Vertrag Pottyland - Tir na nÒg

      Vertrag Pottyland - Tir na nÒg


      Ich beantrage die Abstimmung über diesen Vertrag - bzw. eine Diskussion, so diese zunächst gewünscht wird.



      Vertrag zur Bekräftigung der Freundschaft und Intensivierung der
      Beziehungen zwischen dem Königreich Pottyland und der Freien Republik
      Tír Na nÓg

      Präambel:

      Aufgrund ihrer engen Beziehungen, der herausragenden Zusammenarbeit, der
      gegenseitigen Solidarität und Loyalität sowie als Ausdruck der
      Freundschaft schließen das Königreich Pottyland und die Freie Republik
      Tír Na nÓg nachstehenden Vertrag.

      Der Vertrag soll der engeren Zusammenarbeit der Vertragspartner dienen
      und eine Grundlage für eine weitere, intensivere Zusammenarbeit
      schaffen. Er ist Ausfluss des gegenseitigen Vertrauens und der
      langjährigen Freundschaft der Vertragspartner zueinander.

      Artikel 1 - Die persönliche Ebene

      (1) Repräsentanten der Vertragspartner ist es gestattet, ohne vorherige
      Ankündigung jederzeit dem Vertragspartner einen offiziellen Besuch,
      Staatsbesuch oder sonstigen diplomatischen Besuch abzustatten. Die
      gegebenenfalls notwendigen Allgemeinen Freiheiten der Lüfte gelten durch
      diesen Vertrag als erteilt.

      (2) Bürger der Vertragspartner dürfen sich unbegrenzt auf dem Grund und
      Boden des anderen Vertragspartners aufhalten, bewegen und niederlassen.
      Es ist ihnen gestattet, Zweitwohnsitze zu begründen, soweit dies die
      örtliche Gesetzgebung erlaubt. Die Erteilung eines Visums oder einer
      Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.

      Artikel 2 - Die politische Ebene

      (1) Die Vertragsstaaten bekräftigen die freundschaftlichen Beziehungen zueinander.

      (2) Es steht den Vertragspartnern zu, ihre Meinung zu innenpolitischen
      Geschehnissen gegenüber den Repräsentanten des Vertragspartners zu
      äußern. Diese ist durch den Vertragspartner zur Kenntnis zu nehmen, auch
      wenn dieser nicht gefolgt werden sollte. Die Vertragspartner bleiben
      innenpolitisch souverän.

      (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine gemeinsame,
      friedliche Außenpolitik führen wollen. Sie stehen gegenüber anderen
      Ländern auf diplomatischer Ebene füreinander ein, sofern dies notwendig
      ist. Bei Konflikten auf intermikronationaler Ebene versuchen sie
      gemeinsam, eine diplomatische Lösung zu erarbeiten und den
      Konfliktparteien zu unterbreiten.

      (4) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitige humanitäre
      Unterstützung im Verteidigungsfall, sofern dadurch nicht der
      unterstützende Vertragspartner gefährdet wird oder ein Staat, mit dem
      der unterstützende Partner neutrale oder höher eingestufte diplomatische
      Beziehungen unterhält, involviert ist. Sollte ein Vertragspartner
      selbst einen Konflikt herbeiführen, besteht keine Unterstützungspflicht.
      Eine militärische Unterstützung ist dem Vertragspartner freigestellt,
      erfolgt jedoch nur, sofern der angegriffene Staat dies ausdrücklich
      erbittet.

      (5) Es wird festgehalten, dass geheimdienstliche Tätigkeiten zwischen
      den Vertragspartnern nicht erforderlich sind. Die Vertragspartner
      tauschen sich über wesentliche Informationen aus.

      (6) Die Vertragsstaaten bekräftigen den Wunsch nach dem Austausch von
      Botschafter/innen entsprechend dem bereits geschlossenen Vertrag vom
      15.11.2002.

      Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

      (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen Wegfall von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen.

      (2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten wird gefördert. Die
      Vertragspartner bekunden die Absicht, das hierzu Nötige zu veranlassen.

      Artikel 4 - Die kulturelle Ebene

      (1) Die Vertragspartner bekräftigen den kulturellen Austausch gemäß dem bereits geschlossenen Vertrag vom 15.11.2002.

      (2) Die Vertragspartner vereinbaren, die gegenseitigen Qualifikationen
      im schulischen und beruflichen sowie im Schulbereich gesondert zu
      erörtern. Sie sollen festhalten, welche Abschlüsse der Gegenseite
      anerkannt werden, wobei eine Anerkennung nur dann verweigert werden
      soll, wenn die Abschlüsse oder Ausbildungsinhalte nicht hinreichend
      vergleichbar sind. Jede Änderung in der Ausbildungsordnung eines
      anerkannten Abschlusses ist dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen.
      Die Anerkennung der Abschlüsse ist regelmäßig zu überprüfen.

      Artikel 5 - Organisatorisches

      (1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

      (2) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

      (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die
      Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 6 Wochen nach Bekanntgabe
      gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die
      Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt
      des Wirksamwerdens.



      Die Abstimmung geht 7 Tage, oder bis alle abgestimmt haben.
      Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

      Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

      1 Ja


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Dokument

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      Vertrag zur Bekräftigung der Freundschaft und Intensivierung der
      Beziehungen zwischen dem Königreich Pottyland und der Freien Republik

      Tír Na nÓg


      Präambel:

      Aufgrund ihrer engen Beziehungen, der herausragenden Zusammenarbeit, der
      gegenseitigen Solidarität und Loyalität sowie als Ausdruck der
      Freundschaft schließen das Königreich Pottyland und die Freie Republik
      Tír Na nÓg nachstehenden Vertrag.

      Der Vertrag soll der engeren Zusammenarbeit der Vertragspartner dienen
      und eine Grundlage für eine weitere, intensivere Zusammenarbeit
      schaffen. Er ist Ausfluss des gegenseitigen Vertrauens und der
      langjährigen Freundschaft der Vertragspartner zueinander.

      Artikel 1 - Die persönliche Ebene

      (1) Repräsentanten der Vertragspartner ist es gestattet, ohne vorherige
      Ankündigung jederzeit dem Vertragspartner einen offiziellen Besuch,
      Staatsbesuch oder sonstigen diplomatischen Besuch abzustatten. Die
      gegebenenfalls notwendigen Allgemeinen Freiheiten der Lüfte gelten durch
      diesen Vertrag als erteilt.

      (2) Bürger der Vertragspartner dürfen sich unbegrenzt auf dem Grund und
      Boden des anderen Vertragspartners aufhalten, bewegen und niederlassen.
      Es ist ihnen gestattet, Zweitwohnsitze zu begründen, soweit dies die
      örtliche Gesetzgebung erlaubt. Die Erteilung eines Visums oder einer
      Aufenthaltserlaubnis ist nicht erforderlich.

      Artikel 2 - Die politische Ebene


      (1) Die Vertragsstaaten bekräftigen die freundschaftlichen Beziehungen zueinander.

      (2) Es steht den Vertragspartnern zu, ihre Meinung zu innenpolitischen
      Geschehnissen gegenüber den Repräsentanten des Vertragspartners zu
      äußern. Diese ist durch den Vertragspartner zur Kenntnis zu nehmen, auch
      wenn dieser nicht gefolgt werden sollte. Die Vertragspartner bleiben
      innenpolitisch souverän.

      (3) Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass sie eine gemeinsame,
      friedliche Außenpolitik führen wollen. Sie stehen gegenüber anderen
      Ländern auf diplomatischer Ebene füreinander ein, sofern dies notwendig
      ist. Bei Konflikten auf intermikronationaler Ebene versuchen sie
      gemeinsam, eine diplomatische Lösung zu erarbeiten und den
      Konfliktparteien zu unterbreiten.

      (4) Die Vertragspartner sichern sich gegenseitige humanitäre
      Unterstützung im Verteidigungsfall, sofern dadurch nicht der
      unterstützende Vertragspartner gefährdet wird oder ein Staat, mit dem
      der unterstützende Partner neutrale oder höher eingestufte diplomatische
      Beziehungen unterhält, involviert ist. Sollte ein Vertragspartner
      selbst einen Konflikt herbeiführen, besteht keine Unterstützungspflicht.
      Eine militärische Unterstützung ist dem Vertragspartner freigestellt,
      erfolgt jedoch nur, sofern der angegriffene Staat dies ausdrücklich
      erbittet.

      (5) Es wird festgehalten, dass geheimdienstliche Tätigkeiten zwischen
      den Vertragspartnern nicht erforderlich sind. Die Vertragspartner
      tauschen sich über wesentliche Informationen aus.

      (6) Die Vertragsstaaten bekräftigen den Wunsch nach dem Austausch von
      Botschafter/innen entsprechend dem bereits geschlossenen Vertrag vom
      15.11.2002.

      Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene

      (1) Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen Wegfall von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen.

      (2) Der Tourismus beider Vertragsstaaten wird gefördert. Die
      Vertragspartner bekunden die Absicht, das hierzu Nötige zu veranlassen.

      Artikel 4 - Die kulturelle Ebene


      (1) Die Vertragspartner bekräftigen den kulturellen Austausch gemäß dem bereits geschlossenen Vertrag vom 15.11.2002.

      (2) Die Vertragspartner vereinbaren, die gegenseitigen Qualifikationen
      im schulischen und beruflichen sowie im Schulbereich gesondert zu
      erörtern. Sie sollen festhalten, welche Abschlüsse der Gegenseite
      anerkannt werden, wobei eine Anerkennung nur dann verweigert werden
      soll, wenn die Abschlüsse oder Ausbildungsinhalte nicht hinreichend
      vergleichbar sind. Jede Änderung in der Ausbildungsordnung eines
      anerkannten Abschlusses ist dem Vertragspartner zur Kenntnis zu bringen.
      Die Anerkennung der Abschlüsse ist regelmäßig zu überprüfen.

      Artikel 5 - Organisatorisches

      (1) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.

      (2) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder unbegrenzte Laufzeit.

      (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung. Die
      Wirkung der Kündigung des Vertrags tritt 6 Wochen nach Bekanntgabe
      gegenüber dem anderen Vertragspartner ein, es sei denn, die
      Vertragspartner einigen sich auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt
      des Wirksamwerdens.

      Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

      Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

      Der Großrat weilt zur Vertragsunterschrift in Pottyland, das unerschriebene Vertragswerk wird hiernach im Gesetzblatt veröffentlicht.


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


      Soweit ich sehe, wurde der Vertrag noch nicht veröffentlicht.
      Nicolas Monnier
      Generalsekretär der Linken Alternative
      Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
      Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
      Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
      Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


      Stimmt, irgendwie haben wir in Pottyland noch immer nicht unterschrieben. Danke für die Erinnerung!


      Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
      :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust: