Gesetz zur Bildung des Wirtschaftsrates (GzBdWiR)
§ 1 Ziele und Aufgaben des Wirtschachaftsrates (WiR)
Der Wirtschaftsrat führt die vom Rat für Wirtschaft beschlossenen Gesetze zur Regelung des Wirtschaftslebens in der Freien Republik aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Leitung der Zentralen Batzen Abgabestelle sowie weitere ihm vom Parlamentarischen Rat auferlegten Aufgaben.
In Fragen, die das Wirtschaftsleben betreffen, wdlche vom Parlamentarische Rat nicht geregelt sind, besitzt der Wirtschaftsrat ein eigenes Verordnungrecht.
§ 2 Struktur und Besetzungsmodaltäten im WiR
Der Wirtschaftsrat besteht aus drei gewählten VertreterInnen der organisierten ArbeitnehmerInnenschaft, einer oder einem gewählten Vertreter/in des ArbeitgeberInnenverbandes, dem Volksrat für Wirtschaft sowie dem Großrat.
Der Volksrat für Wirtschaft führt den Vorsitz.
§ 3 Abstimmungen im WiR
Abstimmungen im Wirtschaftsrat bedürfen grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen des Rates. [Also 4, ein 3 zu 2 wäre also auch eine Ablehnung.]
§ 1 Ziele und Aufgaben des Wirtschachaftsrates (WiR)
Der Wirtschaftsrat führt die vom Rat für Wirtschaft beschlossenen Gesetze zur Regelung des Wirtschaftslebens in der Freien Republik aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Leitung der Zentralen Batzen Abgabestelle sowie weitere ihm vom Parlamentarischen Rat auferlegten Aufgaben.
In Fragen, die das Wirtschaftsleben betreffen, wdlche vom Parlamentarische Rat nicht geregelt sind, besitzt der Wirtschaftsrat ein eigenes Verordnungrecht.
§ 2 Struktur und Besetzungsmodaltäten im WiR
Der Wirtschaftsrat besteht aus drei gewählten VertreterInnen der organisierten ArbeitnehmerInnenschaft, einer oder einem gewählten Vertreter/in des ArbeitgeberInnenverbandes, dem Volksrat für Wirtschaft sowie dem Großrat.
Der Volksrat für Wirtschaft führt den Vorsitz.
§ 3 Abstimmungen im WiR
Abstimmungen im Wirtschaftsrat bedürfen grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen des Rates. [Also 4, ein 3 zu 2 wäre also auch eine Ablehnung.]