Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ernennung und Entlassung
(1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
(2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt.
(3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist.
(4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
(5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.
§ 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und Infrastruktur und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
- nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
- einen monatlichen Bericht im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten (Feierlichkeiten, Außenpolitik, Wahlen, Sozialpolitik, Forschungsergebnisse, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Fachrat für Äußeres, falls Sie es nicht bereits haben.
§ 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
- Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
- Personenstandsangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
- Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
- Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
- Zustellungen,
- Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu
fördern.
(3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter
§ 5 Hilfeleistung an einzelne
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit
diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort
lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
oder an einen anderen Ort ermöglichen.
(5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.
§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.
§ 7 Hilfe für Gefangene
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz
vermitteln.
§ 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
(2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge
(1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
(2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
(3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.
§ 10 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen,
insbesondere
1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
(4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde
ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.
§ 11 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
§ 12 Zustellungen
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
So, und nun bitte, Eure konstruktive Kritik!
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ernennung und Entlassung
(1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
(2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt.
(3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist.
(4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
(5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.
§ 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und Infrastruktur und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
- nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
- einen monatlichen Bericht im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten (Feierlichkeiten, Außenpolitik, Wahlen, Sozialpolitik, Forschungsergebnisse, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Fachrat für Äußeres, falls Sie es nicht bereits haben.
§ 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
- Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
- Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
- Personenstandsangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
- Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
- Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
- Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
- Zustellungen,
- Überwachung der Einhaltung von Verträgen.
§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu
fördern.
(3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter
§ 5 Hilfeleistung an einzelne
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit
diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort
lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
oder an einen anderen Ort ermöglichen.
(5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.
§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.
§ 7 Hilfe für Gefangene
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz
vermitteln.
§ 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
(2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.
§ 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge
(1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
(2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
(3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.
§ 10 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen,
insbesondere
1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
(4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde
ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.
§ 11 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
(1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
§ 12 Zustellungen
Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
So, und nun bitte, Eure konstruktive Kritik!
Fàilte
Benjamin O'Hara
Benjamin O'Hara