten:

    1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen,
    2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.

    (5) Die Wasserfahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, dass das Wasserfahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Wasserfahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge.
    Shanti (Frieden)

    Hutukotmo Kasturbai Gyasto
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    §10 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote

    (1) In den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg dürfen von den nachstehend aufgeführten Wasserfahrzeugen, von denen aufgrund der Art der beförderten Ladung besondere Gefahren für die übrige Seefahrt ausgehen können, nur unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren werden:

    1. Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände, welche

    a. gasförmige Güter,
    b. flüssige Chemikalien, oder
    c. flüssige Güter die die Meere verschmutzen könnten, bei einem Leck,

    2. leere Tankschiffe und Schub- und Schleppverbände nach dem Löschen der in Nummer 1 genannten Stoffe, sofern der Flammpunkt der letzten Ladung unter 35° C lag und die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind.

    (2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1 aufgeführten Seefahrtsstraßen sind:

    1. Beim Einlaufen in die Seefahrtsstraße oder beim Verlassen einer Liegestelle muss eine Sicht von mehr als 1.000 Metern herrschen; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer Ladefähigkeit von bis zu 2.000 Tonnen, soweit die Sicht von 500 Metern nicht unterschritten wird, ausgenommen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen,
    2. es muss ein einwandfrei arbeitendes Radargerät eingeschaltet sein,
    3. bei Gebrauch einer Selbststeueranlage hat sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufzuhalten und
    4. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.

    (3) In den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg dürfen von den nachstehend aufgeführten Wasserfahrzeugen, von denen aufgrund der Art des Antriebes besondere Gefahren für die Natur ausgehen können, nur unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen befahren werden:

    1. Dampfschiffe und -boote
    2. Motorschiffe und -boote
    3. Turbinenschiffe und -boote

    (4) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 3 aufgeführten Seefahrtsstraßen sind:

    1. Die Wasserfahrzeuge benutzen Brenn- bzw. Treibstoffe mit einer CO²-Emission unterhalb von 73 Gramm pro Personenkilometer.
    2. Die Wasserfahrzeuge benutzen Brenn- bzw. Treibstoffe mit einer CO²-Emission unterhalb von 73 Gramm pro Personenkilometer innerhalb der Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg
    3. Die Wasserfahrzeuge schalten ihre Antriebe innnerhalb den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg ab, und lassen sich von den umweltfreundlichen Schleppschiffen des Amtes für Seefahrt (AfS) in den Zielhafen der Freien Republik Tir Na nÓg bzw. durch die Hoheitsgewässer der Freien Republik Tir Na nÒg schleppen.

    (5) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Absatzes 3 können für Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen weitere seefahrtspolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der Seefahrtsstraßen oder einzelner Wasserflächen bekannt gemacht werden.

    (6) Wasserfahrzeuge, die bestrahlte Kernbrennstoffe, Plutonium oder hochradioaktive Abfällen befördern, bzw. mit nuklearem Antrieb werden haben in den Hoheitsgewässern der Freien Republik Tir Na nÒg striktes Fahrverbot.

    (7) Gleiches gilt für Kriegsschiffe und andere Wasserfahrzeuge mit Waffen an Bord.

    §11 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen

    (1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett erlaubt; es sei denn die Wasserfläche wurde unter Naturschutz gestellt.

    (2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer, Kite- und Segelsurfer haben allen Wasserfahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie auszuweichen. Bei der Begegnung mit Wasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Kite- und Segelsurfern haben die Wasserskiläufer sich im Kielwasser ihrer Zugboote zu halten. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen, haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern, Kite- und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten.

    (3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett gefahren werden.

    §12 Ankern

    (1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den Reeden verboten. Dies gilt nicht für manövrierbehinderte Wasserfahrzeuge. Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden Wasserflächen verboten:

    1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krümmungen,
    2. in einem Umkreis von 300 Metern von schwimmenden Geräten, Wracks und sonstigen Schifffahrtshindernissen und Leitungstrassen sowie von Warnstellen, Kabeln und Rohrleitungen,
    3. bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger als 300 Metern von Hochspannungsleitungen,
    4. in einem Abstand von 100 Metern vor und hinter Sperrwerken,
    5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und Sielen,
    6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie

    (2) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt nicht als Ankern. Im Bereich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4 bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des Ankers verboten.

    (3) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf einer Reede vor Anker liegenden Wasserfahrzeug oder außergewöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Wasserfahrzeugen, für die nach Absatz 3 das Ankerverbot nicht gilt, muss ständig Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Wasserfahrzeuge von weniger als 12 Metern Länge.
    Shanti (Frieden)

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    Öhm ist das nicht nen bisschen lang? also ich habe keine ahnung, wann ich mal sowiel Zeit am Stück finden werde :(


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Siddhârtha schrieb:

    Öhm ist das nicht nen bisschen lang? also ich habe keine ahnung, wann ich mal sowiel Zeit am Stück finden werde :(

    Als Regel und Gesetzbuch ist es sehr gut ,kann man nichts sagen ,aber um die NSSS zu "presentieren" sollten wir ein art Page machen und ein par Punkten herraus heben und "Kernartig" hervorheben ..ein Broschüre form also..
    Und das überlasse ich auch Kryv.. :) Faulheit Jaulheit!
    Ich könnte sie ja in mehrere Teile aufteilen, falls Du es dann übersichtlicher findest?
    Shanti (Frieden)

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    Kasturbai Gyatso schrieb:

    Ich könnte sie ja in mehrere Teile aufteilen, falls Du es dann übersichtlicher findest?


    Das wäre wirklich lieb. Ich finde es gut, dass ihr euch soviel Mühe gebt aber so einen langen Text am Stück lesen ist mir zu viel, zumal ja auch niemand wenn er etwas sucht, dann schnell zum Ziel kommt.

    Auch bitte ich auf Bürokratie zu verzichten, Ankergesetze zB sind Sachen, die einfach zu weit regulieren und bisher nicht erforderlich waren.

    Dankeschön!


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: