Cécile
Jónsdóttir schrieb:Antrag
der LÖS zur Überarbeitung der PGO.
Begründung: Es wurde eine
unfertige Fassung im Parlament veröffentlicht, dieser Fehler gehört
ausgeräumt und bei dieser Reform direkt eine unklare Formulierung
eindeutiger ausgeführt. Auch wurden überdetaillierte (simoff)
Ausführungsbestimmungen verallgemeinert.
Zudem möchte ich darüber beraten und abstimmen, ob für alle Positionen nur noch die weibliche Form genutzt werden kann.
Dokument
Geschäftsordnung des Parlamentarischen Rates
§1 Mitglieder des Parlaments
(1) Mitglieder des Parlamentes sind die in freier und geheimer Wahl gewählten Volksvertreter.
(2) Die Mitglieder, die einer gemeinsamen Parteienliste angehören, bilden eine Fraktion. Mindestens 2 Mitglieder des Rates können eine Fraktion bilden.
(3) Es können auch die Mitglieder mehrerer Parteien - nach gegenseitigem Einverständnis - eine gemeinsame Fraktion bilden.
(4) Die Generalräte, der Großrat sowie und der Großdruide gehören dem Parlamentarischen Rat mit beratender Stimme an.
§ 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Parlamentarischen Rates
(1)
Jedes Mitglied des Parlamentarischen Rates ist in seinen Reden,
Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Parlamentarischen Rates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Parlamentarischen Rates teilzunehmen.
(3)
Abwesenheitsmeldungen sind beim Parlamentarischen Ratspräsidenten oder
bei einer von ihm dafür bestimmten Stelle einzureichen. Innerhalb einer
Fraktion können die Stimmen für die Dauer der Abwesenheit an einen oder
mehrere Mitglieder derselben Partei übertragen werden.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Alle Mitglieder des Hauses sind berechtigt, alle Akten des Parlamentarischen Rates einzusehen.
(2) Die Einsicht durch Dritte in nichtöffentliche Akten kann nur mit Genehmigung des Parlamentarischen Ratspräsidenten erfolgen.
§ 4 Aufgaben und Wahl des Parlamentspräsidenten
(1) Der Parlamentarische Ratspräsident ist für die Funktion und die Instrumente der Parlamentsgeschäfte zuständig.
(2)
Der Parlamentarische Ratspräsident vertritt den Parlamentarischen Rat.
Er wahrt die Würde und die Rechte des Parlamentarischen Rates, fördert
seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und
wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen
Ausschüssen.
(3) Dem Parlamentarischen Ratspräsidenten steht das
Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des
Parlamentarischen Rates
unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Hierzu zählt das Forum des Parlamentes. (simoff Quatsch)
(4) Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Parlamentarischen Rates keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(5)
Der Parlamentarische Ratspräsident nimmt die Anträge der
Volksvertreter, des Generalrates, des Volkes, des Clanrates und des
Großrates entgegen, macht sie allen Abgeordneten zugänglich und fordert
sie auf, innerhalb von 48 Stunden eine Aussprache zu beantragen, was mit
einer einfachen Wortmeldung geschieht. Wird keine Aussprache beantragt,
stellt der Parlamentarische Ratspräsident innerhalb weiterer 24 Stunden
den Antrag zur Abstimmung. Der Parlamentarische Ratspräsident kann
hierfür einen öffentlichen Aushang (Thread) für Anträge bereitstellen.
(6)
Der Parlamentarische Ratspräsident wird mit der Mehrheit der Stimmen
des Parlamentes gewählt. Vereinigt keiner der Kandidaten im ersten
Wahlgang die Mehrheit der Stimmen des Parlamentes auf sich, findet ein
zweiter Wahlgang statt, an dem nur die beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen aus dem ersten Wahlgang teilnehmen. Gewählt ist, wer die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Die Amtszeit des
Parlamentspräsidenten endet, wenn der Parlamentarischen Rat mit der
Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, spätestens aber mit
Ende der Legislaturperiode.
(8 ) Der Parlamentarische Rat kann
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des
Parlamentspräsidenten wählen. Er übernimmt die Aufgaben des
Parlamentspräsidenten in seiner Abwesenheit oder nach dessen Ausscheiden
aus dem Amt. Die Bestimmungen der Verfassung, der Gesetze und dieser
Geschäftsordnung zur Amtszeit des Parlamentspräsidenten gelten
entsprechend.
(10) Der Volksvertreter mit der längsten Zeit seit
seiner Einbürgerung (Alterspräsident) führt die Amtsgeschäfte des
Parlamentspräsidenten, wenn dieser mehr als drei Tage abwesend ist und
der stellvertretende Parlamentarische Ratspräsident die Übernahme der
Amtsgeschäfte nicht binnen zwei Tagen im Parlament bekanntgemacht hat.
Die Abwesenheit des Ratspräsidenten beginnt mit dessen ordnungsgemäßer
Abmeldung oder nach einem Zeitraum von 48 Stunden ohne Wortmeldung im
Parlament.
§ 5 Sitzungen
(1) Der Parlamentarische Rat tagt permanent.
(2) Die Kommunikation des Parlamentarischen Rates ist öffentlich und erfolgt per Forum.
§ 6 Beratungen
(1)
Aussprachen über Anträge (Debatten) dauern mindestens sieben Tage,
sollten jedoch in der Regel nicht länger als vierzehn Tage andauern. Die
Dauer einer Aussprache bestimmt der Parlamentarische Ratspräsident.
Sollte nach Ablauf der Frist keine Einigung erzielt worden sein, kann
der Parlamentarische Ratspräsident die Debatte maximal zweimal
verlängern (2. und 3. Lesung). Kommen während einer Debatte nach drei
Tagen keine weiteren Wortmeldungen zur Aussprache, so kann die
Aussprache durch den Parlamentarischen Ratspräsidenten vor Ablauf der
Frist beendet werden.
(2) Kleine Anfragen stellen eine konkrete
Anfrage an dem Generalrat dar. Sie können von jedem Mitglied des
Parlamentarischen Rates gestellt werden und erfordern eine schriftliche
Antwort binnen einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der zuständige Generalrat beim Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die Beratung über diese Erklärung dauert sieben Tage.
Sollte eine kleine Anfrage unentschuldigt unbeantwortet bleiben, spricht der Ratspräsident dem verantwortlichen Generalrat eine Rüge aus. Sollte innerhalb einer Frist von 2 Wochen keine Antwort eingehen, kann der Generalrat vom Großdruiden bestraft werden. (genaues Strafmaß fehlt? evtl. MIstrauensabstimmung?) - , muss sich der betreffende Generalrat im Parlamentarischen Rat einer Vertrauensfrage stellen.
(3)
Aussprachen über große Anfragen können von Fraktionen gestellt werden
und erfordern eine Regierungserklärung des gesamten Generalrates binnen
einer Woche. Eine Fristverlängerung kann der Generalrat beim
Ratspräsidenten unter Nennung von Gründen beantragen. Die anschließende
Debatte dauert sieben Tage und erfordert die Anwesenheit mindestens
eines Generalrates, der vom Parlamentarischen Ratspräsidenten
einbestellt wird.
Sollte eine große Anfrage unentschuldigt
unbeantwortet bleiben muss der gesamten Regierung vom Ratspräsidenten
eine Rüge ausgesprochen werden.
Sollte innerhalb einer Frist von
einer Woche keine Antwort der Regierung eingehen, muss die Regierung die
Vertrauensfrage stellen.
(4) Auf Antrag eines Mitgliedes des
Parlamentarischen Rates können externe Fachleute mit ihrer Zustimmung zu
Anhörungen eingeladen werden. Den Darstellungen des Gastes folgt eine
Fragestunde für maximal sieben Tage.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident eröffnet die Aussprachen über das Forum. Für die Dauer der Aussprache ist der Zeitpunkt der Einsehbarkeit der Nachricht im Forum maßgeblich.
(6) Der Parlamentarische Ratspräsident beendet die Aussprache und stellt die Anträge zur Abstimmung.
§ 7 Rederecht
(1) Rederecht im Parlament haben neben den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates der Großrat,
die Mitglieder des Generalrates in amtlicher Funktion sowie die
Vertreter des Clanrates. Darüber hinaus kann Rederecht im Einzelfall
erteilt werden.
(2) Anträge auf Rederecht werden beim Präsidium persönlich oder im dafür vorgesehenen Thread gestellt und können vom Präsidium nur begründet abgewiesen werden.
(3) In Abstimmungen haben ausschließlich Mitglieder des Parlamentarischen Rates Rederecht.
(4) Alle Debatten und Verfahren im Parlamentarischen Rat sind öffentlich.
(5) Der Parlamentarische Ratspräsident kann anderen Personen das Rederecht einräumen.
(6)
Der Parlamentarische Ratspräsident hat nach §4(3) das Hausrecht im
Parlamentsgebäude und ist somit berechtigt, im Falle von Störungen des
Geschäftsablaufes durch Personen ohne Rederecht nach §7(1) von diesem
Hausrecht Gebrauch zu machen.
§ 8 Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1)
der Parlamentarische Rat ist beschlussfähig, wenn die Abstimmung nach
den Regeln dieser Geschäftsordnung ordnungsgemäß durchgeführt wird und
mindestens 50% der Stimmen abgegeben wurden.
(2) Im Fall der
Beschlussunfähigkeit muss der Ratspräsident den Gegenstand spätestens
nach 3 Tagen erneut zur Abstimmung stellen, die Beschlussfähigkeit ist
dann in allen Fällen gegeben.
§ 9 Fragestellung
(1) Der
Parlamentarische Ratspräsident stellt die Fragen in der Regel so, dass
sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel
so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder
nicht.
(2) In Abweichung zu Absatz 1 besteht die Möglichkeit eine
Alternativabstimmung zwischen mehreren Entwürfen durchzuführen. Dabei
muss auch stets die Möglichkeit gegeben werden, alle Alternativen
abzulehnen.
(3) Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(4) Jeder Abgeordnete kann die Teilung der Fragestellung beantragen.
§ 10 Abstimmungsregeln
(1) Abstimmungen werden öffentlich im Forum durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden mittels eines in einem Wahlsystems, das eine geheime Abstimmung
gewährleistet, durchgeführt. Geheime Abstimmungen werden im Parlamentsforum durch die Frage und einen Link angekündigt. Stimmen, die als Antwort auf diese Frage im Forum öffentlich als Antwort abgegeben werden, sind nicht zu werten.
(2) Abstimmungen dauern mindestens 96 Stunden.
(3)
Der Parlamentarische Ratspräsident kann eine Abstimmung vorzeitig
beenden, wenn alle Abgeordneten abgestimmt haben, wenn eine
unumstößliche Mehrheit erreicht ist oder eine Mehrheit nicht mehr
erreicht werden kann.
(4) Wird durch die Verfassung eine
bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Parlamentarische
Ratspräsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen
Mehrheit vorliegt.
(5) Wahlen zum Generalrat, zum
Parlamentarischen Ratspräsidenten oder dessen Stellvertreter,
Vertrauensfragen, Misstrauensanträge und sonstige Abstimmungen sind
öffentlich. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens zwei
Abgeordneten sind sie geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen oder
Wahlen können mit Hilfe eines Wahltools oder durch Zusendung des
ausgefüllten Wahlscheins bzw. der ausgefüllten Wahlscheine an die Wahl
oder Abstimmung durchführenden Person (Wahlleiter) erfolgen.
(6) Beschlossene Gesetzentwürfe werden vom Parlamentarischen Ratspräsidenten dem Großrat unverzüglich zugeleitet.
(7)
Der Parlamentarische Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die
Verfassung oder ein Gesetz nicht eine andere Mehrheit bestimmen.
(8 ) Editierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten.
(9)
Bei Abstimmungen ist den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit einer
aktiven Enthaltung zu geben. Die Anzahl aktiver Enthaltungen wird bei
Abstimmungsende festgestellt.
(10) Die aktiven Enthaltungen und die ungültigen Stimmabgaben zählen wie nicht abgegebene Stimmen.
(11)
Sofern die Volksvertreter durch gesetzliche Regelung mehr als ein
Mandat in der Wahl zum Parlamentarischen Rat erhalten haben, muss bei
Abstimmungen die Zahl der Stimmen durch jeden Volksvertreter deutlich
gemacht werden. Die Verteilung der Stimmen auf mehrere
Abstimmungsoptionen ist möglich. Der Parlamentarische Ratspräsident
wacht über die Richtigkeit der Angaben. Werden mehr Stimmen abgegeben,
als dem Volksvertreter zustehen, gilt die gesamte Stimmabgabe als
ungültig.
§ 11 Sach- und Ordnungsruf
(1) Der
Parlamentarische Ratspräsident kann den Redner, der vom
Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache verweisen. Er kann
Mitglieder des Parlamentarischen Rates, wenn sie die Ordnung verletzen,
mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
(2) Sach- und Ordnungsrufe und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden.
(3)
Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Parlamentarischen Rates
sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten.
(4) Der Präsident kann Zuhörern Hausverbot bis längstens zum Ende der Legislaturperiode erteilen.
(5)
Der Präsident kann Mitglieder und Sitzungsteilnehmer in Verbindung mit
einem Ordnungsruf für eine angemessene Dauer, längstens jedoch 48
Stunden, von den Sitzungen ausschließen. Dem Ausschluss von Sitzungen
muss mindestens ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
(6) Der
Präsident kann gegen Mitglieder in Verbindung mit einem Ordnungsruf
sowie gegen andere Sitzungsteilnehmer und Zuhörer ein angemessenes
Ordnungsgeld verhängen. Die Verhängung ist auch neben anderen
Ordnungsmaßnahmen zulässig.
(7) Das Ordnungsgeld darf 300 Batzen nicht überschreiten und ihm muss ein Ordnungsruf vorausgegangen sein.
§ 12 Unterbrechung der Sitzung
Wenn
im Parlamentarischen Rat störende Unruhe entsteht, die den Fortgang
eines Gegenstandes in Frage stellt, kann der Präsident den
Tagesordnungspunkt abbrechen; er muss ihn binnen einer Woche neu
aufrufen.
§ 13 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung
Abweichungen
von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit 2/3 der Stimmen
der anwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Rates beschlossen
werden.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.
(2)
Sie bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird, welche durch
den Parlamentarische Rat mit 2/3 Mehrheit der Mandate beschlossen wird.
Die Debatte geht vorerst 7 Tage, folglich bis zum 31.03.2020
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin