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Gesetz zur Regelung der Immunität (GzRdN)
§ 1 [Immunität]
(1) Mitglieder von Verfassungsorganen der Freien Republik Tir Na nÒg genießen strafrechtliche Immunität.
(2) Über die Aufhebung der Immunität aus Abs. 1 entscheidet der Rat der Gerechtigkeit.
§ 2 [Diplomatische Immunität]
(1) Mitglieder der Regierung Tir Na nÒgs, von ihr ernannte Vertreter und Gesandte im Ausland, sowie benannte und akreditierte Vertreter ausländischer Mächte in Tir Na nÒg und Mitglieder ihrer Verfassungsorgane genießen diplomatische Immunität.
(2) Diplomatische Immunität bedeutet Schutz vor jeglicher Verfolgung fremder Staatsmacht.
§ 3 [Schlusbestimmungen]
(1) Dieses Gesetz hebt das Gesetz zur Regelung der Immunität vom 19. September 2002 auf.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.