D. Der Parlamentarische Rat
Artikel 31
Der Parlamentarische Rat ist die gesetzgebende Institution in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus mindestens 5 gewählten Volksvertretern zusammen.
Artikel 31 b
Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.
Artikel 32
Der Parlamentarische Rat wird alle 4 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
Kandidieren dürfen alle vom Rat der Gerechtigkeit zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
Artikel 32 b
Der Parlamentarische Rat kann sich auflösen, wenn mindestens 50% der Volksvertreter dafür stimmen. Neuwahlen müssen in spätestens 14 Tagen stattfinden.
Artikel 33
Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Parlamentarischen Rat eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann von 2/3 der Volksvertretern überstimmt werden.
Artikel 34
Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder einen Parlamentarischen Ratspräsidenten.
Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte.
Artikel 34 b
Die Amtszeit des PRP endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder mit dem Ende der Legislaturperiode.
Artikel 34 c
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates.
Artikel 35
Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
Artikel 35 b
Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines Neuen seines Amtes entheben.
Artikel 35 c
Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.
Artikel 36
Der Parlamentarische Rat kann Räte einberufen, denen in bestimmten Sachgebieten eine vorbereitende Kompetenz sowie ein eigenes Verordnungsrecht übertragen werden kann.
Artikel 36 b
Die Besetzung des Rates ist frei, jedoch müssen mindestens der zuständige Volksrat, bzw. der Obervolksrat sowie der Großrat beratende Mitglieder sein.
Artikel 31
Der Parlamentarische Rat ist die gesetzgebende Institution in Tir Na nÒg. Er setzt sich aus mindestens 5 gewählten Volksvertretern zusammen.
Artikel 31 b
Näheres regeln die Gesetze der Freien Republik.
Artikel 32
Der Parlamentarische Rat wird alle 4 Monate in freien, allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen gewählt.
Kandidieren dürfen alle vom Rat der Gerechtigkeit zugelassenen Parteien und Einzelbewerber, solange sie die Staatsbürgerschaft der Freien Republik besitzen.
Artikel 32 b
Der Parlamentarische Rat kann sich auflösen, wenn mindestens 50% der Volksvertreter dafür stimmen. Neuwahlen müssen in spätestens 14 Tagen stattfinden.
Artikel 33
Die Wahlen zum Parlamentarischen Rat werden vom Großrat eingeleitet. Er legt den Wahltag spätestens 14 Tage vor der Wahl fest und schlägt dem Parlamentarischen Rat eine Anzahl der Volksvertreter vor, dieser Vorschlag kann von 2/3 der Volksvertretern überstimmt werden.
Artikel 34
Der Parlamentarische Rat wählt aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder einen Parlamentarischen Ratspräsidenten.
Er leitet den Parlamentarischen Rat, übt das Hausrecht aus und vergibt Gastrederechte.
Artikel 34 b
Die Amtszeit des PRP endet mit der Wahl eines Nachfolgers oder mit dem Ende der Legislaturperiode.
Artikel 34 c
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates.
Artikel 35
Der Parlamentarische Rat wählt den Generalvolksanwalt.
Die Wahl erfolgt auf 6 Monate. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt, in der maximal die 3 bestplatzierten Kandidaten antreten dürfen. Erreicht auch dann kein Kandidat die absolute Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den 2 bestplatzierten Kandidaten statt.
Artikel 35 b
Der Parlamentarische Rat kann den Generalvolksanwalt durch die Wahl eines Neuen seines Amtes entheben.
Artikel 35 c
Der Generalvolksanwalt darf nicht zugleich Großrat, Großdruide, Volksdruide oder Staatsratsmitglied sein.
Artikel 36
Der Parlamentarische Rat kann Räte einberufen, denen in bestimmten Sachgebieten eine vorbereitende Kompetenz sowie ein eigenes Verordnungsrecht übertragen werden kann.
Artikel 36 b
Die Besetzung des Rates ist frei, jedoch müssen mindestens der zuständige Volksrat, bzw. der Obervolksrat sowie der Großrat beratende Mitglieder sein.
Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
"Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx)