Botschaftergesetz

    Botschaftergesetz

    Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 1 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
    - bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und Infrastruktur und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    - nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
    - einen monatlichen Bericht im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten (Feierlichkeiten, Außenpolitik, Wahlen, Sozialpolitik, Forschungsergebnisse, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Fachrat für Äußeres, falls Sie es nicht bereits haben.

    § 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
    - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
    - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
    - Personenstandsangelegenheiten,
    - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
    - Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
    - Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
    - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
    - Zustellungen,
    - Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

    § 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu
    fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

    2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter

    § 5 Hilfeleistung an einzelne
    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
    (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit
    diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
    (3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
    Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort
    lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
    (4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
    oder an einen anderen Ort ermöglichen.
    (5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen

    Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.

    § 7 Hilfe für Gefangene

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz
    vermitteln.

    § 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

    (1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
    (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.

    § 10 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen,
    insbesondere
    1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
    2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
    (2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
    (3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
    (4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde
    ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

    § 11 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
    (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
    (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

    § 12 Zustellungen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.

    So, und nun bitte, Eure konstruktive Kritik! ;)
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    OK, ich habe es jetzt zu einem Diplomatiegesetz erweitert:

    Diplomatiegesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Grundsätze

    § 1 Grundsätze

    Die Grundsätze der Diplomatie der Freien Republik Tir Na nÒg:
    (1) Internationalismus:
    Man muß alles transnational, global sehen und nicht nur national.
    (2) Pazifismus:
    Man muß bedingungslose Friedensbereitschaft zeigen, und jede Form der Gewaltanwendung kompromisslos ablehnen.
    (3) Humanismus:
    Man muß stets um die Menschenrechte, Menschenwürde, freie Persönlichkeitsentfaltung, sozial gerechte Gestaltung des Lebens, Bildung und Erziehung im Sinne der Menschenrechte, und die dafür notwendigen Lebens- und Umweltbedingungen schaffen.

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 2 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 3 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
    - bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und Infrastruktur und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    - nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
    - einen monatlichen Bericht im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten (Feierlichkeiten, Außenpolitik, Wahlen, Sozialpolitik, Forschungsergebnisse, usw.), , hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht im Fachrat für Äußeres, falls Sie es nicht bereits haben.

    § 4 Übertragene Aufgaben der Botschafter

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
    - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
    - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
    - Personenstandsangelegenheiten,
    - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
    - Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
    - Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
    - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
    - Zustellungen,
    - Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

    § 5 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu
    fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

    2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter

    § 6 Hilfeleistung an einzelne

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
    (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit
    diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
    (3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im
    Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort
    lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
    (4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
    oder an einen anderen Ort ermöglichen.
    (5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

    § 7 Hilfe in Katastrophenfällen

    Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.

    § 8 Hilfe für Gefangene

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz
    vermitteln.

    § 9 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

    § 10 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

    (1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
    (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.

    § 11 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen,
    insbesondere
    1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
    2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
    (2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
    (3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
    (4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde
    ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

    § 12 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
    (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
    (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

    § 13 Zustellungen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    3. Abschnitt Ausländische Diplomaten

    § 14 Diplomaten

    (1) Als Diplomaten gelten Vertreter anderer Staaten, die in ihrem Herkunftsland und in der Freien Republik Tir Na nÒg als Diplomaten anerkannt sind.
    (2) Ebenso gelten Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister anderer Staaten als Diplomaten.

    § 15 Akkreditierung

    Diplomaten werden ausschließlich vom Großrat akkreditiert. Der Großrat kann den Volksrat für Äußeres mit der Akkreditierung beauftragen.

    § 16 Immunität

    (1) Personen, die nach §14 als Diplomaten gelten und sich auf nÒgelschen Gebiet befinden, genießen Immunität.
    (2) Die Immunität können nur der Großrat, der Obervolksrat und der Großdruide aufheben. Der Parlamentarische Rat kann die Aufhebung der Immunität fordern, wenn einem Diplomaten die Anklage vor dem Rat der Gerechtigkeit droht.

    § 17 Ausweisung

    Diplomaten können vom Großrat und Obervolksrat jederzeit ausgewiesen werden, wenn sie gegen das nÒgelsche Recht verstoßen haben.

    § 18 Exterritorialität

    Gebäude, Fahrzeuge und andere Liegenschaften, die im Besitz einer diplomatischen Botschaft (Konsulat, Gesandtschaft usw. oder einer internationalen Organisation (Institution usw.) stehen, gelten als Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates und dürfen nur mit dessen Zustimmung betreten werden.

    4. Abschnitt Diplomatischer Status

    § 19 Diplomatischer Status

    Es gibt folgende diplomatische Status:
    1. feindlich (nach feindlichen Handlungen eines Staates gegenüber der Freien Republik Tir Na nÒg)
    2. meidend (nach Verhängung eines Embargos gegen einen Staat)
    3. kalt (nach Abschluss eines Friedensvertrages mit einem Staat, der vorher als feindlich galt)
    4. gereizt (nach Differenzen mit einem Staat)
    5. angespannt (nach Problemen mit einen Staat)
    6. eingeschlafen (nach über 2 Jahren kein Kontakt mehr)
    7. ruhig (nach 1 Jahr kein Kontakt mehr)
    8. Kontakt (noch kein Anerkennungsvertrag, aber bereits Kontakt gehabt)
    9. neutral (nach Abschluss eines Anerkennungsvertrages)
    10. friedlich (nach 1 Jahr neutral ohne nennenswerte Vorkommnisse)
    11. unaggressiv (nach Abschluss eines Nicht-Angriffs-Vertrages)
    12. diplomatisch (nach Abschluss eines Diplomatievertrages)
    13. positiv (nach 1 Jahr diplomatisch, mit ständigen Kontakt)
    14. kooperativ (nach Abschluss eines Tauschvertrages)
    15. freundlich (noch kein Freundschaftsvertrag, aber nach 1 Jahr positiv, bei bleibenden positiven Beziehungen)
    16. freundschaftlich (nach Abschluss eines Freundschaftsvertrages)
    17. unbegrenzt (nach Abschluss eines Vertrages der Offene Grenzen vereinbart)
    18. gut (nach 1 Jahr freundschaftlich, bei guter Zusammenarbeit)
    19. verbündet (nach Abschluss eines Bündnisvertrages)
    20. ausgezeichnet (nach 1 Jahr verbündet, bei ausgezeichneter Zusammenarbeit)
    21. paktierend (nach Abschluss eines Pakt-Vertrages)
    22. alliiert (nach Abschluss eines Allianzvertrages)
    23. uniert (nach Abschluss eines Unionsvertrages)
    24. föderiert (nach Abschluss eines Föderationsvertrages)
    25. vereint (nach Abschluss eines Vereinigungsvertrages)
    Eine Liste mit den diplomatischen Status veröffentlicht der Volksrat für Äußeres im Forum internationale Abkommen und Verträge.

    § 20 Anerkennung von Staaten

    (1) Staaten dürfen nur anerkannt werden, wenn sie eine Internetpräsenz und mindestens einen Bürger haben.
    (2) Über die Anerkennung von Staaten entscheidet der Volksrat für Äußeres.
    (3) Der Parlamentarische Rat kann die Anerkennung eines Staates aufheben.
    (4) nach der Anerkennung ist der Diplomatische Status zunächst einmal neutral.

    § 21 Verträge

    (1) Verträge dürfen nur mit anerkannten Staaten geschlossen werden.
    (2) Verträge, die gegen die Verfassung oder Gesetze verstoßen, sind ungültig.
    (3) Ebenso sind für die Freie Republik Tir Na nÒg einseitige Verträge ungültig.
    (4) Der Großrat unterzeichnet Verträge. Er kann den Obervolksrat damit beauftragen.
    (5) Der Parlamentarische Rat kann Verträge für ungültig erklären. Muss dafür aber eine einfache Mehrheit erzielen.

    § 22 Bündnisse/Pakte

    (1) Als Bündnisse/Pakte gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg zu Maßnahmen beim Eintreten bestimmter Ereignisse verpflichten.
    (2) Für Bündnisse/Pakte gelten entsprechend die Vorschriften nach §21.

    § 23 Allianzen/Unionen

    (1) Als Allianzen/Unionen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten zu einem bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel zusammenschließt.
    (2) Für Allianzen/Unionen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es einer 2/3-Mehrheit des Parlamentarischen Rates.

    § 24 Föderationen

    (1) Als Föderationen gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten verbindet, aber ohne die eigene Souveränität aufzugeben
    (2) Für Föderationen gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, allerdings bedarf es hierfür eine Volksabstimmung, wo ¾ der Bürger der Freien Republik Tir Na nÒg der Föderation zustimmen, erst dann darf der Föderationsvertrag abgeschlossen werden.

    § 25 Vereinigungsverträge

    (1) Als Vereinigungsverträge gelten Verträge, die die Freie Republik Tir Na nÒg mit anderen Staaten vereinigt.
    (2) Für Bündnisse gelten entsprechend die Vorschriften nach §21, zusätzlich muß jedoch in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten eine Volksabstimmung stattfinden, mit den Ergebnis, daß in allen an den Vereinigungsvertrag beteiligten Staaten mindesten 80% der Bürger der Vereinigung zustimmen, erst dann darf der Vereinigungsvertrag abgeschlossen werden.

    Und jetzt Eure konstruktive Kritik bitte! ;)
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    ein Gesetz, dass so lang ist, dass es niemand freiwillig liest, wird keinesfalls das bewirken, was das Ziel ist, nämlich die Aktivität zu steigern und Interesse für solche Ämter zu schaffen.

    Wie gesagt zum Inhalt Sonntag.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    also das Gesetz überschaue ich selbst gerade mal gar nicht, bin hier ohnehin nicht redeberechtigt, aber vielleicht fangen wir ja auch einfach mit was praktischem an:

    Wir machen hier in diesem Forum einen Thread "BotschachfterbewerbungsblaschönerSchmucktitel" oder so ^^
    Und da darf sich jeder als Botschafter bewerben.

    Dabei sollte aber der Volksrat, ohne die Leute einzuteilen, 2 Sachen beachten:

    1. Der Großrat soll keine Botschaft in einem Staat leiten. Das hat 2 Gründen, zum Einen ist er Botschafter bei der UVNO, dies ist sehr arbeitsintensiv und außerdem eh die wichtigste Botschaft und zum Zweiten wäre das eine Gemeinheit, wenn der höchste Repräsentant in ein Land gehen würde und alle 3885 andren verprellen würde ^^

    2. Die Botschafter sollten so "gelenkt" werden, dass unsere verbündeten Staaten, also USB und Schöpferpakt als Erstes voll bestückt werden und danach v.a. strategische Partner und Freunde, also Pottyland, Hansastan, Moncao?, Condoria etc pp => Grundlage dafür sollte eine Diplomatieliste sein, die wir in diesem Forum hier ständig aktualisieren sollten.
    2b. Jeder Bürger sollte maximal 2 Botschaften leiten, dafür aber das schon als Startseite haben oder zumindest einmal im Monat vorbeischauen.
    2c. Für seine Berichte gibt es dann das von Sidd vorgeschlagene Botschafterunterforum hier (=intern)
    2d. Ich würde gern entweder nach Wolfenstein oder Pottyland.
    2e. Vielleicht baust du meine Ideen mal einfach in dein Gesetz ein, noch besser aber man macht 2 draus, also eines für Botschafter und ein allgemeines Außenpolitikgesetz oder so, weiß aber grade nicht, ob sich das anbietet.
    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    ich bitte drum :)

    also ein Gesetz sollte jeder Botschafter auswendig können, bevor er sich bewirbt, das andere sollte Sachen wie Städtepartnerschaften und allgemein den diplomatischen Umgang Tirs mit Gästen regeln.

    Ich denke, dass wir das schnell abstimmen können, da inhaltlich wir bestimmt viel gemeinsam haben.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Neu formuliertes Botschaftergesetz:

    Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 1 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) 1. Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
    2. Der Großrat ist automatisch UVNO-Abgesandter, und darf sonst keine Tätigkeit im auswärtigen Dienst übernehmen.
    3. Man darf höchstens 2 Botschaften (Konsulate/Gesandtschaften, usw.) gleichzeitig leiten.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
    - bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und Infrastruktur und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    - nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
    - einen monatlichen Bericht im geheimen Unterforum für das jeweilige Land (Organisation/Institution, usw.) im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten (Feierlichkeiten, Außenpolitik, Wahlen, Sozialpolitik, Forschungsergebnisse, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht in diesem Unterforum und natürlich das Passwort zu diesem Unterforum.

    § 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
    - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
    - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
    - Personenstandsangelegenheiten,
    - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
    - Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
    - Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
    - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
    - Zustellungen,
    - Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

    § 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

    2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter

    § 5 Hilfeleistung an einzelne

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
    (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
    (3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
    (4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.
    (5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen

    Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.

    § 7 Hilfe für Gefangene

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

    § 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

    (1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
    (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.

    § 10 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
    1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
    2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
    (2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
    (3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
    (4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

    § 11 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
    (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
    (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

    § 12 Zustellungen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    klingt gut, ich glaube meine Punkte gefunden zu haben, nur aber 2 Anmerkungen, wo ich teils Cécile Contra gebe:

    "Der Großrat sollte keine Tätigkeit übernehmen" oder noch besser wir schreiben das gar nicht fest und überlassen es ihm, außer ihr legt da wert drauf.

    Und auch UVNO Gesandter muss nicht der Großrat sein, dass kann auch ein anderer, soll manchmal sogar, wenn Großrat nicht da, oder wenn er im GS ist.

    Und bitte seid mal kreativ "geheimes Unterforum" klingt net so dolle, das muss schöner klingen. Also Diplomatisches Corps oder so :)

    restliche Ideen und genaueres lesen auch hier Freitag.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    also ihr könnt mich jetzt schlagen aber ich würde dafür plädieren, dass gesetz in drei teile zu zerschlagen
    inhaltlich habe ich nichts einzuwenden aber für ein gesetz ist es mir zu lang und zu komplex
    ich wäre dafür genau in den durch ben aufgezeigten abschnitten die grenze zu ziehen, wodurch drei gesetze rauskommen, die einmal allgemeines, dann einzelne aufgaben (meiner meinung nach lassen sich diese beiden abschnitte nicht in einem gesetz vereinen) und ausländische diplomaten (paragraf 19!!!?) unterteilen

    Original von Cécile Jonsdottir
    2b. Jeder Bürger sollte maximal 2 Botschaften leiten, dafür aber das schon als Startseite haben oder zumindest einmal im Monat vorbeischauen.
    2c. Für seine Berichte gibt es dann das von Sidd vorgeschlagene Botschafterunterforum hier (=intern)
    2d. Ich würde gern entweder nach Wolfenstein oder Pottyland.
    2e. Vielleicht baust du meine Ideen mal einfach in dein Gesetz ein, noch besser aber man macht 2 draus, also eines für Botschafter und ein allgemeines Außenpolitikgesetz oder so, weiß aber grade nicht, ob sich das anbietet.


    d.h. wir machen durch zwangsmaßnahmen unsere bürger zu botschaftern? ich denke der außenrat ernennt die botschafter?
    gut, hab übersehen, dass diplomaten und botschaftergesetz wieder getrennt wurde.

    würde dennoch dafür plädieren auch das botschaftergesetz in zwei teile zu teilen und was ist aus meiner anfrage wegen der zwangsbotschaftertätigkeit geworden?
    wo stehen Zwangsbotschafter drinnen?

    da verstehst du was falsch.


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Neu formuliertes Botschaftergesetz:

    Botschaftergesetz der Freien Republik Tir Na nÒg

    1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

    § 1 Ernennung und Entlassung

    (1) Jeder Staats- und Ehrenbürger der Freien Republik Tir Na nÒg, der abhängige Republik bibeltreuer Kommunisten Kaputistan und der Volksrepublik Wolfenstein, kann vom Volksrat für Äußeres zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernannt werden.
    (2) 1. Es steht dem Volksrat für Äußeres offen, wen er zum Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) ernennt, sofern der Großrat den Vorschlag genehmigt. Die Bewerbungen für diese Posten können im Fachrat für Äußeres in dem Thread Bewerbungen für den auswärtigen Dienst gemacht werden, hierfür wird dort ausnahmsweise Rederecht erteilt.
    2. Man darf höchstens 2 Botschaften (Konsulate/Gesandtschaften, usw.) gleichzeitig leiten.
    (3) Falls kein Volksrat für Äußeres zur Verfügung steht, kann der Großrat diese Aufgabe solange übernehmen, bis ein Volksrat für Äußeres gefunden worden ist.
    (4) Damit ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) entsandt wird, muss er vom jeweiligen Empfangsland akkreditiert werden und die Zustimmung (Agrément) zur "Persona grata" erhalten. Er erhält somit diplomatische Immunität im künftigen Empfangsland.
    (5) Kommt ein Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) nicht seinen Aufgaben nach, so hat der Volksrat für Äußeres die leidige Aufgabe den Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu entlassen, da der Volksrat für Äußeres auch die Aufgabe hat, die Aufgaben der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) zu kontrollieren.

    § 2 Die Aufgaben der Botschafter im Allgemeinen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen,
    - bei der Zusammenarbeit zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Empfangsstaat (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.), namentlich auf den Gebieten Diplomatie (Freundschaftsverträge, usw. (zusammen mit dem Volksrat für Äußeres)) , Außenhandel (Tauschverträge, usw. (zusammen mit den Volksrat für Wirtschaft und Infrastruktur und mit dem Volksrat für Äußeres)) und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur (Veranstaltungen, Sportwettbewerbe, Esskultur, Trinkkultur, Kunst, usw.) und der Rechtspflege mitzuwirken, sowie gemeinsame Initiativen, Vereine, Aktivitäten usw. erarbeiten,
    - nÒgels sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
    - einen monatlichen Bericht im Forum für den Auswärtigen Dienst für das jeweilige Land (Organisation/Institution, usw.) im Fachrat für Äußeres abzugeben, der kurz die Geschehnisse des jeweiligen Empfangsstaates (Empfangsorganisation, Empfangsinstitution, usw.) schildert, sowie regelmäßige Information über Aktivitäten (Feierlichkeiten, Außenpolitik, Wahlen, Sozialpolitik, Forschungsergebnisse, usw.), hierfür bekommen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Rederecht in diesem Forum und natürlich das Passwort zu diesem Forum.

    § 3 Übertragene Aufgaben der Botschafter

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
    - Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
    - Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
    - Personenstandsangelegenheiten,
    - Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
    - Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
    - Schifffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
    - Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
    - Zustellungen,
    - Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

    § 4 Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter

    (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Botschafter gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) das Ansehen und die Interessen der Freien Republik Tir Na nÒg nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
    (3) Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) können sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.

    2. Abschnitt Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Botschafter

    § 5 Hilfeleistung an einzelne

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen nÒgels, die in ihrem Botschafterbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
    (2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) Hilfe auch nichtnÒgelischen Familienangehörigen von nÒgels gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
    (3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort lebenden nÒgels. Die Hilfe kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz bestehen.
    (4) Wenn es sich empfiehlt, können die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort ermöglichen.
    (5) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, daß der Hilfesuchende frühere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, daß er im Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.

    § 6 Hilfe in Katastrophenfällen

    Wenn im Botschafterbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten Hilfe und Schutz zu gewähren.

    § 7 Hilfe für Gefangene

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sollen in ihrem Botschafterbezirk nÒgels in Untersuchungs- und Strafhaft auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz vermitteln.

    § 8 Vornahme von Eheschließungen, Anzeige von Geburten und Sterbefällen

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, Eheschließungen vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlobten nÒgel und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über die Anzeige der Geburt oder den Tod eines nÒgels eine von ihnen und dem Anzeigenden zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

    § 9 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge

    (1) Sofern andere Möglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) umgehend die Angehörigen der im Botschafterbezirk verstorbenen nÒgels benachrichtigen und bei einer verlangten Überführung der Verstorbenen mitwirken.
    (2) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, sich der in ihrem Botschafterbezirk befindlichen Nachlässe von nÒgels anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder aus anderen Gründen ein Bedürfnis für ein amtliches Einschreiten besteht.
    (3) Können Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so können Nachlassgegenstände an die Freie Republik Tir Na nÒg übergeben werden.

    § 10 Beurkundungen im Allgemeinen und Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
    1. vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
    2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
    (2) Die von einem Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
    (3) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, zur Verwendung in ihrem Botschafterbezirk die Echtheit in der Freien Republik Tir Na nÒg ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
    (4) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

    § 11 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

    (1) Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind befugt, die in ihrem Botschafterbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
    (2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
    (3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.

    § 12 Zustellungen

    Die Botschafter (Konsule, Gesandte, Abgesandte, usw.) sind berufen, auf Ersuchen nògelischer Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Botschafterbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.
    Fàilte

    Benjamin O'Hara
    was hat sie? also wie gesagt, da verwechselst du was


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Original von Cécile Jonsdottir
    also das Gesetz überschaue ich selbst gerade mal gar nicht, bin hier ohnehin nicht redeberechtigt, aber vielleicht fangen wir ja auch einfach mit was praktischem an:

    Wir machen hier in diesem Forum einen Thread "BotschachfterbewerbungsblaschönerSchmucktitel" oder so ^^
    Und da darf sich jeder als Botschafter bewerben.

    Dabei sollte aber der Volksrat, ohne die Leute einzuteilen, 2 Sachen beachten:

    1. Der Großrat soll keine Botschaft in einem Staat leiten. Das hat 2 Gründen, zum Einen ist er Botschafter bei der UVNO, dies ist sehr arbeitsintensiv und außerdem eh die wichtigste Botschaft und zum Zweiten wäre das eine Gemeinheit, wenn der höchste Repräsentant in ein Land gehen würde und alle 3885 andren verprellen würde ^^

    2. Die Botschafter sollten so "gelenkt" werden, dass unsere verbündeten Staaten, also USB und Schöpferpakt als Erstes voll bestückt werden und danach v.a. strategische Partner und Freunde, also Pottyland, Hansastan, Moncao?, Condoria etc pp => Grundlage dafür sollte eine Diplomatieliste sein, die wir in diesem Forum hier ständig aktualisieren sollten.
    2b. Jeder Bürger sollte maximal 2 Botschaften leiten, dafür aber das schon als Startseite haben oder zumindest einmal im Monat vorbeischauen.
    2c. Für seine Berichte gibt es dann das von Sidd vorgeschlagene Botschafterunterforum hier (=intern)
    2d. Ich würde gern entweder nach Wolfenstein oder Pottyland.
    2e. Vielleicht baust du meine Ideen mal einfach in dein Gesetz ein, noch besser aber man macht 2 draus, also eines für Botschafter und ein allgemeines Außenpolitikgesetz oder so, weiß aber grade nicht, ob sich das anbietet.


    siehe unter 2, steht das, womit ich probleme hab