Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte

    Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte

    Liam Collyn Máirtín schrieb:

    Antragsteller: Liam Collyn Máirtín

    Antragstitel: Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte


    Dokument

    Gesetz zum Schutz der LGBTIAQ-Rechte

    Der Parlamentarische Rat verkündet das nachstehende Gesetz.

    Abschnitt I Allgemeine Vorschriften


    §1 Diskriminierungsverbot:
    (1) Die Freie Republik Tír na nÓg gewährt jedem Menschen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität.
    (2) Die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtlichen und-oder Sexuellen Identität ist als Straftatbestand in das Strafrecht aufzunehmen.

    §1a Schutz vor Gewalt:
    (1) Die Freie Republik Tír na nÓg gewährt einem jeden Schutz vor Gewalt aufgrund ihrer Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität.
    (2) Alle Formen der Gewalt aufgrund der Sexuellen und-oder Geschlechtlichen Identität sind als schwere Straftatbestände in das Strafrecht aufzunehmen. Korrekturvergewaltigung ist als Kapitalverbrechen in das Strafrecht aufzunehmen.

    §2 Definition und Status der Ehe:
    (1) Die Freie Republik Tír na nÓg definiert die Ehe als ein von beiden Seiten freiwillig geschlossener Bund zweier volljähriger Personen, der vor dem Staat erklärt wird.
    (2) Ungeachtet der Geschlechteridentität der Ehepaare sind alle Ehen rechtlich gleichgestellt.
    (3) Alle Ehepaare, gleich der geschlechtlichen Zusammensetzung, haben das Recht zur Adoption, wenn die entsprechenden Kapazitäten vorliegen.
    (4) Alle Ehen genießen den gleichen rechtlichen Status und Schutz.
    (5) Im Ausland geschlossene Ehen müssen den in Absatz 1 vorgegeben Vorschriften erfüllen, bevor sie durch die Freie Republik Tír na nÓg anerkannt werden können.

    §3 Aufklärung:
    (1) Bei der schulen Sexualaufklärung müssen die Schüler neben Heterosexualität auch über Homosexualität, Bisexualität und Asexualität aufgeklärt werden.
    (2) In der schulischen Sexualaufklärung müssen die Schüler über Cisgender, Transgender und Intersexuelle aufgeklärt werden.

    Abschnitt II Identitätsgesetz


    §4 Anwendungsgründe:
    (1) Gründe für die Anwendung dieses Gesetzes sind:
    a.) Die Identifikation mit dem anderen biologischen Geschlecht
    b.) Die Identifikation mit keinem biologischen Geschlecht
    c.) Intersexualität

    §5 Administrative Vorschriften:
    (1) Personen gemäß §4 können mit einem Antrag an den Generalrat eine Neuregistrierung ihres Geschlechtes zulassen.
    (2) Die Registrierung des Geschlechtes ist in folgenden Formen möglich:
    a.) Männlich
    b.) Weiblich
    c.) Geschlechtsneutral
    d.) Intersexuell
    e.) Sonstiges
    (3) Im gleichen Schritt kann eine Namensänderung beantragt werden.
    (4) Eine neutrale Anredeform durch staatliche Institutionen kann im gleichen Schritt beantragt werden. Die Änderung der bestehenden Anredeform wird bei fällen des §4 Absatz 1 automatisch vorgenommen und muss nicht beantragt werden. Personen die nach Absatz 2 unter den Kategorien c., d. und e. registriert werden, erhalten automatisch eine neutrale Anredeform.
    (4) Zu den in Absatz 4 genannten neutralen Anredeformen können auf Wunsch die Anredeformen "Mx." und das Pronomen „they“ gezählt werden.

    §6 Geschlechtsangleichende Therapie:
    (1) Eine Hormontherapie zur Verzögerung der Pubertät wird bei biologischen Mädchen ab 9 Jahren, bei biologischen Jungen ab 11 Jahren zugelassen. Die Therapie kann bei erwarteten „Frühstartern“ früher beginnen.
    (2) Die gegengeschlechtliche Hormontherapie kann ab 13 Jahren gestartet werden.
    (2a) Die Therapie im Jugendalter wird erst im Einverständnis des Patienten, der Fürsorgeberechtigten, sowie der betreuenden Mediziner und Psychologen eingeleitet.
    (3) Eine geschlechtsangleichende Operation ist ab dem 21. Lebensjahr möglich.
    (3a) Eine geschlechtsangleichende Operation kann verschoben werden, wenn zwei unterschiedliche Mediziner medizinische Probleme feststellen, die dem erfolgreichen Prozess der Angleichung temporär entgegenstehen.
    (4) Mit dem Beginn der in Absatz 1 festgeschriebenen Behandlung, beginnt ebenfalls eine begleitende psychologische Therapie, sie endet mit Abbruch oder frühstens ein Jahr nach Beendigung der im diesem Paragraphen festgelegten Therapie.

    Abschnitt III Schlussbestimmungen

    §7 Weitere Vorschriften:
    (1) Nicht in diesem Gesetz enthaltende Vorschriften werden von der Exekutive festgelegt.
    (2) Weiteres regeln gesonderte Gesetze und das Gewohnheitsrecht.

    §8 Inkrafttreten:
    (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



    Die Debatte geht bis zum 10.1.2017.
    Seit 13. Oktober 2015 im Parlamentarischen Rat (LP 17)

    Seit 09. November 2015 Parlamentspräsidentin

    Vielen Dank für dieses ausführliche Gesetz!

    Es beschreibt viele wichtige Punkte, allein, ich bezweifele, dass es sich hierbei um ein Gesetz im eigentliche Sinne handelt. Dieses Papier ist eine Beschlussfassung, die programmatische Züge beinhaltet. Es klingt wie ein Leitantrag auf einem Parteitag. Dafür würde es viel Applaus geben, zurecht, aber als Gesetz können wir es kaum beschließen.

    Es gibt also 2 Möglichkeiten:

    1. Wir beschließen es in dieser Form als LGBTIAQ-Leitsätze der Freien Republik und setzen so ein Zeichen für welches Geschlechterbild wir stehen. Das wäre nett und fände meine Zustiummung.

    oder

    2. wir machen daraus rechtssichere Gesetze.

    so gehört Teil 1 in die Verfassung, wo es auch schon stehen müsste.

    Teil 2 muss ins Strafgesetzbuch, wir können nicht per Gesetz eine Forderung nach Gesetzesänderung beschließen, das ist unlogisch, dann doch gleich das Gesetz ändern oder warum nicht?

    Teil 3 ins Bürgerschaftsgesetzbuch (und hier würde ich aus Gründen des Datenschutzes fordern, dass der Staat gar keine Informationen sammeln darf, zu welchem Geschlecht sich Bürger_innen gerade (!!) zugehörig fühlen. Diese Entscheidund nach Einstufung vorzunehmen empfinde ich falsch. Bei der letzten Bürgerzählung gab es schon Kritik von Datenschützern, diese hatten nicht ganz Unrecht).

    Teil 4 wiederum ist eine medizinische Frage, wo ich gerade selbst nicht weiß, wo und ob man das als Gesetzgeber beshcließen soll.


    Simoff

    Gute Besserung, Liam!

    Managerin der Association Sportive de Séraphique Unité
    "Suche die Schule auf, Obdachloser! Verschaffe dir Wissen, Frierender!
    Hungriger, greif nach dem Buche: es ist eine Waffe. Du musst die Führung übernehmen."

    (Bertold Brecht)
    Simoff

    Danke, leider sind seit Gestern wieder die Ferien rum und die erste Woche ist immer so unglaublich hart :S



    Das einzig relevante für mich ist, dass wir zeigen wo wir stehen, gerne können wir das in dieser Form als Leitsätze verabschieden und dann, nach und nach, die entsprechende Gesetzgebung ins Rollen bringen.
    :rstern: :gstern: :rstern: :Tir: :rstern: :gstern: :rstern:
    Ich würde vorschlagen direkt die Gesetzgebungsverfahren in die Wege zu leiten. Ich stelle mich gerne dazu zur Verfügung und würde entsprechende Anträge für den Rat vorbereiten, sofern niemand anderes diese Aufgabe erledigen möchte?
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
    Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
    Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Ich habe einen ersten Antrag bei der Präsidentin eingereicht, er sollte demnächst zur Debatte freigeschaltet werden.
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
    Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 23. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 24. Parlamentarischen Rat
    Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Noch nicht, es gibt wahrscheinlich noch einige Sachen die man hier diskutieren muss/kann.
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
    Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
    Mitglied im 22. Parlamentarischen Rat
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    Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Ja, lasst es uns der Reihe nach besprechen. Was kommt als nächstes, die Sache mit dem Strafgesetzbuch? das Adoptionsrecht? oder oder...


    Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.
    :rstern: "Die Philosophen haben die Welt nur verschieden interpretiert, es kommt darauf an sie zu verändern." (Karl Marx) :faust:


    Ich würde, sobald die Abstimmung über die Volksabstimmung und die eigentliche Volksabstimmung (erfolgreich) vorbei sind, mit dem Eherecht weitermachen und danach das Adoptionsrecht ausarbeiten.
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
    Mitglied im 21. Parlamentarischen Rat
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    Generalrat in der LP des 25. Parlamentarischen Rates
    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Eine kurze Erklärung:
    Gemäß Artikel 16 Satz 2 ist der Großrat dazu verpflichtet eine Volksabstimmung abzuhalten, wenn dies 10% der Bürger fordern.
    Wir sind 31 Bürger, 10% davon sind 3 ganze Bürger. Nun möchte ich, dass der Parlamentarische Rat beschließt als Einheit (der Ja Stimmen) im Sinne des Artikels 16 den Großrat zu einer Volksabstimmung verpflichten.
    Wir diskutieren nur derzeitig über den genauen Inhalt eben dieser Volksabstimmung.
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
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    Mitglied im 26. Parlamentarischen Rat


    Eine Abstimmung ist hier nicht notwendig.
    Wenn dann findet eine Abstimmung hier Debatte Beschluss der Abhaltung einer Volksabstimmung zur Änderung der Verfassung statt.
    Nicolas Monnier
    Generalsekretär der Linken Alternative
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