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Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)
§ 1 Aufgaben und Ziele der staatlichen Bildung:
Aufgabe der staatlichen Erziehung ist es, die Schüler*Innen zu sehr guter Allgemein- und Fachbildung, Mündigkeit, Selbständigkeit, sozialem, verantwortungsbewussten, Umwelt schützenden und erhaltenden sowie zu staatsbürgerlichen Verhalten zu führen und ihnen für ihr späteres gesellschaftliches und berufliches Leben eine optimale Grundlage zu schaffen.
§ 1a Primäre Erziehungsrichtlinie:
Aufgabe des pädagogischen Lehrkörpers ist in erster Linie die Erziehung sowie die Respektierung der Schüler*Innen. Menschenunwürdige Lehrmethoden, insbesondere die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt sind verboten.
§ 1b Grundlegende Ausstattung, Lernmittelfreiheit und Versorgung der Schüler*Innen:
(1) Die Schule bildet ein Schulzentrum. Dieses Zentrum muss den Schülern neben den benötigten Klassenräumen folgende kostenlosen Standards bieten:
- Ausreichende Hygieneräume inkl. Duschmöglichkeit
- Aufenthalts- und Freizeiträume mit altersgerechten Spiel- und Sportmöglichkeiten
- Cafés und schülergerechte Kantinen
- Leihbüchereien
- Medienräume (Film, Video, Tonband, Computer)
- Schlafgelegenheiten
- medizinische Erstversorgungseinrichtungen (der ersten Hilfe)
(2) Alle erforderlichen Materialien, Lehrmittel, Geräte und andere Ausstattung, die benötigt werden den geforderten Lehrinhalt zu erfassen, zu lehren und zu lernen, werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Es herrscht absolute Lehrmittelfreiheit.
(3) Allen Schüler*Innen wird während der Schulzeit Gemeinschaftsverpflegung, die den aktuellen Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft entspricht und dem Alter angemessen ist, sowie auf unterschiedliche Ernährungsweisen Rücksicht nimmt, kostenlos zur Verfügung gestellt.
§1c Freie Bildung:
(1) Die Erhebung von Schul- oder Studiengebühren oder für die Schulspeisung ist in allen Fällen und Formen verboten.
§ 2 Bildungspflicht
(1) Die Bildungspflicht besteht ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und verpflichtet die Staatsbürger*Innen und andere ständige Einwohner der Freien Republik Tír na nÓg bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Ausbildungsstelle zu besuchen.
(2) Es besteht eine universelle Pflicht zur Absolvierung der grundlegenden Schulbildung.
(3) Im Anschluss an die grundlegende Schulbildung besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die Verpflichtung einer Ausbildung durch:
- die sekundäre Schulbildung
- eine Berufsausbildung
- eine Ausbildung im öffentlichen Dienst
oder eine, vom Generalrat oder einer vom Generalrat beauftragten Stelle anerkannten, Alternative. Eine Einzelfallentscheidung ist dabei möglich.
§ 3 Vorschulen
Es werden Vorschulen eingerichtet, in denen nicht-schulpflichtige Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr in den Gebieten: Kommunikation, Soziale Interaktion, grundlegende Logik und der Künste, altersgerecht und spielerisch geschult werden.
§4 Grundlegende Schulbildung:
(1) Die grundlegende Schulbildung wird in ein 10. Jähriges Grundschulsystem gefasst.
(2) Die Unterstufe, die Jahre 1-6, werden von der Oberstufe, der Jahre 7-10, getrennt unterrichtet.
(3) Ab dem 6. Schuljahr wird den Schüler*Innen zunehmend selbstorganisiertes Lernen ermöglicht, sie sind ab Klasse 4 darauf vorzubereiten. Den Schüler*Innen wird ermöglicht ihre Fächer frei nach Interesse und Fähigkeiten zu wählen.
(3a) Die Schüler*Innen können alternativ ein vorübergehendes Orientierungsprogramm für die Jahre 6 und 7, oder ein durchgehendes oder festes Allgemeinbildungsprogramm wählen, in dem Fächer vorgegeben werden.
(3b) Die Schüler*Innen im Orientierungsprogramm müssen sich spätestens nach dem 7. Schuljahr für ihre Wahlfächer oder das Allgemeinbildungsprogramm entscheiden.
(4) Inhalt und Plan des Unterrichts werden vom Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle festgelegt, die Schulen können, soweit ermächtigt, Details selbstständig festlegen.
(5) Die Grundlegende Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen zur Matura oder dem Baccalaureat.
(6) Über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Generalrat oder eine von ihm beauftragten Stelle in entsprechenden Verordnungen.
§5 Sekundäre Schulbildung:
(1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.
(2) Die theoretische Schulung soll für die Schüler*Innen primär studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für ein Universitätsstudium versorgen.
(3) Die praktische Schulung soll für die Schüler*Innen primär auf das Absolvieren einer Berufsausbildung vorbereiten.
(4) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen, woraus der/die Schüler*In sein/ihr Lernprofil selbstständig zusammenstellt.
(5) Die Sekundäre Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen zur Erweiterten Matura oder dem Erweiterten Baccalaureat.
(6) Über Form und Inhalt der Prüfungen sowie die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Generalrat oder eine von ihm beauftragten Stelle in entsprechenden Verordnungen.
§6 Bewertung und Zertifikate:
(1) Die Schüler*Innen werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen der Schüler*Innen in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
(2) Die Schüler*Innen erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
(3) Die Abschlusszertifikate enthalten zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
0 Punkte (ungenügend)
1-3 Punkte (mangelhaft)
4-6 Punkte (ausreichend)
7-9 Punkte (befriedigend)
10-12 Punkte (gut)
13-15 Punkte (sehr gut)
(4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler*Innen versehen.
(5) Die Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch den Generalrat oder einer von ihm beauftragten Stelle.
§7 Voraussetzungen des Lehrkörpers:
(1) Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen und als Teil des Lehramtsstudiums eine Ausbildung in den benötigten Grundlagen in Pädagogik und Psychologie zu durchlaufen.
(2) Näheres regelt eine Verordnung des Generalrates.
§8 Befugnisse des Generalrates:
(1) Der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle verfügt via Verordnungen über die Vorschriften zum Bestehen eines Schuljahres in der grundlegenden Bildung und über das Bestehen eines Kurses in der sekundären Bildung, über die Regulären Unterrichts- und Schulzeiten, die Ferienzeiten, über den Abbruch des Unterrichts aufgrund von Wetter- und Klimabedingen, den Ausfall von Unterrichtstagen, über die Hilfe bei Lernschwächen, sowie die Förderung von besonderen Begabungen.
§8a Anrecht der Schüler*Innen und des Schulpersonals:
(1) Der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle kann in seinen Verordnungen nach §8 keinen Regelschulbetrieb an den Wochenenden, namentlich Samstags und Sonntags, sowie an gesetzlichen Feiertagen verfügen.
(2) Weiterhin darf der Generalrat oder eine von ihm beauftragte Stelle in seinen Verordnungen keine Abschaffung des Abbruchs oder des Ausfalls von Unterrichtstagen aufgrund der Wetterlage oder des Klimas vornehmen.
§9 Förderung und Anerkennung von Lernschwächen:
(1) Schüler*Innen mit Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie), Dyskalkulie und andere Lernschwächen erhalten ausgleichende Fördermaßnahmen die anhand des Grades der ihrer Lernschwäche bemessen werden und dem aktuellen Stand der psychologischen, pädagogischen und anderen in diesen Feldern tätigen Wissenschaften entspricht.
(2) Weiteres Regeln die Verordnungen des Generalrates.
§10 Weitere Förderungen:
Weiteres, einschließlich Regelungen für Hochbegabtenförderung oder die Vergabe von Fördergeldern für sozial Benachteiligte, regeln Verordnungen des Generalrates.
§11 Schlussstimmungen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Ausfertigung durch den Großrat in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Ordnung des Schulwesens vom 13. Dezember 2017 außer Kraft.
Vom Parlamentarischen Rat beschlossen tritt es nach Verkündung durch den Großrat nach Ablauf des 19. September 2021 in Kraft.