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Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg und der Flandrischen Demokratischen Republik
Präambel
Dieser Grundlagenvertrag zwischen der Freien Republik Tir na nÒg
(vertreten durch ihr Staatsoberhaupt Großrat Siddhârtha) und der
Flandrischen Demokratischen Republik (vertreten durch den Staatsrat)
begründet diplomatische Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien und
verpflichtet beide Seiten zur friedlichen Koexistenz.
ARTIKEL 1
Beide Länder stehen sich einander
gleichberechtigt gegenüber und akzeptieren die Regierungsform sowie
deren Ausführung der jeweils anderen Seite. So verpflichtet sich die
Freie Republik, die Flandrische Demokratische Republik als
sozialistische parlamentarische Republik anzuerkennen und zu achten. Die Flandrische Demokratische
Republik wiederum verpflichtet sich, Tir na nÒg als
sozialistisch-demokratische Räterepublik anzuerkennen und zu achten.
Beide Vertragspartner streben die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen an.
ARTIKEL 2
Sowohl die Flandrische Demokratische
Republik als auch die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich zur
Achtung und Einhaltung der Menschenrechte. Bei jeglichem Verstoß gegen
diese besteht für den Vertragspartner die Möglichkeit, jedweden Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
ARTIKEL 3
Die Flandrische Demokratische
Republik und die Freie Republik Tir na nÒg verpflichten sich, die
Grenzen des jeweils anderen anzuerkennen und niemals zu verletzen. Bei
der Beilegung von Streitigkeiten verpflichten sich beide Staaten, auf
Gewalt zu verzichten und gegebenenfalls einen von beiden Seiten
akzeptierten Schlichter einzusetzen.
ARTIKEL 4
Sowohl die Flandrische Demokratische
Republik als auch die Freie Republik Tir na nÒg können sich sowohl
national als auch international nur selbst vertreten. Ausnahmen von
dieser Regel sind mit beidseitigem Einverständnis möglich und bedürfen
der Vertragsform.
ARTIKEL 5
Die Flandrische Demokratische
Republik und die Freie Republik Tir na nÒg ermöglichen die Einrichtung
von Botschaften. Über das Botschaftspersonal entscheidet allein der
entsendende Staat. Beide Vertragspartner sichern Diplomaten vollständige Immunität zu.
ARTIKEL 6
Mit der Unterzeichnung dieses Grundlagenvertrags begründen beide Staaten
das feste Interesse, in Zukunft weitere Verträge und Abkommen zu
schließen, um die Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstetigen und
auszubauen, zum Beispiel in Bezug auf Handel, Transportwesen und
Forschung.
ARTIKEL 7
Dieser Vertrag tritt nach der Ratifikation und Unterzeichnung der
jeweiligen Institutionen der Vertragsparteien zum (Datum) in Kraft. Er
kann mit einer Frist von 28 Tagen oder im Einvernehmen beider
Vertragspartner ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Für die Flandrischen Demokratischen Republik
Erik Dietrich
-stellvertretend für den gesamten Staatsrat der FDR-
Für für Freie Republik Tir na nÒg
Siddhartha