Bitte stimmen sie im auch über folgenden Vertrag mit Aranien ab. Soll dieser Vertrag mit Aranien, unterzeichnet werden?
Stimmen sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.
Danke.
Präambel
Die freie Republik Tir Na nÒg und die Republik Aranien (im Folgenden unterzeichnende Staaten genannt) sind sich einig in Zukunft freundschaftlich und in Frieden miteinander leben zu wollen. Sie sind sich der Wichtigkeit von Frieden bewusst und wollen diplomatische Kontakte miteinander knüpfen und ausbauen.
§1 Frieden und Konfliktlösung
a.
Zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten soll es auch in Zukunft keinen Krieg geben. Es soll Frieden zwischen unseren Völkern herrschen, dafür werden wir alles Menschenmögliche tun. Der Krieg als Mittel der politischen Auseinandersetzung wird von beiden Staaten geächtet.
b.
Konflikte werden auf diplomatischer Ebene gelöst, oder durch beidseitig anerkannte Drittstaaten. Alternativ kann auch die UVNO bei der Konfliktlösung behilflich sein.
§2 Botschaften und Staatsbesuche
a.
Die Errichtung von Botschaften wird von beiden unterzeichnende Staaten ermöglicht und wird erwünscht, ist aber nicht zwingend notwendig.
b.
Eine Ankündigung für Staatsbesuche ist nicht notwendig.
§3 Kultur und Völkerverständigung
a.
Aktionen die kulturellen Austausch und die Völkerverständigung fördern, werden durch die beiden unterzeichnenden Staaten unterstützt.
b.
Zur Verbesserung der Völkerverständigung und zur Sicherung kulturellen Austausches werden Städtepartnerschaften, Schulpartnerschaften mit gegenseitigen Besuchen und regelmäßige Staatsbesuche vorgeschlagen.
§4 Reisebestimmungen, Visum und Auslieferungsbestimmungen
a.
Für Bürger beider unterzeichnenden Staaten, die den anderen Staat besuchen wollen, besteht keinerlei Visumspflicht.
b.
Für Reisende gelten dieselben Gesetze wie für Bürger des bereisten Landes.
c.
Falls ein von den beiden unterzeichnenden Staaten strafrechtlich Verfolgter in einem der Staaten aufgegriffen wird, wird dieser an den Staat, in dem er gesucht wird, ausgeliefert, falls nicht rechtliche Grundsätze des ausliefernden Staates dem zuwiderlaufen.
§5 Diplomatische Hilfe
Die Botschaften beider Staaten sind verpflichtet, Bürgern des jeweils anderen Staates, die im Ausland in Schwierigkeiten geraten sind, im gleichen Umfang Unterstützung zu leisten, wie sie Bürgern des eigenen Staates leisten würden.
§6 Handel
Die beiden unterzeichnenden Staaten wollen miteinander handeln. Es wird hierfür ein Handelsvertrag oder ein Handelsabkommen erarbeitet.
§ 7
Dieser Vertrag tritt unverzüglich in Kraft, sobald in beiden Staaten die für internationale Abkommen dieser Art notwendigen Ratifikations- u.ä.
Bestimmungen erfüllt sind.
Stimmen sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.
Danke.
Präambel
Die freie Republik Tir Na nÒg und die Republik Aranien (im Folgenden unterzeichnende Staaten genannt) sind sich einig in Zukunft freundschaftlich und in Frieden miteinander leben zu wollen. Sie sind sich der Wichtigkeit von Frieden bewusst und wollen diplomatische Kontakte miteinander knüpfen und ausbauen.
§1 Frieden und Konfliktlösung
a.
Zwischen den beiden unterzeichnenden Staaten soll es auch in Zukunft keinen Krieg geben. Es soll Frieden zwischen unseren Völkern herrschen, dafür werden wir alles Menschenmögliche tun. Der Krieg als Mittel der politischen Auseinandersetzung wird von beiden Staaten geächtet.
b.
Konflikte werden auf diplomatischer Ebene gelöst, oder durch beidseitig anerkannte Drittstaaten. Alternativ kann auch die UVNO bei der Konfliktlösung behilflich sein.
§2 Botschaften und Staatsbesuche
a.
Die Errichtung von Botschaften wird von beiden unterzeichnende Staaten ermöglicht und wird erwünscht, ist aber nicht zwingend notwendig.
b.
Eine Ankündigung für Staatsbesuche ist nicht notwendig.
§3 Kultur und Völkerverständigung
a.
Aktionen die kulturellen Austausch und die Völkerverständigung fördern, werden durch die beiden unterzeichnenden Staaten unterstützt.
b.
Zur Verbesserung der Völkerverständigung und zur Sicherung kulturellen Austausches werden Städtepartnerschaften, Schulpartnerschaften mit gegenseitigen Besuchen und regelmäßige Staatsbesuche vorgeschlagen.
§4 Reisebestimmungen, Visum und Auslieferungsbestimmungen
a.
Für Bürger beider unterzeichnenden Staaten, die den anderen Staat besuchen wollen, besteht keinerlei Visumspflicht.
b.
Für Reisende gelten dieselben Gesetze wie für Bürger des bereisten Landes.
c.
Falls ein von den beiden unterzeichnenden Staaten strafrechtlich Verfolgter in einem der Staaten aufgegriffen wird, wird dieser an den Staat, in dem er gesucht wird, ausgeliefert, falls nicht rechtliche Grundsätze des ausliefernden Staates dem zuwiderlaufen.
§5 Diplomatische Hilfe
Die Botschaften beider Staaten sind verpflichtet, Bürgern des jeweils anderen Staates, die im Ausland in Schwierigkeiten geraten sind, im gleichen Umfang Unterstützung zu leisten, wie sie Bürgern des eigenen Staates leisten würden.
§6 Handel
Die beiden unterzeichnenden Staaten wollen miteinander handeln. Es wird hierfür ein Handelsvertrag oder ein Handelsabkommen erarbeitet.
§ 7
Dieser Vertrag tritt unverzüglich in Kraft, sobald in beiden Staaten die für internationale Abkommen dieser Art notwendigen Ratifikations- u.ä.
Bestimmungen erfüllt sind.