Liam Collyn Máirtín schrieb:
Antragsteller: Liam Collyn Máirtín
Antragstitel: Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte
Dokument
Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte
Der Parlamentarische Rat verkündet das nachstehende Gesetz.
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§1 Diskriminierungsverbot:
(1) Die Freie Republik Tír na nÓg gewährt jedem Menschen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität.
(2) Die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtlichen und-oder Sexuellen Identität ist als Straftatbestand in das Strafrecht aufzunehmen.
§1a Schutz vor Gewalt:
(1) Die Freie Republik Tír na nÓg gewährt einem jeden Schutz vor Gewalt aufgrund ihrer Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität.
(2) Alle Formen der Gewalt aufgrund der Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität sind als schwere Straftatbestände in das Strafrecht aufzunehmen. Korrekturvergewaltigung ist als Kapitalverbrechen in das Strafrecht aufzunehmen.
§2 Definition und Status der Ehe:
(1) Die Freie Republik Tír na nÓg definiert die Ehe als ein von beiden Seiten freiwillig geschlossener Bund zweier volljähriger Personen, der vor dem Staat erklärt wird.
(2) Ungeachtet der Geschlechteridentität der Ehepaare sind alle Ehen rechtlich gleichgestellt.
(3) Alle Ehepaare, gleich der geschlechtlichen Zusammensetzung, haben das Recht zur Adoption, wenn die entsprechenden Kapazitäten vorliegen.
(4) Alle Ehen genießen den gleichen rechtlichen Status und Schutz.
(5) Im Ausland geschlossene Ehen müssen den in Absatz 1 vorgegeben Vorschriften erfüllen, bevor sie durch die Freie Republik Tír na nÓg anerkannt werden können.
§3 Aufklärung:
(1) Bei der schulen Sexualaufklärung müssen die Schüler neben Heterosexualität auch über Homosexualität, Bisexualität und Asexualität aufgeklärt werden.
(2) In der schulischen Sexualaufklärung müssen die Schüler über Cisgender, Transgender und Intersexuelle aufgeklärt werden.
Abschnitt II Identitätsgesetz
§4 Anwendungsgründe:
(1) Gründe für die Anwendung dieses Gesetzes sind:
a.) Die Identifikation mit dem anderen biologischen Geschlecht
b.) Die Identifikation mit keinem biologischen Geschlecht
c.) Intersexualität
§5 Administrative Vorschriften:
(1) Personen gemäß §4 können mit einem Antrag an den Generalrat eine Neuregistrierung ihres Geschlechtes zulassen.
(2) Die Registrierung des Geschlechtes ist in folgenden Formen möglich:
a.) Männlich
b.) Weiblich
c.) Geschlechtsneutral
d.) Intersexuell
e.) Sonstiges
(3) Im gleichen Schritt kann eine Namensänderung beantragt werden.
(4) Eine neutrale Anredeform durch staatliche Institutionen kann im gleichen Schritt beantragt werden. Die Änderung der bestehenden Anredeform wird bei fällen des §4 Absatz 1 automatisch vorgenommen und muss nicht beantragt werden. Personen die nach Absatz 2 unter den Kategorien c., d. und e. registriert werden, erhalten automatisch eine neutrale Anredeform.
(4) Zu den in Absatz 4 genannten neutralen Anredeformen können auf Wunsch die Anredeformen "Mx." und das Pronomen „they“ gezählt werden.
§6 Geschlechtsangleichende Therapie:
(1) Eine Hormontherapie zur Verzögerung der Pubertät wird bei biologischen Mädchen ab 9 Jahren, bei biologischen Jungen ab 11 Jahren zugelassen. Die Therapie kann bei erwarteten „Frühstartern“ früher beginnen.
(2) Die gegengeschlechtliche Hormontherapie kann ab 13 Jahren gestartet werden.
(2a) Die Therapie im Jugendalter wird erst im Einverständnis des Patienten, der Fürsorgeberechtigten, sowie der betreuenden Mediziner und Psychologen eingeleitet.
(3) Eine geschlechtsangleichende Operation ist ab dem 21. Lebensjahr möglich.
(3a) Eine geschlechtsangleichende Operation kann verschoben werden, wenn zwei unterschiedliche Mediziner medizinische Probleme feststellen, die dem erfolgreichen Prozess der Angleichung temporär entgegenstehen.
(4) Mit dem Beginn der in Absatz 1 festgeschriebenen Behandlung, beginnt ebenfalls eine begleitende psychologische Therapie, sie endet mit Abbruch oder frühstens ein Jahr nach Beendigung der im diesem Paragraphen festgelegten Therapie.
Abschnitt III Schlussbestimmungen
§7 Weitere Vorschriften:
(1) Nicht in diesem Gesetz enthaltende Vorschriften werden von der Exekutive festgelegt.
(2) Weiteres regeln gesonderte Gesetze und das Gewohnheitsrecht.
§8 Inkrafttreten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Die Debatte geht bis zum 10.1.2017.
Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin
Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin