Änderungen rot markiert
- Listenflexibilität anpassung an Rechtspraxis.
- Offenheit des Hauptforums könnte strittig sein
- Auflösung, wenn Inaktivität bei 2 Wahlen
- kleinere Änderungen
Die Ausprache könnte bis in die nächste Legislatur dauern, aber je schneller desto besser
Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)
§1 Parteien als Sammlungen von Menschen ähnlicher politischer Überzeugung sind Bestandteil der parlamentarischen Demokratie und wirken an der politischen Willensbildung mit.
§2 Parteien bedürfen der Zulassung durch den Rat der Gerechtigkeit. Ihnen darf diese Zulassung nur nach Verstoß gegen die Bestimmungen in §3 dieses Gesetzes verwehrt oder entzogen werden.
§3a Parteien in der Freien Republik müssen sich zur Verfassung des Staates, seinen Bestand als solchem, dem Sozialismus, dem Pazifismus, dem Antifaschismus sowie der sozialistischen Volksdemokratie bekennen.
§3b Jede Partei muss sich ein Statut und ein Programm geben, diese müssen den Bürgern einfach zugänglich gemacht werden.
§3c Parteien müssen sich demokratisch organisieren und allen Mitgliedern ein gleiches Mitsprache- und Gestaltungsrecht geben.
§3c Jede/r Bürger/in der Freien Republik darf in maximal einer Partei Mitglied sein.
§3d Es darf keine 2 Parteien mit ähnlichem Namen oder gleichem Programm geben geben.
§4 Jede Partei hat eine Person oder ein Gremium zu bestimmen, welche/s die Partei gegenüber den staatlichen Autoritäten und der Öffentlichkeit nach Außen vertritt und für sie spricht.
§5a Parteien als Fundament der parlamentarischen Demokratie haben Anspruch auf die Unterstützung des Staates, um ihnen in gleicher Form die öffentliche Arbeit zu ermöglichen. Dies zeigt sich insbesondere durch die kostenlose zur Verfügungsstellung von Foren.
§5b Damit sich die BürgerInnen ein Bild von den Parteien machen und die Tätigkeiten besser vergleichen können, hat das Parteiforum offen zugänglich zu sein. Den Parteien steht jedoch das Hausrecht in ihren Foren sowie auf Wunsch ein geheimes Unterforum zu.
§6a Den Parteien obliegt es als einzige zu den Wahlen der Parlamente, die Listen der Wahlvorschläge nach internen demokratischen Methoden aufzustellen und dem Bürger als Listenvorschlag zur Wahl zu stellen.
§6b Die Parteien dürfen untereinander Listenverbindungen eingehen und ihre Liste für Nicht-Parteimitglieder öffnen.
§7 Tritt eine Partei zu 2 aufeinanderfolgenden Wahlen zum Parlamentarischen Rat nicht an, so gilt sie als aufgelöst. Eine Wiedergründung bedarf der Kandidatur von mindestens einem Parteimitglied zu einer folgenden Ratswahl.
- Listenflexibilität anpassung an Rechtspraxis.
- Offenheit des Hauptforums könnte strittig sein
- Auflösung, wenn Inaktivität bei 2 Wahlen
- kleinere Änderungen
Die Ausprache könnte bis in die nächste Legislatur dauern, aber je schneller desto besser

Gesetz zur Ordnung des Parteienwesens (GzOdP)
§1 Parteien als Sammlungen von Menschen ähnlicher politischer Überzeugung sind Bestandteil der parlamentarischen Demokratie und wirken an der politischen Willensbildung mit.
§2 Parteien bedürfen der Zulassung durch den Rat der Gerechtigkeit. Ihnen darf diese Zulassung nur nach Verstoß gegen die Bestimmungen in §3 dieses Gesetzes verwehrt oder entzogen werden.
§3a Parteien in der Freien Republik müssen sich zur Verfassung des Staates, seinen Bestand als solchem, dem Sozialismus, dem Pazifismus, dem Antifaschismus sowie der sozialistischen Volksdemokratie bekennen.
§3b Jede Partei muss sich ein Statut und ein Programm geben, diese müssen den Bürgern einfach zugänglich gemacht werden.
§3c Parteien müssen sich demokratisch organisieren und allen Mitgliedern ein gleiches Mitsprache- und Gestaltungsrecht geben.
§3c Jede/r Bürger/in der Freien Republik darf in maximal einer Partei Mitglied sein.
§3d Es darf keine 2 Parteien mit ähnlichem Namen oder gleichem Programm geben geben.
§4 Jede Partei hat eine Person oder ein Gremium zu bestimmen, welche/s die Partei gegenüber den staatlichen Autoritäten und der Öffentlichkeit nach Außen vertritt und für sie spricht.
§5a Parteien als Fundament der parlamentarischen Demokratie haben Anspruch auf die Unterstützung des Staates, um ihnen in gleicher Form die öffentliche Arbeit zu ermöglichen. Dies zeigt sich insbesondere durch die kostenlose zur Verfügungsstellung von Foren.
§5b Damit sich die BürgerInnen ein Bild von den Parteien machen und die Tätigkeiten besser vergleichen können, hat das Parteiforum offen zugänglich zu sein. Den Parteien steht jedoch das Hausrecht in ihren Foren sowie auf Wunsch ein geheimes Unterforum zu.
§6a Den Parteien obliegt es als einzige zu den Wahlen der Parlamente, die Listen der Wahlvorschläge nach internen demokratischen Methoden aufzustellen und dem Bürger als Listenvorschlag zur Wahl zu stellen.
§6b Die Parteien dürfen untereinander Listenverbindungen eingehen und ihre Liste für Nicht-Parteimitglieder öffnen.
§7 Tritt eine Partei zu 2 aufeinanderfolgenden Wahlen zum Parlamentarischen Rat nicht an, so gilt sie als aufgelöst. Eine Wiedergründung bedarf der Kandidatur von mindestens einem Parteimitglied zu einer folgenden Ratswahl.

Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.

