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Gesetz über die Ordnung des Schulwesens (GüOS)
§ 1 Aufgabe der staatlichen Erziehung ist es, die Schulpflichtigen zu sehr guter Allgemein- und Fachbildung, Mündigkeit, Selbständigkeit, sozialem, verantwortungsbewussten, Umwelt schützenden und erhaltenden sowie zu staatsbürgerlichen Verhalten zu führen und ihnen für ihr späteres gesellschaftliches und berufliches Leben eine optimale Grundlage zu schaffen.
§ 1a Aufgabe des pädagogischen Lehrkörpers ist in erster Linie die Erziehung sowie die Respektierung der Schulpflichtigen. Menschenunwürdige Lehrmethoden, insbesondere die Ausübung von physischer und psychischer Gewalt sind verboten.
§ 1b Die Schule bildet ein Schulzentrum. Dieses Zentrum muss den Schülern neben den benötigten Klassenräumen folgende kostenlosen Standarts bieten:
Ausreichende Hygieneräume inkl. Duschmöglichkeit
Aufenthalts- und Freizeiträume mit altersgerechten Spiel- und Sportmöglichkeiten
Cafées und schülergerechte Kantinen
Leihbüchereien
Medienräume (Film, Video, Tonband, Computer)
Schlafgelegenheiten
medizinische Erstversorguung
§ 2 Schulpflichtigkeit besteht frühestens ab dem vollendeten 5., spätestens ab dem vollendeten 6. Lebensjahr für mindestens 10 Schuljahre.
§ 3 Die Jahrgangsstufen 1-6 sind in der Allgemeinen Regelschule zu absolvieren.
§ 3a Die Jahrgangsstufen 7-10 sind auf der Allgemeinen Fachschule zu absolvieren. Nach der Jahrgangsstufe 10 wird der allgemeine Fachabschluss durch bestehen einer Prüfung in allen Fächern erworben.
§ 3b Die Jahrgänge 11-13 können auf der Fachreifeschule, deren Abschluss nach bestandener Prüfung in allen Fächern die Universitätsreife beinhaltet, absolviert werden.
§ 4 Tägliche Regelschulzeit ist von Montag bis Freitag und jeden zweiten Samstag in den Klassen 1-6 von 0900 Uhr bis 1530 Uhr (aber nicht mehr als 7 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten), in den Klassen 7-10 von 0900-1630 Uhr (aber nicht mehr als 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) und in den Klassen 11-13 von 0900 Uhr -1700 Uhr (aber nicht mehr als 11 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten).
§ 5 Die Leistungen und der Wissensstand der Schulpflichtigen sind regelmäßig zu überprüfen. Es werden Punkte als Bewertungsmaßstab vergeben.
0 Punkte (ungenügend)
1-3 Punkte (mangelhaft)
4-6 Punkte (ausreichend)
7-9 Punkte (befriedigend)
10-12 Punkte (gut)
13-15 Punkte (sehr gut)
§ 6 Folgende Fächer sind Pflichtunterrichtseinheiten (Anzahl à 45 Minuten pro Woche)
1. In den Klassen 1-6
Deutsch (4) [plus 1 ab Klasse 3]
Mathematik (4) [plus 1 ab Klasse 4]
Physik (2) [ab Klasse 4]
Chemie (2) [ab Klasse 4]
Umwelt und Naturschutz (2)
Biologie (2) [plus 1 ab Klasse 4]
Geschichte (2)
Staatskunde (2) [plus 1 ab Klasse 4]
Ethik und Sozialismus (2) [ab Klasse 4]
Handwerkliches Arbeiten (2)
Informatik und Kommunikationstechnik (2) [plus 1 ab Klasse 3]
Englisch oder Französisch oder Latein (4) [ab Klasse 3]
2. In den Klassen 7-10 zusätzlich
Deutsch (1)
Mathematik (1)
Physik (1)
Chemie (1)
Psychologie (2)
Pädagogik (2)
2. Fremdsprache ab Klasse 7 (4)
3. Fremdsprache ab Klasse 9 (4), [Voraussetzung für Übertritt in 11. Klasse]
3. In den Klassen 11-13 zusätzlich
Umwelt und Naturschutz (1)
Biologie (1)
Physik (1)
Chemie (1)
Staatskunde (1)
Ethik und Sozialismus (1)
Informatik und Kommunikationstechnik (2)
Geschichte (1)
In allen Klassen werden daneben mindestens 2 Einheiten à 45 Minuten pro Woche im Fach Sport unterrichtet.
§ 6a Wer in allen Fächern seines Jahrgangs nicht öfter als ein Mal die Bewertung 0 Punkte oder nicht mehr als zwei Mal die Wertung 1 bis 3 Punkte im Schuljahresdurchschnitt erreicht, rückt in die nächst höhere Jahrgangsstufe auf.
§ 6b Wer die Anforderungen von § 6a nicht erfüllt, kann in allen Fächern mit der Bewertung 3 Punkte oder weniger eine besondere Nachprüfung ablegen. Wird die Nachprüfung mit wenigstens 10 Punkten bewertet, wird das Fach mit 4 Punkten im Jahresendzeugnis eingetragen.
§ 6c Wer trotz der Regelung in 6b die Forderungen von 6a nicht erfüllt, wird zur Vertiefung und Wiederholung des Lehrstoffes verpflichtet, die Jahrgangsstufe zu wiederholen.
§ 7 Alle erforderlichen Materialien, Lehrmittel, Geräte u.s.w., die benötigt werden den geforderten Lehrinhalt zu erfassen, zu lehren und zu lernen, werden vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Es herrscht absolute Lehrmittelfreiheit. Die Erhebung von Schul- oder Studiengebühren oder für die Schulspeisung ist in allen Fällen verboten.
§ 8 Allen Schulpflichtigen wird während der Schulzeit Gemeinschaftsverpflegung, die den aktuellen Erkenntnissen der Ernährungswissenschaft entspricht und dem Alter angemessen ist, sowie auf Religion und Einstellung (Vegetarier, Veganer u.s.w.) Rücksicht nimmt, zum Frühstück und Mittag, ab der 11 Klasse auch zum Abend kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 8a Wenn während der Unterrichtszeit die Außenteperatur 30 °C im Schatten erreicht oder überschreitet und keine Abkühlung innerhalb einer Schulstunde zu erwarten ist, wird der Unterricht zum Ende der laufenden Schulstunde beendet (Hitzefrei). Bis zum Ende des Schultages hat die Schule jedoch weiterhin die Aufsichtspflicht.
§ 8b An den gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.
§ 8c Es gelten folgende einheitliche Ferienzeiten
Winterferien vom 15.12.-20.01.
Frühlingsferien vom 15.03.-20.04.
Sommerferien vom 01.06.-31.08.
Herbstferien vom 15.10.-15.11.
§ 9 Jedes Mitglied des Lehrkörpers hat einen Universitätsabschluss in Pädagogik und Psychologie, sowie in seinen Unterrichtsfächern vorzuweisen. Das Nähere regelt eine Verordnung des Generalrates.
§ 10 Alle Fächer werden in einem dreigliedrigen Kurs-System gelehrt. Je nach Leistung und Begabung lernen die Schüler in Förder-, Grund- oder Leistungskursen. Die maximale Schülerzahl im Förderkurs ist 10, im Grundkurs 15, im Leistungskurs 12.
§ 11 Den genauen Ablauf der Schulzeit, den Lehrplan, sowie alles andere, wie Regelungen für Hochbegabtenförderung oder die Vergabe von Fördergeldern für sozial Benachteiligte regelt eine Verordnung des Generalrates oder mit dessen Zustimmung der einzelne Ratsbezirk auf der Grundlage dieses Gesetzes.