Ich beantrage die Abstimmung über diesen Vertrag - bzw. eine Diskussion, so diese zunächst gewünscht wird.
Vertrag zur Bekräftigung der Freundschaft und Intensivierung der
Beziehungen zwischen dem Königreich Pottyland und der Freien Republik
Tír Na nÓg
Präambel:
Aufgrund ihrer engen Beziehungen, der herausragenden Zusammenarbeit, der
gegenseitigen Solidarität und Loyalität sowie als Ausdruck der
Freundschaft schließen das Königreich Pottyland und die Freie Republik
Tír Na nÓg nachstehenden Vertrag.
Der Vertrag soll der engeren Zusammenarbeit der Vertragspartner dienen
und eine Grundlage für eine weitere, intensivere Zusammenarbeit
schaffen. Er ist Ausfluss des gegenseitigen Vertrauens und der
langjährigen Freundschaft der Vertragspartner zueinander.
Artikel 1 - Die persönliche Ebene
(1) Repräsentanten der Vertragspartner ist es gestattet, ohne vorherige
Ankündigung jederzeit dem Vertragspartner einen offiziellen Besuch,
Staatsbesuch oder sonstigen diplomatischen Besuch abzustatten. Die
gegebenenfalls notwendigen Allgemeinen Freiheiten der Lüfte gelten durch
diesen Vertrag als erteilt.
(2) Bürger der Vertragspartner dürfen sich unbegrenzt auf dem Grund und
Boden des anderen Vertragspartners aufhalten, bewegen und niederlassen.
Es ist ihnen gestattet, Zweitwohnsitze zu begründen, soweit dies die
örtliche Gesetzgebung erlaubt. Die Erteilung eines Visums oder einer
Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.
Artikel 2 - Die politische Ebene
(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen die freundschaftlichen Beziehungen zueinander.
(2) Es steht den Vertragspartnern zu, ihre Meinung zu innenpolitischen
Geschehnissen gegenüber den Repräsentanten des Vertragspartners zu
äußern. Diese ist durch den Vertragspartner zur Kenntnis zu nehmen, auch
wenn dieser nicht gefolgt werden sollte. Die Vertragspartner bleiben
innenpolitisch souverän.
(3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine gemeinsame,
friedliche Außenpolitik führen wollen. Sie stehen gegenüber anderen
Ländern auf diplomatischer Ebene füreinander ein, sofern dies notwendig
ist. Bei Konflikten auf intermikronationaler Ebene versuchen sie
gemeinsam, eine diplomatische Lösung zu erarbeiten und den
Konfliktparteien zu unterbreiten.
(4) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitige humanitäre
Unterstützung im Verteidigungsfall, sofern dadurch nicht der
unterstützende Vertragspartner gefährdet wird oder ein Staat, mit dem
der unterstützende Partner neutrale oder höher eingestufte diplomatische
Beziehungen unterhält, involviert ist. Sollte ein Vertragspartner
selbst einen Konflikt herbeiführen, besteht keine Unterstützungspflicht.
Eine militärische Unterstützung ist dem Vertragspartner freigestellt,
erfolgt jedoch nur, sofern der angegriffene Staat dies ausdrücklich
erbittet.
(5) Es wird festgehalten, dass geheimdienstliche Tätigkeiten zwischen
den Vertragspartnern nicht erforderlich sind. Die Vertragspartner
tauschen sich über wesentliche Informationen aus.
(6) Die Vertragsstaaten bekräftigen den Wunsch nach dem Austausch von
Botschafter/innen entsprechend dem bereits geschlossenen Vertrag vom
15.11.2002.
Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
(1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen Wegfall von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen.
(2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten wird gefördert. Die
Vertragspartner bekunden die Absicht, das hierzu Nötige zu veranlassen.
Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
(1) Die Vertragspartner bekräftigen den kulturellen Austausch gemäß dem bereits geschlossenen Vertrag vom 15.11.2002.
(2) Die Vertragspartner vereinbaren, die gegenseitigen Qualifikationen
im schulischen und beruflichen sowie im Schulbereich gesondert zu
erörtern. Sie sollen festhalten, welche Abschlüsse der Gegenseite
anerkannt werden, wobei eine Anerkennung nur dann verweigert werden
soll, wenn die Abschlüsse oder Ausbildungsinhalte nicht hinreichend
vergleichbar sind. Jede Änderung in der Ausbildungsordnung eines
anerkannten Abschlusses ist dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen.
Die Anerkennung der Abschlüsse ist regelmäßig zu überprüfen.
Artikel 5 - Organisatorisches
(1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
(2) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die
Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 6 Wochen nach Bekanntgabe
gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die
Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt
des Wirksamwerdens.
Die Abstimmung geht 7 Tage, oder bis alle abgestimmt haben.
Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin